Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1956, Az.: BVerwG III C 44.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 44.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 05.01.1955 - AZ: VIIIa VGL 870/54
Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG
- § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG
Fundstellen
- IFLA 1956, 194
- JR 1956, 391
- LA 1956, 174
- NJW 1956, 1251-1252 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1956, 189
- ZLA 1956, 251
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
Amtlicher Leitsatz
§ 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG unterwirft die darin genannten Leistungen einer - wenn auch modifizierten - Anrechnungspflicht bei der Berechnung der dem Leistungsempfänger zustehenden Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe). Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der allgemeine Sprachgebrauch auch diese Leistungen in den Kreis der "karitativen" Leistungen einbezieht und ob die Freistellung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG diesen allgemeinen Sprachgebrauch übernommen hat. Jedenfalls hat der Gesetzgeber - ohne Verletzung übergeordneter Normen - die in § 267 Nr. 4 zusammengefaßten Leistungsarten aus seinem Freistellungsprivileg herausgenommen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Fürst, Klein und Gecks
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Januar 1955 - VIIIa VGL 870/54 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für des Revisionsverfahren wird auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
Das angefochtene Urteil stellt folgenden unbestrittenen Sachverhalt fest: Die Beigeladene ist die Witwe eines 1934 verstorbenen Rechtsanwalts. Sie erhält von der Rechtsahwaltskammer - Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte - in H. eine laufende Unterstützung in wechselnder Höhe. Sie beantragte Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz auf Grund der Behauptung, sie habe durch den kriegsbedingten Verlust ihrer Wohnung mit Einrichtung ihre Existenzgrundlage verloren. Das zuständige Ausgleichsamt lehnte zunächst ihren Antrag mit der Begründung ab, ein Verlust der Existenzgrundlage durch die Beigeladene sei nicht nachgewiesen. Die von der Beigeladenen angerufene Beschwerdebehörde hob die ablehnenden Bescheide auf und verwies die Sache an das Ausgleichsamt zurück mit der Anweisung, den Verlust der Existenzgrundlage gegenüber der Beigeladenen anzuerkennen und ihr die beantragte Unterhaltshilfe - gemäß § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ohne Anrechnung ihrer Bezüge von der Rechtsanwaltskammer zu bewilligen. Das Ausgleichsamt entschied weisungsgemäß. Eine gegen seine Entscheidung von der Klägerin eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auf die darauf erhobene Klage hob das Landesverwaltungsgericht die von der Klägerin angefochtene Verwaltungsentscheidung auf; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache - Frage der Anrechenbarkeit der Leistungen von Seiten der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte - zugelassen.
Die Beigeladene legte gegen das ihr am 13. Januar 1955 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10. Februar 1955, eingegangen am 11. Februar 1955, Revision ein mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 3. März 1955, eingegangen am 4. März 1955, begründet.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil enthält im wesentlichen folgende Begründung: Die Beigeladene sei unstreitig berechtigt, Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zu erhalten. Streitig sei nur noch die Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte, in diesem Falle ausschließlich der Unterstützungszahlung der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte in Höhe von zur Zeit 100 DM monatlich. Die Zuwendungen an die Beigeladene seien zwar als karitative Leistungen im Sinne von § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG anzusehen. Dies ergebe sich daraus, daß auf diese Leistungen kein Rechtsanspruch bestehe, daß sie auch nicht auf Grund einer zumutbaren sittlichen Verpflichtung gewährt würden. Indessen mache § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG gegenüber der grundsätzlich bestehenden Freistellung von der Anrechnung wieder eine zwingende Ausnahme. Die Leistungen erfolgten auf Grund früherer selbständiger Berufstätigkeit, allerdings nicht der Beigeladenen selbst, sondern ihres verstorbenen Mannes. Dies schließe ihre Anrechnung nach dieser Vorschrift aber nicht aus, da das Gesetz keine eigene frühere selbständige Berufstätigkeit fordere. Die Leistungen würden im vorliegenden Fall nur mit Rücksicht darauf gegeben, daß der verstorbene Ehemann der Beigeladenen Rechtsanwalt gewesen sei und damit dem berufsständisch bestimmten Kreis der von der Hülfskasse nach deren Satzung ausschließlich zu Betreuenden angehört habe. Mehr als diese Beziehung zwischen der Berufstätigkeit und der Unterstützung fordere das Gesetz nicht.
Die Beigeladene rügt Verletzung des § 267 Abs. 2 Nr. 1 und 4 LAG. Die erstgenannte Vorschrift sei durch keine Spezialvorschrift eingeengt. Ihre Anwendbarkeit auf den hier gegebenen Tatbestand habe das angefochtene Urteil entgegen der den allgemeinen Sprachgebrauch zum Begriff "karitativ" einengenden Auslegung der genannten Vorschrift durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht bejaht. An dessen Rechtsprechung sei insbesondere die Einengung des Begriffs "karitativ" - auf Tatbestände, in denen ohne Ansehen der Person und des Standes die Not der Nächsten gelindert werde - rechtlich zu beanstanden. Abgesehen davon, daß der Sprachgebrauch zu dieser Einschränkung keine Veranlassung gebe, sei auch die dabei gewonnene Abgrenzung praktisch unbrauchbar, da auch die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als karitativ anzusprechenden Wohlfahrtsverbände nicht schlechtweg ohne je des Ansehen des Berufs und des Standes tätig würden, sondern zum Teil infolge Beschränktheit ihrer Mittel, zum Teil bereits auf Grund einer durch Satzung umschriebenen Abgrenzung ihrer Hilfstätigkeit nicht alle Hilfsbedürftigen, sondern nur teils sozial, teils politisch, teils konfessionell abgegrenzte Kreise unterstützten. Auch die "Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte" habe mit den vorgenannten Organisationen das Ziel gemeinsam, unverschuldete Notlage zu lindern. Auch sie treibe das humanitäre Gewissen, nicht aber wirtschaftliche und soziale Berufsinteressen. Wenn aber deshalb auch ihre Tätigkeit unter den Begriff der karitativen Hilfstätigkeit falle, sei die Anwendung von § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG ausgeschlossen. Diese Bestimmung stehe nicht im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz oder der Spezialität zu der den karitativen Leistungen gewidmeten Bestimmung, sondern regele einen verschiedenen Tatbestand, nämlich den der Abtragung einer gewissen Dankespflicht aus früheren tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen, im Gegensatz zur karitativen Hilfstätigkeit ohne Rücksicht auf eine individuelle Notlage.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Der Begründung könne allerdings nicht gefolgt werden, vielmehr fielen die hier streitigen Leistungen eindeutig nicht unter den Begriff der karitativen Leistungen. Letztere seien auf Leistungen beschränkt, bei denen normalerweise keine Beziehungen zwischen Spender und Empfänger festzustellen seien. Beim Tatbestand der Nr. 4 seien ursächlich für die Zuwendung zwar keine rechtlichen, doch mindestens sittliche Verpflichtungen, die auf in der Vergangenheit liegenden Beziehungen berufsmäßiger Art beruhten.
Die kraft Zulassung statthafte, im übrigen in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision konnte keinen Erfolg haben. Gegen die sowohl vom erkennenden wie vom IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. in den Urteilenvom 11. Oktober 1955 - BVerwG III C 40.55 - undvom 10. November 1955 - BVerwG III C 110.54 - sowievom 22. April 1955 - BVerwG IV C 68.54 - undvom 23. August 1955 - BVerwG IV C 45.55 -, aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entwickelte Auslegung des Begriffs "karitative Leistungen" in § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG hat die Revision, ausgehend von der Anmerkung von Friese zum Urteil BVerwG IV C 68.54 in NJW 1955 S. 1733, eingehend begründete Einwendungen vorgetragen. Selbst wenn diese Einwendungen zu dem Schluß führen könnten, daß die diesen Urteilen zugrunde gelegte Ausdeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs hinsichtlich des Begriffs "karitative Leistungen" nicht bedenkenfrei wäre, würde damit für die von der Revision geforderte Auslegung dieses Begriffs in der hier streitigen Bestimmung noch nichts gewonnen sein. Vielmehr kann für die Entscheidung der hier umstrittenen grundsätzlichen Rechtsfrage auf eine Ermittlung und Bewertung des Begriffs "karitative Leistungen" aus dem allgemeinen Sprachgebrauch heraus verzichtet werden. Auch wenn letzterer im Gegensatz zu der den vorerwähnten Entscheidungen der Lastenausgleichssenate zugrunde liegenden Auffassung weiter tragen und damit auch die auf Hilfeleistungen gegenüber in Not geratenen Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes beschränkten, zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit dieser Angehörigen ohne Rechtsanspruch gewährten, mit persönlichen Opfern der an ihrer Aufbringung beteiligten Berufsgenossen bereitgestellten Leistungen umfassen sollte, hat der Gesetzgeber des Lastenausgleichsgesetzes auf der Grundlage der aus diesem Gesetz erkennbaren allgemeinen Tendenz, Lastenausgleichsmittel in erster Linie dort anzusetzen, wo Hilfsbedürftige über keine nennenswerten eigenen Mittel im weitesten Sinn verfügen, eine eindeutige Sonderregelung geschaffen. In § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG - und an dieser Spezialnorm vermag auch eine noch so weitgehende Auslegung des Begriffs "karitative Leistungen" nicht vorbeizugehen - sind für die hier streitigen Leistungsarten unter Rückkehr zu dem Grundsatz der allgemeinen Anrechnungspflicht Bestimmungen über eine - wenn auch unter Anerkennung des besonderen Charakters dieser Leistungen eingeschränkte - Anrechnung dieser Leistungen getroffen worden. Dabei mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob von den beiden Tatbestandsgruppen des § 267 Abs. 2 Nr. 4 LAG auch der Tatbestand der zusätzlichen Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gegeben ist. Auf alle Fälle liegt der Tatbestand der früheren selbständigen Berufstätigkeit vor. Die Beigeladene erhält unstreitig freiwillige Leistungen. Die der Rechtsanwaltskammer angeschlossene Hülfskasse bewilligt ihre Leistungen nach ihrer Satzung - ebenfalls unstreitig - ausschließlich an Rechtsanwälte, die früher in diesem Beruf selbständig tätig geworden sind oder aber - wie im vorliegenden Falle - an ihre Hinterbliebenen. Die Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit im Beruf des Rechtsanwalts bestimmt und begrenzt also ausschließlich die gewährten Leistungen. Dabei fordert der Gesetzgeber - er hätte andernfalls eine solche Forderung etwa durch die Formulierung mit Rücksicht auf eine eigene frühere Berufstätigkeit rechtsverbindlich festlegen müssen - nicht, daß die Leistung mit Rücksicht auf die eigene Berufstätigkeit des Bedachten an diesen selbst erfolgt, sondern unterwirft auch die Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die frühere Berufstätigkeit des verstorbenen Unterhaltspflichtigen an dessen Hinterbliebene gewährt werden, der Anrechnungspflicht. Angesichts dieser in sich eindeutigen und nach den vorstehenden Ausführungen hier einschlägigen Regelung bleibt es letzten Endes lediglich eine Frage der Methode der Rechtsanwendung, ob man aus dem Vorhandensein der Anrechnungsbestimmung der Nr. 4 - mit der bisherigen Rechtsprechung - darauf schließen will, daß der Gesetzgeber dem Begriff "karitative Leistungen" unter Berücksichtigung des dem Lastenausgleichsrecht innewohnenden allgemeinen Gedankens der Subsidiarität der Unterhaltshilfe einen gegenüber dem allgemeinen Wortsinn eingeschränkten Sinn hat beilegen wollen, oder ob er die von ihm zunächst ohne ersichtliche Beschränkung ausgesprochene Preisteilung von der Anrechnungspflicht für die in Nr. 4 umrissenen Fälle wieder hat einschränken wollen. Das Ergebnis bleibt gleich. Der Gesetzgeber hat jedenfalls, ob er nun den Begriff der karitativen Leistungen zunächst ganz allgemein bestimmen und über die ohne Rücksicht auf Stand, Beruf und soziale Stellung hinaus gewährte Unterstützung auch auf die auf Angehörige eines bestimmten Berufsstandes beschränkten, ebenfalls wesentlich aus humanitärer Gesinnung gegebenen freiwilligen Leistungen erstrecken wollte, sein möglicherweise zunächst allgemein gegebenes Zugeständnis der völligen Befreiung von der Anrechnung bei den in Nr. 4 abgegrenzten Leistungsarten wieder rechtsverbindlich beseitigt. Bedenken aus dem Verfassungsgrundsatz der gleichmäßigen Behandlung gleicher Tatbestände, die im übrigen von der Revision in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht sind, sind im vorliegenden Falle nicht zu ersehen. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es sich bei den vom Gesetzgeber in Nr. 4 gegenüber dem Freistellungsprivileg der Nr. 1 ungünstiger behandelten Leistungsarten ebenfalls um Leistungen handeln kann, die im einzelnnen Falle von den Leistungsträgern nur durch eine vermehrte Anspannung ihrer Arbeitskraft und durch Beschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse aufgebracht werden. Daß zu derartigen mit persönlichen Opfern verbundenen Leistungen auch Leistungen einer Hilfseinrichtung des Anwaltsstandes, der in gleichem Maße wie andere freie Berufe in einen verschärften Existenzkampf verstrickt ist, gehören, wird ebenfalls zutreffen. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl hier eine, wenn auch in den meisten Fällen im Verhältnis zur Gesamtleistung nur untergeordnet ins Gewicht fallende Anrechnung vorgesehen hat, hat er dies, ohne damit den oben angeführten Grundsatz der Verfassung zu verletzen, deshalb getan, weil zwar mit diesen Leistungen ebenfalls aus einer humanitären Grundgesinnung aufgebrachte wirkliche Opfer verbunden sein können, auf der anderen Seite aber nicht nur die humanitäre Gesinnung im allgemeinen, sondern Elemente des Gefühls der Standeszugehörigkeit und der Wahrung mindestens der sozialen Standesinteressen enthalten sind, die sie von den aus Nr. 1 übrigbleibenden karitativen Leistungen im engeren Sinne unterscheiden. Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für des Revisionsverfahren wird auf 300 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Dr. Fürst
Klein
Gecks