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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1956, Az.: BVerwG I B 13.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 13.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 15367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.12.1955 - AZ: 39 V 55

Fundstellen

  • AnwBl 1956, 119
  • BB 1956, 254
  • DVBl 1956, 487 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 440
  • DÖV 1956, 441 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1957, 41
  • NJW 1956, 767 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über die Ausschließung eines Prozeßbevollmächtigten von der mündlichen Verhandlung gemäß § 157 Abs. 1 ZPO ist ein Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses, der im Verwaltungsstreitverfahren nicht angefochten werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 4. Februar 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1955 - Nr. 39 V 55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger vertrat in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht in Nördlingen eine Partei als Prozeßbevollmächtigter. Der Amtsrichter wies ihn durch Beschluß vom 18. März 1954 unter Hinweis auf § 157 Abs. 1 ZPO als Vertreter zurück, da er das Verhandeln vor Gerichten geschäftsmäßig betreibe, ohne als Rechtsanwalt oder Prozeßagent zugelassen zu sein. Gegen diesen Beschluß legte der Kläger erfolglos Beschwerde zum Landgericht Augsburg und weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 1954 erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Beschluß des Amtsgerichts Nördlingen vom 18. März 1954 als unzulässig aufzuheben und festzustellen, daß auch jede weitere künftige Ausschließung von geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unzulässig sei. Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das rechtliche Gehör sei dem Kläger ordnungsgemäß gewährt worden, da er Gelegenheit gehabt habe, seine Klage zu begründen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Daß das angefochtene Urteil nicht das gesamte Vorbringen des Klägers gewürdigt habe, sei kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; da die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, habe für das Verwaltungsgericht kein Anlaß bestanden, auf das Vorbringen des Klägers zu der Frage der Gültigkeit des § 157 ZPO und des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes einzugehen. Die Anfechtungsklage sei nach § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) - VGG - nur gegenüber Verwaltungsakten zulässig. Darüber, was unter einem Verwaltungsakt zu verstehen sei, enthalte das Gesetz keine näheren Bestimmungen. Zur Auflegung dieses Begriffs könne aber § 25 der für die Länder der ehemaligen britischen Besatzungszone geltenden Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO 165 - herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift seien Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Zivilprozesses vor den Verwaltungsgerichten nicht anfechtbar, im Gegensatz zu den Justizverwaltungsakten, die außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits vom Vorstand eines Gerichts als Justizverwaltungsbehörde erlassen würden, z.B. den Entscheidungen über die Zulassung von Prozeßagenten auf Grund des § 157 Abs. 3 ZPO oder über die Zulassung von Rechtsbeiständen nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478). Dagegen sei eine Entscheidung des Amtsrichters in Sinne des § 157 Abs. 1 ZPO, durch die er in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit einen Prozeßbevollmächtigten vom Auftreten in der mündlichen Verhandlung zurückweise, eine gerichtliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt, obschon sich diese Entscheidung nicht nur gegen die Partei richte, die die Prozeßvollmacht erteilt habe, sondern auch gegen den am Rechtsstreit als Partei nicht beteiligten Bevollmächtigten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, daß nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte nur die Partei, deren Bevollmächtigter zurückgewiesen worden sei, hiergegen Beschwerde erheben könne, hingegen nicht der Bevollmächtigte selbst. Die Anfechtungsklage sei daher unzulässig. Unter diesen Umständen habe kein Anlaß bestanden, auf die Frage der Gültigkeit des § 157 ZPO einzugehen.

2

Gegen die in dem Berufungsurteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, daß Verwaltungsakte der bürgerlichen Gerichte auf dem Gebiete des Zivilprozesses, die gegen das Recht der Freizügigkeit verstießen, mit der Anfechtungsklage anfechtbar seien, wie sich aus Art. 4 Nr. 2 der bayerischen Verordnung Nr. 85 zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27. September 1946 (GVBl. S. 291) - AusfVO VGG - ergebe.

3

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

4

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die. Revision nur in bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Fällen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Voraussetzungen hier zweifelsfrei ausscheiden, könnte die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchstabe a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.

5

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei, entsprechen allgemein anerkannten Grundsätzen, über die keine Zweifel bestehen können. Die weitere Begründung des Berufungsurteils findet ihre Grundlage eindeutig in der gesetzlichen Regelung. Auch insofern bedarf es daher keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Zwar ist, wie der erkennende Senat bereits in seinerEntscheidung vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 143.53 - (NJW 1955 S. 1534; DVBl. 1955 S. 668; GewArch. 1955 S. 61) zum Ausdruck gebracht hat, die gemäß § 157 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung über die Zulassung eines Prozeßagenten ein im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbarer Verwaltungsakt. Denn in einem solchen Falle werden die Justizbehörden nicht als Organe der Rechtsprechung, sondern in Wahrnehmung ihnen gesetzlich übertragener Verwaltungsaufgaben tätig und treffen ihre Entscheidung nicht im Rahmen eines einzelnen Verfahrens, sprechen vielmehr die Zulassung eines Prozeßagenten generell aus. Völlig anders ist die Lage in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall. Hier hat der Richter in einem Verhandlungstermin den Kläger, der in einem Zivilrechtsstreit eine Partei in der mündlichen Verhandlung vertreten wollte, gemäß § 157 Abs. 1 ZPO von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Hierbei ist der Richter in Ausübung der ihm nach § 136 ZPO zustehenden Befugnisse zur Leitung der mündlichen Verhandlung tätig geworden. Die von ihm getroffene Maßnahme beschränkt sich in ihrer Wirkung nur auf das Einzelverfahren, in dessen Verlauf sie ergangen ist. Damit handelt es sich eindeutig um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Zivilprozesses. Derartige Verwaltungsakte unterliegen nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Das ist in § 25 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 ausdrücklich bestimmt. Eine entsprechende Vorschrift enthalten die in Bayern, Bremen, Hessen und Baden-Württemberg geltenden Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zwar nicht. Indessen bedurfte es einer welchen Vorschrift auch nicht, weil es sich von selbst versteht, daß die Verwaltungsgerichte in den Gang eines Verfahrens, für das sie nach den geltenden Vorschriften nicht zuständig sind, nicht eingreifen können. Dieses Ergebnis ist so zweifelsfrei, daß es einer Klärung in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren nicht bedarf. Der Hinweis des Klägers auf Art. 4 Abs. 2 AusfVO VGG geht völlig fehl; denn seine Freizügigkeit wird durch die im Verwaltungsstreitverfahren angefochtene Verfügung des Prozeßrichters in keiner Weise berührt.

6

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Witten
gez. Dr. Ritgen