Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1956, Az.: BVerwG IV C 027.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 027.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 24.03.1955 - AZ: 510/54/B
Rechtsgrundlage
- § 1 HKG
Fundstellen
- DVBl 1956, 477
- FEVS 3, 244
- MDR 1956, 569
Verfahrensgegenstand
Anerkennung als Heimkehrer
Amtlicher Leitsatz
Die Kriegsgefangenschaft nach § 1 HKG muß durch die Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband verursacht gewesen sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsbeschwerdeführers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 24. März 1955 - Az.: Tagbuch-Nr. 510/54/B - wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat am 20. Juli 1944 in Konstanz am Bodensee als Oberleutnant der deutschen Wehrmacht (Heer) auf unmittelbaren Befehl seines Vorgesetzten, Major H., einen mit dem Fallschirm abgesprungenen amerikanischen Flieger erschossen, weil er diesen irrtümlich für einen Teilnehmer eines feindlichen Luftlandeunternehmens gehalten hatte. Nach Beendigung der Kampfhandlungen entzog er sich der Gefangennahme seitens französischer Truppen durch die Flucht. Am 21. Juli 1946 wurde er jedoch von amerikanischen Streitkräften festgenommen und am 18. Dezember 1946 vom amerikanischen Militärgericht in Dachau wegen Kriegsverbrechens zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Am 5. August 1954 wurde er vorzeitig aus dem amerikanischen Kriegsverbrechergefängnis in Landsberg entlassen und nahm seinen Wohnsitz am 5. August 1954 in Altensteig.
Er beantragte am 27. September 1954 die Ausstellung einer Heimkehrerbescheinigung gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HKG -. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Rechtsbeschwerdegegners vom 29. September 1954 abgelehnt, weil der Rechtsbeschwerdeführer nicht außerhalb des Bundesgebietes in Kriegsgefangenschaft geraten, sondern innerhalb des Bundesgebietes verhaftet und verurteilt worden war. Soweit sich der Antrag auf Gewährung von Hilfsmaßnahmen nach § 28 a HKG bezog, wurde er an das Bundesarbeitsministerium weitergereicht und hatte den gewünschten Erfolg.
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Rechtsbeschwerdeführer Rechtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen. Er wandte sich hauptsächlich gegen die Auffassung des Rechtsbeschwerdegegners, daß sogenannte Inlandsgefangene nicht die Heimkehrerbescheinigung erhalten könnten, und wies auf verschiedene, im Sinne seiner Ausführungen ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hin. Nach seiner Meinung rechtfertige der Wille des Gesetzgebers die Einschränkung auf sogenannte Auslandsgefangene nicht, denn der in § 1 des Regierungsentwurfs des HKG enthaltene Zusatz: "... die ... im Ausland kriegsgefangen waren ... " sei auf Veranlassung des Ausschusses für Flüchtlingsfragen des Bundesrats in der Sitzung des Bundesrates vom 16. Februar 1950 mit der klaren Absicht gestrichen worden, auch die im Inland Gefangenen in die Regelung des Heimkehrergesetzes miteinzubeziehen.
Die Rechtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 24. März 19.55 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen führte aus, bei sinngemäßer Auslegung des Gesetzes, dessen Wortlaut, für sich betrachtet, keine zwingende Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne zulasse, sei die Frage, ob Inlandsgefangene Heimkehrer seien, zu verneinen. Der Gesetzgeber habe mit dem Heimkehrergesetz nicht alle Kriegsteilnehmer erfassen wollen, denn sonst hätte er dies unschwer sagen können, ohne sich um die besondere Formulierung des § 1 HKG bemühen zu müssen. Seine Absicht, einen Teil der Kriegsteilnehmer auszuschließen, ließe sich aber nicht verwirklichen, wenn allen Inlandsgefangenen die Heimkehrereigenschaft zuerkannt würde, weil der ganz überwiegende Teil der Wehrmacht vorübergehend in den Gewahrsam der Sieger gekommen sei. Es müsse vielmehr als notwendiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal betrachtet werden, daß der Betreffende in fremdem Staatsgebiet in Gefangenschaft gewesen sein müsse. Eine unterschiedliche Behandlung der In- und Auslandsgefangenen entspreche allein dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil die Masse der Inlandsgefangenen alsbald entlassen worden sei. Sie widerspreche auch nicht dem Art. 3 des Grundgesetzes. Sie werde überdies bestätigt durch die Haltung des zuständigen Bundestagsausschusses, der eine Änderung des Gesetzes wiederholt abgelehnt habe, obgleich ihm die Streitfrage bekannt sei. Die weitere Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer 1946 wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen Verband kriegsgefangen worden sei, brauche nicht mehr untersucht zu werden.
Gegen dieses Urteil legte der Rechtsbeschwerdeführer die vom Vordergericht zugelassene Revision ein. Er rügt die Verletzung des § 1 HKG und führt aus, eine erkennbare Unterscheidung zwischen mehreren Arten von Heimkehrern sei nicht erfolgt und eine solche Unterscheidung ergebe sich auch nicht aus der Systematik des Gesetzes. Auch nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach seiner Entstehungsgeschichte sei diese Auffassung unrichtig. Es sei anzunehmen, daß bei Streichung der in § 1 des Regierungsentwurfs des HKG vorgesehenen Worte "im Ausland" lediglich übersehen worden sei, die Wortfassung der anderen Paragraphen der veränderten Rechtslage anzupassen. Eine Deutung des Heimkehrerbegriffs mit Hilfe der Worte "Rückkehr" in § 7 bzw. "Eintreffen" in § 23, wie sie der Rechtsbeschwerdegegner vornehme, könnte nur statthaft sein, wenn § 1 nicht eine eindeutige Begriffsbestimmung enthielte. Ein Vergleich des Rechtsbeschwerdeführers mit einem sofort entlassenen Soldaten der Rheinarmee sei abwegig, da er sich Jahre hindurch in Gefangenschaft befunden habe. Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 24. März 1955 festzustellen, daß er Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1 HKG sei.
Der Rechtsbeschwerdegegner beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei und meint, die Inlandsgefangenen seien nicht als Heimkehrer anzuerkennen. Ihre Lage habe sich, da sie meist nach kurzer Gefangenschaft entlassen worden seien, nicht wesentlich von der der übrigen Bevölkerung unterschieden und es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, ihnen die besonderen Hilfsmaßnahmen des Heimkehrergesetzes zukommen zu lassen. Er weist darauf hin, daß allein von der britischen Rheinarmee 4 1/2 Millionen deutsche Soldaten nach kurzer Dauer der Gefangenschaft entlassen worden seien, und meint, wegen der großen Zahl der dann Betroffenen wäre die Heimkehrerregelung überhaupt nicht durchführbar gewesen; u.a. wäre eine geordnete Regelung der Wohnraumverteilung in Frage gestellt worden.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie richtet sich gegen die Endentscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes (§ 10 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Zwar schreibt Art. 67 Abs. 3 der Baden-Württembergischen Verfassung vom 11. November 1953 (GBl. S. 173) - B.-W.Verf. - ein zweistufiges Rechtsmittelverfahren vor, so daß es zweifelhaft erscheinen könnte, ob der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen, der in erster und letzter Instanz über Verwaltungsakte der Behörden im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern entscheidet, als "oberstes Verwaltungsgericht" im Sinne des § 10 BVerwGG angesehen werden kann. Der Baden-Württembergische Staatsgerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 29. Oktober 1955 (DÖV 1955 S. 697 und 760) ausgesprochen, daß zwar Art. 67 Abs. 3 B.-W.Verf. unmittelbar geltendes Recht darstelle, daß aber im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern diese Vorschrift bis zum Erlaß eines Ausführungsgesetzes nicht in vollem Umfange zur Vollziehung komme. Diesem Ergebnis schließt sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des I. Senatsim Beschluß vom 5. Juli 1955 - BVerwG I C 45.55 - an. Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen für eine gewisse Übergangszeit als oberstes Verwaltungsgericht eines Landes anzusehen, gegen dessen Entscheidungen die Revision gemäß § 10 BVerwGG zulässig ist.
Die Revision ist jedoch unbegründet; dem angefochtenen Urteil ist mindestens im Ergebnis beizutreten.
Maßgebend für die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer als Heimkehrer die beantragte Bescheinigung bekommen kann, ist § 1 Abs. 1 HKG. Danach sind Heimkehrer "Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung aus fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genommen haben oder nehmen". Der Rechtsbeschwerdeführer ist schon deshalb nicht als Heimkehrer anzuerkennen, weil er nicht "wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband kriegsgefangen" war.
Der Begriff "kriegsgefangen" wird vom HKG nicht definiert. Er ist vielmehr, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 1954 (NJW 1954 S. 465 ff. [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [467]) zutreffend erklärt, aus dem Völkerrecht, insbesondere den einschlägigen Völkerrechtsquellen wie Haager Landkriegsordnung und Genfer Konvention zu entnehmen. Danach ist der Rechtsbeschwerdeführer kriegsgefangen gewesen, denn er fällt als Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht unter die Personengruppen, die in Art. 1 des "Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen" vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934, Teil II S. 207) und in Art. 4 des "Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen" (BGBl. 1954, Teil II S. 781 ff. [839]) aufgeführt sind. Auch die Tatsache, daß er erst nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht in den Gewahrsam der feindlichen Streitkräfte gelangt ist, ändert an der Kriegsgefangeneneigenschaft nichts (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts a.a.O.).
Das Heimkehrergesetz macht jedoch die Heimkehrereigenschaft noch von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß der Betreffende "wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband" kriegsgefangen war. Diese Voraussetzung ist bei dem Rechtsbeschwerdeführer nicht gegeben. Er hatte sich der Gefangennahme unmittelbar nach Beendigung der Kampfhandlungen zunächst entzogen und war bereits über ein Jahr lang Zivilist, als er von den amerikanischen Besatzungsstreitkräften im Juli 1946 festgenommen wurde. Nach Lage der Dinge spricht die Vermutung dafür, daß diese Festnahme nicht etwa deshalb vorgenommen wurde, weil er Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht war, sondern deshalb, weil man ihm ein Kriegsverbrechen vorwarf. Dem steht die Tatsache, daß er von den amerikanischen Streitkräften, wie aus der Entlassungsbescheinigung des Gefängnisses Landsberg vom 5. August 1954 hervorgeht, zunächst lediglich als Kriegsgefangener registriert wurde, nicht entgegen; denn es ist anzunehmen, daß dies nur aus technischen Gründen geschah. Er wurde dann auch bald nach Dachau überführt und am 18. Dezember 1946 von einem Militärgericht verurteilt.
Aber selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführer zunächst nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht - vielleicht, weil er nicht formell entlassen worden war - festgenommen worden und die Besatzungsstreitkräfte erst während seiner Inhaftierung auf die als Kriegsverbrechen bezeichnete Handlung gestoßen wären, könnte er nicht als Heimkehrer anerkannt werden. § 1 HKG lautet nicht: "... die wegen ... kriegsgefangen genommen waren ...", sondern: "... kriegsgefangen waren ...". Das bedeutet, daß der Gesetzgeber es nicht auf den Grund der Gefangennahme, sondern auf den Grund des Gefangenhaltens abstellen wollte. Der Rechtsbeschwerdeführer war aber unstreitig während der ganz überwiegenden Zeit wegen des Vorwurfs von Kriegsverbrechen inhaftiert. Sollte er vor der Verurteilung einige Wochen oder Monate nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht in Gewahrsam gewesen sein, so kann diese verhältnismäßig kurze Zeit gegenüber den sieben Jahren und acht Monaten nach der Verurteilung nicht ins Gewicht fallen. Für die Dauer seiner Gefangenschaft ist nur der Vorwurf des Kriegsverbrechens ursächlich.
Demnach ist der Rechtsbeschwerdeführer schon deshalb nicht Heimkehrer im Sinne des Gesetzes, weil seine Kriegsgefangenschaft nicht auf seiner Zugehörigkeit zur Wehrmacht beruhte. Die weitere Frage, ob der Begriff des Heimkehrers im Sinne des Heimkehrergesetzes auf sogenannte Auslandsgefangene beschränkt bleiben müsse, kann daher in diesem Verfahren unerörtert bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
[Die Entscheidung] über die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Oswald
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Dr. Müller