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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1956, Az.: BVerwG II C 40.54

Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden hat als notwendige Voraussetzung der Anwendung des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen; Vornahme einer Ernennung oder Beförderung durch eine Behörde im Hinblick auf die vorausgesetzte enge Verbundenheit des Beförderten mit dem Nationalsozialismus; Berufung in das Beamtenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus ; Ernennung zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG II C 40.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 05.11.1953 - AZ: Bf. II 244.53

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 110 - 115
  • DÖV 1957, 246 (Kurzinformation)
  • MDR 1956, 377 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 376-377

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden hat, ist nicht notwendige Voraussetzung der Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131. Diese Vorschrift kommt auch dann zum Zuge, wenn die ernennende oder befördernde Behörde eine Ernennung oder Beförderung überwiegend deswegen vorgenommen hat, weil sie den Ernannten oder Beförderten irrigerweise für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt.

  2. 2.

    Bei Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - G 131 ist jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen, und zwar auch dann, wenn die unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte "Ersternennung" wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 1953 - OVG Bf. II 244.53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit September 1928 und der SA seit Juli 1931. Er wurde am 7. August 1933 beim Hamburgischen Garten- und Friedhofsamt als Gärtner (Arbeiter) eingestellt. Am 22. Dezember 1937 erließ das Hamburgische Staatsamt eine Anordnung des Inhalts, daß der Reichsstatthalter mit Wirkung vom 1. März 1938 die Umwandlung der Stelle des Klägers in die Stelle eines Obergärtners der Vergütungsgruppe IV (Angestelltenstelle) und mit Wirkung vom 1. April 1938 die Umwandlung dieser Obergärtnerstelle in eine Beamtenstelle (Besoldungsgruppe A 4) genehmigt habe und daß um möglichst schnelle Hergabe der Ernennungsvorschläge ersucht werde. Diese Anordnung erging im Zuge der "Schaffung von Beamtenstellen für alte Nationalsozialisten". Die angeordnete Stellenumwandlung wurde vollzogen. Nachdem der Kläger etwa vier Wochen im Angestelltenverhältnis gestanden hatte, wurde er durch Urkunde vom 20. April 1938 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Obergärtner ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1943 wurde er zum Gartenmeister befördert. Aus dieser. Stelle wurde er im Jahre 1946 aus politischen Gründen entfernt. Seine Wiederverwendung erfolgte bisher nicht. - Die als "künftig wegfallend" (kw) geführte Obergärtnerstelle wurde nach 1945 wieder eingezogen. Seither gibt es in Hamburg wohl noch beamtete Gartenmeister, aber keine beamteten Obergärtner mehr.

2

Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger am 15. Dezember 1948 in die Kategorie IV eingereiht mit der Maßgabe, daß seine Wiederbeschäftigung der behördlichen Entscheidung überlassen bleibe. Seit dem 1. April 1952 gehört er zu der Kategorie V.

3

Durch Verfügung vom 10. Januar 1952 entschied der Beklagte, daß die Ernennung des Klägers zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine Beförderung zum Gartenmeister gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte begründete diese Entscheidung damit, daß die Ernennung des Klägers zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis nur wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus unter Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften, nämlich des § 28 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und der Nr. 34 des Senatserlasses vom 13. August 1930 über die Anstellungsfähigkeit für einzelne Beamtengruppen, erfolgt sei; durch die nach § 7 G 131 gebotene Nichtberücksichtigung dieser Ernennung sei die spätere Beförderung des Klägers zum Gartenmeister ohne weiteres gegenstandslos geworden und die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Wiedereinstellung oder Gewährung des Übergangsgeldes weggefallen.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger im Verwaltungsrechtswege Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrage,

die Verfügung vom 10. Januar 1952 und den Einspruchsbescheid vom 8. März 1952 aufzuheben.

5

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 7. Mai 1953 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 1953 zurückgewiesen worden.

6

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

7

§ 7 G 131 sei nicht verfassungswidrig.

8

Die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 genüge - entgegen der Meinung des Klägers - dem Erfordernis hinreichender Merkmalbestimmtheit. Was der Nationalsozialismus als politisches Gestaltungsprinzip gewesen sei, wisse der überlegend Erfahrene genau so gut, wie er den Sinngehalt der Vorstellungen "Demokratie" oder "sozialer Rechtsstaat" auch ohne Erläuterungen gedanklich zu erfassen und zu bestimmen vermöge. Was aber gedanklich unschwer zu bestimmen sei, sei als gesetzliches Merkmal hinreichend bestimmt. Der Umstand, daß ein Begriff einer abstrakten Definition nicht leicht zugänglich sei, ändere nichts daran, daß nuancierende Kennzeichnungen solcher Art "Begriffe" seien und ihr Inhalt im Anwendungsfall nicht nur "gefühlsmäßig" erfaßbar, sondern durchaus rational bestimmbar sei.

9

Wer wie der Kläger vor dem 30. Januar 1933 der NSDAP beigetreten und ihr Mitglied geblieben sei, habe in aller Regel als eng verbunden mit dem Nationalsozialismus zu gelten. Was länger währe, binde enger. Wer sich vor 1933 einer nationalsozialistischen Organisation angeschlossen habe, habe Sympathie mit dem Nationalsozialismus bekundet und sei nicht von Nützlichkeitserwägungen gelenkt gewesen. Wie "eng" sich auch die NSDAP ihren "älteren" Mitgliedern verbunden gefühlt habe, sei durch die mannigfaltigen Ehrungen und beruflichen Förderungen bewiesen, die ihnen zuteil geworden seien, auch wenn sie keine weitere politische Aktivität entfaltet hätten. In diesem Sinne sei die Förderung, die der Kläger erfahren habe, ein Indiz für die nationalsozialistische Wertschätzung seiner Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus.

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Daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus das ausschlaggebende (überwiegende) Motiv der Ernennung des Klägers zum Obergärtner gewesen sei, sei aus der Tatsache herzuleiten, daß die Obergärtnerstelle eigens für den Kläger als "alten Nationalsozialisten" geschaffen worden sei. Dies folge ferner daraus, daß die Einrichtung dieser Stelle für den Kläger unnötig gewesen sei, wie sich daraus ergebe, daß im voraus ihre Zurückverwandlung in eine Arbeiterstelle bei Freiwerden angeordnet worden und inzwischen auch erfolgt sei.

11

Im Bereich der zweiten Alternative des § 7 könne der Gedanke einer "Heilung" von Fehlern durch Zeitablauf und Bewährung nicht zum Zuge kommen. Auf dieses Problem brauche daher nicht eingegangen zu werden.

12

Eine andere Frage sei, ob die Beförderung des Klägers zum Gartenmeister allein schon deswegen "unberücksichtigt" bleibe, weil seine Ernennung zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unberücksichtigt zu bleiben habe. Diese Frage sei zu bejahen. Das Gebot, einen Akt "unberücksichtigt" zu lassen, sei zwar nicht bedeutungsgleich dem Gebot, den Akt für nichtig zu erklären, weil dasjenige, was "nicht berücksichtigt" werden soll, in seinem Bestande anerkanntermaßen erhalten bleibe. Andererseits sei jedoch denkgesetzlich nicht möglich, einen Vorgang (die Beförderung) zu "berücksichtigen", wenn er rechtlich und logisch auf einem vorher erworbenen Status aufgebaut sei, dessen Begründungsvorgang (die erste Ernennung) seinerseits außer Betracht zu bleiben habe. Die Laufbahn eines Beamten sei in sich geschlossen. Eine Beförderung habe ihren Ursprung und ihren Grund in der vorherigen beamtenrechtlichen Stellung des Beförderten. Nötige das Gesetz zu ignorieren, wovon die Beförderung ausging und abhing so schwebe sie im luftleeren Raum. Hiernach könne das in § 7 enthaltene Gebot, jede Ernennung und Beförderung für sich zu würdigen, nur für den Fall gelten, daß einzelne Beförderungen unberücksichtigt bleiben, während frühere Beförderungen oder die Ersternennung von § 7 nicht betroffen seien. § 7 erfasse nicht nur den Ernennungs- und Beförderungsakt, sondern auch den dadurch begründeten Status. Bleibe aber der Status des Klägers als beamteter Obergärtner außer Betracht, so verliere für die Regelung des Gesetzes 131, über dessen Wirkungsbereich das Gebot und die Befolgung des § 7 ohnehin nicht hinausgriffen, die auf jenem Status beruhende Beförderung ihr Fundament. - Ein anderes Ergebnis würde zudem zu folgender Ungerechtigkeit führen: Es sei vorgekommen, daß verdiente Nationalsozialisten nur wegen ihrer politischen "Verdienste" und unter grober Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften Beamte geworden und später auch durch Beförderung belohnt worden seien. Scheinbar fachlich begründete Bewährungszeugnisse ihrer Gönner seien nach langer Zeit schwer widerlegbar. Deswegen könne in solchen Fällen oft nicht mit der erforderlichen Beweissicherheit festgestellt werden, daß die Beförderung "- für sich betrachtet und losgelöst von der bisherigen Laufbahn des Günstlings -" der sachlichen Rechtfertigung ermangelte. Dann stände der also noch weiter Geförderte besser als derjenige, der nach seiner fehlerhaften Ersternennung politisch mißliebig geworden, vom Nationalsozialismus abgefallen oder fallen gelassen und deswegen nicht befördert worden sei. Das könne vom Gesetz nicht gewollt sein.

13

Hiernach habe es nicht der Prüfung bedurft, welche Motive bei der Beförderung selbst außer der dabei vorausgesetzten beamtenrechtlichen Position des Klägers wirksam geworden seien, welche Bedeutung z.B. die handwerkliche Meisterprüfung - die der Kläger im Jahre 1940 bei der Landwirtschaftskammer in Kiel abgelegt hat - für den Aufstieg des Klägers in der Beamtenlaufbahn gehabt habe.

14

Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob bei der Ernennung und der Beförderung des Klägers beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt worden seien, also auch der erste Alternativ-Tatbestand des § 7 erfüllt sei, und ob und wieweit solche Verstöße "heilbar" und "geheilt" worden seien.

15

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Kläger am 22. Dezember 1953 zugestellt worden ist, zugelassen. Am 22. Januar 1954 hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

16

Am 20. Februar 1954 hat er die Revision begründet.

17

Die Revision macht im wesentlichen folgendes geltend:

18

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die "alten Kämpfer" in der Regel als eng verbunden mit dem Nationalsozialismus angesehen werden müßten, sei unrichtig. Im übrigen genüge nicht die Feststellung, daß alte Kämpfer "in der Regel" mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen seien; darüber hinaus hätte noch festgestellt werden müssen, daß ein solcher Regelfall bei dem Kläger gegeben sei. Denn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 7 hätte das Berufungsgericht eindeutig feststellen müssen. Es genüge nicht eine Vermutung, die, wie das Berufungsgericht anscheinend annehme, von dem Kläger hätte widerlegt werden müssen. Das Berufungsgericht habe mithin § 61 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (ABl. Mil. Reg. 1948 S. 799 = VOBl. BZ. 1948 S. 263) verletzt. - Es sei ferner zu bemängeln, daß das Berufungsgericht die durch die Mitgliedschaft in der NSDAP begründete Verbindung als eng bezeichnet habe, weil diese Verbindung die Ursache der Ernennung gewesen sei. Es seien hierbei die Worte "eng" und "wegen" in unzulässiger Weise verknüpft worden.

19

Das Berufungsgericht hätte überdies gesondert prüfen müssen, ob auch die Beförderung des Klägers zum Gartenmeister wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Die Beförderung beruhe auf sachlichen Gründen, nämlich darauf, daß der Kläger im Jahre 1940 die Gartenmeisterprüfung abgelegt und fachliche Eignung besessen habe.

20

Der Beklagte ist der Revision im wesentlichen mit den Gründen des Berufungsurteils entgegengetreten. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die Dienstlaufbahn eines Beamten als eine Einheit anzusehen sei, die auf der Ersternennung fuße. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

21

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

22

Die Revision ist zulässig; sie ist frist- und formgemäß eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

23

Sie hat Erfolg.

24

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben worden ist. Es konnte dabei unerörtert bleiben, ob die Anfechtungsklage ohne vorheriges Einspruchsverfahren oder erst nach Abschluß des Einspruchsverfahrens zulässig war. Denn die möglicherweise überflüssige Einschaltung des Einspruchsverfahrens hatte die Versäumung der Klagefrist nicht zur Folge, weil sie der dem Kläger erteilten Rechtsmittelbelehrung entsprach (vgl. § 35 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung - ABl. Mil. Reg. 1948 S. 799 = VOBl. BZ. 1948 S. 263 -).

25

Mit Recht hat ferner das Berufungsgericht unter Hinweis darauf, daß der Kläger die am 8. Mai 1945 innegehabte beamtenrechtliche Stellung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hat und bisher nicht entsprechend wiederverwendet ist, angenommen, daß der Kläger zu dem Kreis der von Artikel 131 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949 S. 1) - GG - und dem dazu ergangenen Bundesgesetz vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erfaßten Personenkreis gehört. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 158.54 - (BVerwGE Bd. 1 S. 314 = DVBl. 1955 S. 366 = NJW 1955 S. 1205) klargestellt, daß die vor Inkrafttreten des Art. 131 GG erfolgte Einreihung eines Beamten in die Kategorie IV seiner Einbeziehung in den Kreis der von Art. 131 GG erfaßten Personen nicht entgegensteht. Das Berufungsgericht konnte daher dahingestellt sein lassen, ob und seit wann der Wiedereinstellung des Klägers entnazifizierungsrechtliche Bedenken nicht mehr entgegenstanden.

26

Auch verfassungsrechtliche Erwägungen vermochten der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. Der Senat hat schon durch Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (JR 1955 S. 434 = MDR 1955 S. 758 = ZBR 1955 S. 306 = NJW 1955 S. 1771), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entschieden, daß § 7 G 131 eine Verletzung des Grundgesetzes nicht enthält. An dieser Auffassung hält der Senat fest. - Er hält ferner die Ausführungen des Berufungsurteils zu der Frage, ob § 7 Abs. 1 zweite Alternative dem Erfordernis hinreichender Merkmalbestimmtheit entspricht, für überzeugend und rechtlich einwandfrei.

27

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob die Ernennung des Klägers zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" i.S. des § 7 Abs. 1 vorgenommen worden ist, sind im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

28

Die Revision geht fehl, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht einwandfrei festgestellt, daß der Kläger dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen sei. Die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus vorgelegen hat, ist nicht notwendige Voraussetzung der Anwendung des § 7 Abs. 1 zweite Alternative; dieser Feststellung kann lediglich die Bedeutung eines Beweisanzeichens (Indizes) dafür zukommen, daß eine Ernennung oder Beförderung "wegen" enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Es kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 - ausgeführt hat, vielmehr allein auf die Motive der Ernennungsbehörde, nämlich darauf an, ob die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die ernennende oder befördernde Behörde das ausschlaggebende (überwiegende) Motiv zur Ernennung oder Beförderung gewesen ist. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Erwägung, daß § 7 G 131 nicht - wie die Entnazifizierung - darauf gerichtet ist, die öffentliche Verwaltung von aktiven, überzeugten Nationalsozialisten zu säubern und die Unterstützung nationalsozialistischer Bestrebungen zu sühnen, sondern die Berufung auf rechts- oder sachwidrig erlangte Rechte oder Rechtsstellungen verhindern und auf diese Weise die durch die Begründung dieser Rechte und Rechtsstellungen gestörte Gleichheitsordnung wiederherstellen soll. Die Gleichheitsordnung ist jedoch auch in den Fällen gestört, in welchen die vermeintlich enge Verbindung zum Nationalsozialismus als Motiv einer Ernennung oder Beförderung überwiegend wirksam gewesen ist. Dementsprechend muß § 7 Abs. 1 zweite Alternative auch dann zum Zuge kommen, wenn die Ernennungsbehörde eine Ernennung oder Beförderung überwiegend deswegen vorgenommen hat, weil sie den Ernannten oder Beförderten irrigerweise für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus hielt. Daß im vorliegenden Fall die - tatsächliche oder auch nur vermeintliche - enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus für die Ernennungsbehörde das entscheidende Motiv zur Ernennung des Klägers zum Obergärtner gewesen ist, stellt das Berufungsurteil jedoch in einwandfreier Weise fest.

29

Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang lediglich die von dem Berufungsgericht geäußerte Auffassung, daß der Gedanke einer "Heilung" von Fehlern "durch Zeitablauf" im Bereiche der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 nicht zum Zuge kommen könne. Wenn das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, daß im Rahmen des § 7 zweite Alternative nicht zu prüfen sei, ob der Kläger auch ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus zu einem späteren Zeitpunkt Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geworden wäre, so stände diese Auffassung im Widerspruch mit der von dem Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - geäußerten Auffassung, daß die wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus lediglich zu früh erfolgten Ernennungen oder Beförderungen nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet sind, wenn sie auch unter normalen Umständen, d.h. ohne enge Verbindung zum Nationalsozialismus, bis spätestens zum 8. Mai 1945 erfolgt wären. Das Berufungsgericht wird bei der nochmaligen Verhandlung und Entscheidung der Sache hierauf bedacht sein müssen.

30

Anlaß zu der Aufhebung des angefochtenen Urteils gab der Umstand, daß das Berufungsgericht in der Erwägung, mit der Nichtberücksichtigung der unter Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgten Ernennung des Klägers zum Obergärtner sei der darauf fußenden Beförderung zum Gartenmeister das Fundament entzogen, die Beförderung des Klägers zum Gartenmeister nicht gesondert darauf geprüft hat, ob sie nach § 7 unberücksichtigt bleiben muß. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß in den Fällen, in welchen die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verknüpfte Ernennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, alle darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen ohne weiteres unberücksichtigt bleiben, vermag der Senat nicht zuzustimmen.

31

Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, daß nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen ist und daß die fehlerhaften Ernennungs- und Beförderungsakte als solche erhalten bleiben, § 7 die Betroffenen nur für die Zukunft hindern will, sich auf die Rechte und Rechtspositionen zu berufen, die in sach- oder rechtswidriger Weise erworben worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147.52 - in BVerfGE Bd. 3 S. 58 ff. [140]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - a.a.O.). Das Berufungsgericht verkennt ferner, daß die "Ungerechtigkeit", zu der nach seiner Ansicht die gegenteilige Auffassung führt, ausschließlich auf der Schwierigkeit der Wahrheitsfindung beruht und daß eine solche Schwierigkeit die Anwendung eines Gesetzes entgegen seinem Wortlaut nicht zu rechtfertigen vermag. Es läßt schließlich unbeachtet, daß das Gesetz zu Art. 131 GG bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der von ihm erfaßten Personen von der Rechtsstellung ausgeht, welche für diese Personen am 8. Mai 1945, d.h. zuletzt - also zur Zeit des Verlusts ihres Amts, ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Versorgungsbezüge usw. - begründet war. Die Beachtung dieses Umstandes nötigt bei der Anwendung des § 7, zunächst die Rechtsstellung, die der Betroffene zuletzt innehatte, darauf zu prüfen, ob sie unberücksichtigt zu bleiben hat. Nur dann, wenn diese letzte Rechtsstellung wegen Fehlerhaftigkeit ihres Begründungsaktes nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleibt, darf geprüft und festgestellt werden, ob auch die zeitlich vorhergehende Rechtsstellung, welche nunmehr für die Gewährung der Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend wäre, nach § 7 unberücksichtigt bleibt. Wird in dieser Weise vorgegangen, so entfallen ohne weiteres die von dem Berufungsgericht aufgezeigten Widersprüche mit den Denkgesetzen. Denn bei einem solchen Vorgehen kommt die Nichtberücksichtigung des "Fundaments", nämlich der bei der Ersternennung begründeten Beamteneigenschaft, erst in Betracht, nachdem festgestellt ist, daß die darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen fehlerhaft i.S. von § 7 Abs. 1 erfolgt sind und die dadurch begründeten - späteren - Rechtspositionen unberücksichtigt bleiben.

32

Allerdings wäre es fehlerhaft, die Prüfung des zuletzt erfolgten Ernennungs- oder Beförderungsakts "für sich" und "losgelöst von der bisherigen Laufbahn" des Betroffenen, also ohne Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen, soweit diese der nationalsozialistischen Machtübernahme folgten, vorzunehmen. Denn die Tatsache, daß die Ersternennung - hier die Ernennung zum Obergärtner - wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, begründet die Vermutung, daß auch bei den späteren, darauf fußenden Ernennungen oder Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen hat.

33

Ergibt die Rückschau - die selbstverständlich dem historischen Ablauf folgen muß -, daß die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Ernennung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" erfolgt ist, so kann die Nichtberücksichtigung der zuletzt erworbenen Rechtsposition jedoch nicht schon aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der Betroffene die letzte Rechtsposition ohne die fehlerhafte Ersternennung nicht erlangt haben würde. Denn ein solches Vorgehen setzt voraus, daß § 7 Abs. 1 zweite Alternative schon dann zum Zuge kommen soll, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus für die Erlangung der streitigen Rechtsposition eine conditio sine qua non (i.S. des Strafrechts) gewesen ist. Es genügt aber für die Anwendung des § 7 Abs. 1 zweite Alternative gerade nicht, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus (und die darauf beruhende erste beamtenrechtliche Stellung) nicht weggedacht werden kann, ohne daß die streitige - letzte - Rechtsposition entfiele. Die enge Verbindung muß vielmehr, wie der Senat schon in dem oben bezeichneten Urteil vom 3. Dezember 1954 ausgeführt hat, als Motiv für die streitige Ernennung oder Beförderung allein oder überwiegend wirksam gewesen sein. Es ist daher auch in denjenigen Fällen, in welchen es um die Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschrift auf eine Rechtsposition geht, die der fehlerhaft erlangten Rechtsposition gefolgt ist, auf die Vorstellungen und Beweggründe der ernennenden Behörde abzustellen, und zwar in der Weise, daß zu prüfen ist, ob die Behörde sich auch bei der Begründung der späteren Rechtsposition allein oder überwiegend von der Vorstellung hat leiten lassen, daß der betroffene Beamte eng verbunden mit dem Nationalsozialismus sei. Da die ernennende Behörde bei der Vornahme der späteren Ernennungs- oder Beförderungsakte ohne Zweifel in den Kreis ihrer Erwägungen die Laufbahn des Betroffenen lückenlos einbezogen hat, darf bei der Prüfung, ob § 7 zweite Alternative zum Zuge zu kommen hat, nicht anders verfahren werden. Dabei ist - worauf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 29. Juli 1953 - VIII B 591.52 - in ZBR 1953 S. 177) zutreffend hingewiesen hat - die Feststellung denkbar, daß die Ernennungsbehörde jemanden, der ursprünglich aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden dürfen, deswegen befördert hat, weil er im Laufe der Zeit - in der fehlerhaft erlangten Rechtsstellung - durch Teilnahme an Lehrgängen und Ableistung von Prüfungen sowie durch Fleiß, Tüchtigkeit und Erfahrung die Befähigung zu dem höheren Amte erworben hatte, so daß bei der Berufung in das höhere Amt die sachlichen Beweggründe das Übergewicht erlangt haben können, zumal dann, wenn die Ernennung oder Beförderung ausgesprochen worden ist, nachdem die Ernennungsbehörde erfahren hatte, daß der Beförderte inzwischen vom Nationalsozialismus fallen gelassen war.

34

Es ergibt sich hiernach, daß die Revision durchgreift, soweit sie geltend macht, § 7 G 131 sei verletzt, weil das Berufungsgericht die Nichtberücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Gartenmeister ohne weiteres aus dem Umstand hergeleitet habe, daß seine Ernennung zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Es bedarf - falls nicht festgestellt wird, daß die Beförderung des Klägers zum Gartenmeister beamtenrechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 7 Abs. 1 erste Alternative G 131) - noch der Prüfung, welche Motive bei der Beförderung des Klägers zum Gartenmeister wirksam geworden sind. Es wird insbesondere zu ermitteln sein, ob die Ernennungsbehörde der von dem Kläger im Jahre 1940 abgeleisteten Meisterprüfung Gewicht beigemessen hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wird weiter zu prüfen sein, ob trotzdem unsachliche Gründe i.S. des § 7 Abs. 1 zweite Alternative bei der streitigen Beförderung das Übergewicht hatten.

35

Falls die hiernach notwendigen weiteren Erhebungen zu keinem sicheren Ergebnis führen, wäre § 7 zu Ungunsten des Klägers anzuwenden. Hiergegen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß § 7 Abs. 1 zweite Alternative nur dann zum Zuge kommen dürfe, wenn die Tatsachen festgestellt seien, aus welchen hervorgeht, daß die in Rede stehende Ernennung oder Beförderung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist. Denn die Feststellung, daß die Ersternennung - hier die Ernennung des Klägers zum Obergärtner unter Berufung in das Beamtenverhältnis - wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt ist, begründet, wie schon oben gesagt wurde, die Vermutung, daß die enge Verbindung zum Nationalsozialismus auch noch bei der Begründung der späteren Rechtspositionen als Motiv überwiegend wirksam gewesen ist. Diese Vermutung muß der betroffene Beamte gegen sich gelten lassen, wenn sie sich nicht ausräumen läßt. Sie kehrt die allerdings grundsätzlich der obersten Dienstbehörde obliegende Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 zweite Alternative erfüllt sind, um. In Fällen der vorliegenden Art ist also der betroffene Beamte dafür beweispflichtig, daß er die nach der fehlerhaften Ersternennung erworbenen Rechtspositionen überwiegend aus sachlichen Beweggründen erlangt hat. Nun ist zwar im Verwaltungsstreitverfahren, das von dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, für die prozessuale Beweislast kein Raum. Es gibt jedoch im Verwaltungsstreitverfahren eine (materielle) Beweislast des Inhalts, daß eine Partei die Folgen einer Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß, die das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. März 1954 - BVerwG III A 232.53 - und vom 10. Juni 1955 - BVerwG IV C 55.54 - Informationsblatt zum Lastenausgleich 1955 S. 19; Friedrichs, Verwaltungsrechtspflege 1921, § 430 auf S. 850 ff.; Ule in DVBl. 1954 S. 137 ff.; Gellrich in JR 1955 S. 174 U.A.). In diesem Sinne wäre im vorliegenden Falle der Kläger als Träger der Beweislast zu behandeln, wenn sich trotz umfassender Erhebungen von Amts wegen nicht feststellen ließe, daß bei seiner Beförderung zum Gartenmeister sachliche Erwägungen von solchem Gewicht wirksam geworden sind, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen Motive i.S. des § 7 nicht mehr die Rede sein kann.

36

Mit Rücksicht auf die hiernach noch erforderlichen Erhebungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

37

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil erst seine anderweitige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Umfang das Rechtsmittel endgültig Erfolg hat.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt
Dr. Schröcker
Dr. Meyer