Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1956, Az.: BVerwG IV B 77.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 77.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 28.05.1954 - AZ: A VI 104/54
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Müller
am 23. Februar 1956
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer - vom 28. Mai 1954 - Nr. A VI 104/54 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1907 geborene Kläger ist von Beruf Kaufmann der ... Vom 1. Juli 1950 an wurde ihm vom Amt für Soforthilfe in ... Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz gewährt, da er Flüchtling und wegen einer Beinverletzung dauernd erwerbsunfähig sei. Vom Versorgungsamt in ...bezieht der Kläger Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 20 DM im Monat, wobei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 40 % angenommen wurde.
Auf seinen Antrag bewilligte ihn das Ausgleichsamt ... Unterhaltshilfe in Höhe von 5 DM vom 1. April 1952 an auf Lebenszeit.
Am 15. April 1953 begründete der Kläger einen zweiten Wohnsitz in (...). Das Ausgleichsamt in ... das inzwischen die Vorgänge vom Ausgleichsamt in Friedberg übernommen hatte, stellte die Zahlung der Unterhaltshilfe an den Kläger durch Bescheid vom 24. September 1953 mit Ablauf des Monats September 1953 ein, da der Kläger seit dem 1. Mai 1953 als Geschäftsführer bei der ... beschäftigt sei und deshalb nicht mehr bedürftig im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes sei. Der Ausgleichsausschuß bestätigte den Bescheid des Ausgleichsamts am 1. Dezember 1953. Die Beschwerde des Klägers wurde vom Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 28. Januar 1954 zurückgewiesen und der Bescheid vom 24. September 1953 dahin abgeändert, daß der Kläger vom 1. November 1952 an keine Unterhaltshilfe zu beanspruchen habe und daß die seitdem gezahlte Unterhaltshilfe in Höhe von 935 DM zurückzuerstatten sei.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 28. Mai 1954 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die Zahlung der Unterhaltshilfe sei mit Recht eingestellt worden. Nach § 343 Abs. 1 LAG werde die Unterhaltshilfe eingestellt, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung nachträglich fortfielen. Die Voraussetzungen für die Kriegsschadenrente seien in § 261 Abs. 1 LAG geregelt. Danach werde Kriegsschadenrente gewährt, wenn der Geschädigte hilfsbedürftig sei (§ 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG) und wenn er entweder das 65. Lebensjahr überschritten habe oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernderwerbsunfähig sei (§ 261 Abs. 1 Nr. 1 LAG). Da der Kläger das vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht habe, könne er Kriegsschadenrente nur erhalten, solange er erwerbsunfähig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger seit dem 1. November 1952 nicht mehr. Denn er sei mindestens seit diesem Tage in dem Geschäft der Frau Konrich voll beschäftigt, die in ... ein Ladengeschäft für Lebensmittel, Wild und Geflügel betreibe. Das habe die Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Die Zeugin ... habe bekundet, daß der Kläger seit drei Jahren ihr Geschäft geführt, insbesondere den Ein- und Verkauf geleitet und die Buchführung besorgt habe. Ihre Angaben seien bestätigt worden durch die Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Dabei habe der Kläger selbst eingeräumt, daß er das Geschäft seit dem 1. November 1952 leite. Wenn man in Betracht ziehe, daß das Geschäft im ersten Halbjahr 1953 einen Umsatz von 44.000 DM gehabt habe und daß die Geschäftsinhaberin seit Herbst 1951 krankheitshalber in ihrem Geschäft nicht mehr tätig sei und daß an Hilfspersonal nur wenige Verkäuferinnen und ein Lehrling gehalten würden, so sei die Feststellung berechtigt, daß die Arbeitskraft des Klägers in dem Geschäft der Frau ... voll in Anspruch genommen worden sei. Durch die jahrelange Führung dieses Geschäfts habe der Kläger bewiesen, daß er in seinem Beruf als Lebensmittelkaufmann voll erwerbsfähig sei. Auf diese objektive Erwerbsfähigkeit komme es allein an. Zwar habe der Kläger ein dauerndes körperliches Gebrechen. Die Tatsache aber, daß er dennoch seinen Beruf voll versehen habe, beweise, daß er die erforderliche Erwerbsfähigkeit nicht verloren oder wiedererlangt habe. Die Gutachten des Gesundheitsamtes Friedberg stünden dem nicht entgegen. Abgesehen davon, daß sie eine Diagnose überhaupt nicht enthielten und schon deshalb eine selbständige Beurteilung nicht gestatteten, seien sie entgegen der Auffassung des Klägers für das Gericht nicht bindend. Die stellten zwar eine Erkenntnisquelle dar, könnten aber das Gericht nicht einer selbständigen Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände entheben. Die Gutachten des Gesundheitsamtes müßten schon ihrer Dürftigkeit wegen, insbesonders aber deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger sie durch sein eigenes Verhalten widerlegt habe. Daß der Kläger nicht dauernd erwerbsunfähig in Sinne des § 265 LAG sei, ergebe sich auch aus der Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt Gießen vom 23. November 1950 und dem Bescheid des Versorgungsamtes Gießen vom 22. März 1951, die beide übereinstimmend die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur 40 % geschätzt hätten. Ohne Bedeutung für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit sei es, ob der Kläger für seine Tätigkeit eine Bezahlung erhalte. Denn nach dem Lastenausgleichsgesetz komme es nur darauf an, ob der Geschädigte erwerbsfähig sei, dagegen nicht, ob er auch einen geeigneten bezahlten Arbeitsplatz gefunden habe.
Die Klage sei aber auch insoweit unbegründet, als der Kläger den Beschluß von 28. Januar 1954 anfechte. Nach § 337 Abs. 2 LAG sei der Beklagte berechtigt, den Bescheid des Ausgleichsamtes zur. Nachteil des Klägers abzuändern. Da der Kläger seit dem 1. November 1952 nicht mehr erwerbsunfähig im Sinne des LAG sei, habe er seit diesem Tage Unterhaltshilfe erhalten, ohne dafür die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Er habe daher nach § 290 Abs. 1 LAG den zuviel erhaltenen Betrag von 935 DM zurückzuerstatten.
Dieses Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, wurde dem Kläger am 15. Juni 1934 zugestellt. Am 15. Juli 1954 legte der Kläger zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts Hannover Beschwerde und vorsorglich Revision ein und begründete seine Rechtsmittel nach wiederholter Fristverlängerung - letztmals am 15. November 1954 bis zum 20. November 1954 - mit seinem am 22. November 1954 eingegangenen Schriftsatz. Er führte aus, das Landesverwaltungsgericht habe den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne dss § 265 LAG verkannt. Das Urteil stelle nur darauf ab, daß der Kläger voll beschäftigt gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht wäre nach § 265 Abs. 5 LAG an cie amtsärztlichen Gutachten gebunden gewesen. Für eine freie Beweis Würdigung sei kein Raum. Infolge der falschen Auslegung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit habe das Landesverwaltungsgericht es unterlassen, festzustellen, ob der Kläger tatsächlich Einnahmen erzielt habe. Dies sei nicht der Fall, da es sich nicht um ein Arbeits -, sondern um ein familiäres Verhältnis handele und deshalb von Frau Konrich weder eine Vergütung noch Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt würden. Frau Konrich sei hierzu auch gar nicht in der Lage. Schließlich hätte das Landesverwaltungsgericht nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG berücksichtigen müssen, daß ein etwaiger Lohnanspruch gegen Frau Konrich nicht zu verwirklichen sei. Die Unterlassung der hiernach erforderlichen Erhebungen sei ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage nach dem Gutachten der Dres. Fischer und Zwehl vom 7. Juli 1955 nach wie vor 60 %.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht traten den Rechtsmitteln des Klägers entgegen.
II.
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 44) - LAG - hätte die Revision zugelassen werden sollen, wenn der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht der vorliegenden Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfragen im vorliegenden Falle nicht feststellen können.
Die Rügen, die der Kläger in diesem Zusammenhang vorgebracht hat, ergeben keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG. Es ist nichts dafür hervorgetreten, daß das Landesverwaltungsgericht den Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG verkannt - habe. Das Landesverwaltungsgericht hat vielmehr richtig erkannt, daß - abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen - dem Kläger Kriegsschadenrente nur gewahrt werden kann,
- a)
wenn er infolge Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig und
- b)
hilfsbedürftig ist
(§ 261 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LAG).
Im Gegensatz zu den Entscheidungen der Ausgleichsbehörden hat sich das Landesverwaltungsgericht zu der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Klägers nicht geäußert. Die Rüge des Klägers, nach § 261 Abs. 1 Nr. 2 LAG dürften Ansprüche nur berücksichtigt werden, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist, könnte deshalb in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Hierauf wäre nur dann einzugehen, wenn der Kläger erwerbsunfähig im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 LAG wäre.
Mit Recht hat das Landesverwaltungsgericht jedoch angenommen, daß der Kläger nicht als erwerbsunfähig im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 angesehen werden kann. Das Landesverwaltungsgericht ist - wie das Urteil klar ergibt - bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von der Begriffsbestimmung in § 265 Abs. 1 LAG ausgegangen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kommt es für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit nur auf den Nachweis an, daß der Kläger in der Lage ist, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig Gesunde mit ähnlicher Ausbildung durch Arbeit zu verdienen pflegen. Bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit braucht nicht festgestellt zu werden, daß der Geschädigte diesen Betrag tatsächlich verdient. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß er diesen Betrag verdienen kann. Es ist deshalb unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich eine Stelle dieser Art gefunden hat oder ob er arbeitslos ist. Insoweit ist keine grundsätzliche Frage ersichtlich, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 339 Abs. 1 LAG hat sich auch insofern nicht ergeben, als der Kläger die Art rügt, wie das Gericht zu der Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit gekommen ist. Es trifft nicht zu, daß das Landesverwaltungsgericht bei dieser Feststellung an die amtsärztlichen Gutachten gebunden ist. Das Landesverwaltungsgericht war vielmehr nicht gehindert, außer den amtsärztlichen Gutachten auch die Erhebungen der Landesversicherungsanstalt Gießen und des Versergungsamtes Gießen zu verwerten. In den verschiedenen ärztlichen Gutachten wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers unterschiedlich bewertet. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, daß das Landesverwaltungsgericht auch die sonstigen Verhältnisse und Umstände in Betracht gezogen hat. Wenn es hierbei aus der Tatsache, daß der Kläger seit dem 1. November 1952 das Lebensmittelgeschäft Konrich weitgehend selbständig geleitet hat, gefolgert hat, daß der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG sei, so lag dies im Rahmen der dem Landesverwaltungsgericht übertragenen Beweiswürdigung und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungsgrundsätze. Zu unrecht meint der Kläger, es hätten weitere Beweise erhoben werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht konnte vielmehr auf Grund seiner Erhebungen zu einer eindeutigen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Klägers kommen, ohne daß hierbei die verfahrensrechtlichen Grundsätze verletzt sind.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
2.
Die Revision des Klägers muß als unzulässig verworfen werden.
Der Kläger hat sie nach der Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts "vorsorglich" für den Fall eingelegt, daß "der Beschwerde nicht abgeholfen werden sollte". Würde das bedeuten, daß die Einlegung der Revision nur dann gelten sollte, wenn es auf die Beschwerde hin nicht zur Zulassung der Revision käme, so läge darin eine Bedingung, die, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind, die Revision unzulässig machen würde. Die vom Kläger gebrauchte Wendung könnte aber auch dahin ausgelegt werden, daß er sich vorbehalte, nach Erfolg der Beschwerde die Revision zurückzunehmen. Wie der Kläger es wirklich gemeint hat, kann hier offen bleiben, da die Revision sich auch sonst als unzulässig erweist.
Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle die Begründungsfrist nicht nur für die Beschwerde, sondern auch für die Revision verlängert worden war. Jedenfalls hat der Kläger die letzte bis zum 20. November 1954 gewährte Fristverlängerung nicht eingehalten, denn seine Revisionsbegründungsschrift ist, wie bei Absendung am 20. November nicht anders zu erwarten, erst am 22. November 1954 eingegangen. Der Kläger hat mithin die Revisionsbegründungsfrist nach § 339 LAG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - versäumt.
Die Revision kann ferner deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es nach den vorstehenden Ausführungen (II, 1) auf die Umstände, deren Nichtaufklärung der Kläger rügt, nicht ankommen kann. Es kann vielmehr in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet werden, daß in dem angefochtenen Urteil die Erwerbsfähigkeit des Klägers, insbesondere im Hinblick auf seine Tätigkeit in dem Lebensmittelgeschäft Konrich bejaht worden ist.
Seine Revision muß deshalb verworfen werden.
3.
Die Entscheidung über die Kosten und über den Streitwert beruht auf §§ 333, 334 LAG in Verbindung mit § 65 Abs. 1 und § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.100 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Müller