Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1956, Az.: BVerwG IV C 124.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 124.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 09.09.1954 - AZ: A 133.54
Fundstellen
- IFLA 1957, 57-40
- ZLA 1956, 233
Verfahrensgegenstand
Hausrathilfe
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Stade - vom 9. September 1954 - A 133.54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Landesverwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus Ostpreußen. Nach seinen Angaben besaß er in Allenstein ein Eigenheim und verfügte in Litzmannstadt, wohin er während des Krieges dienstlich abgeordnet war, über eine von ihm selbst eingerichtete Wohnung. Er ist zum drittenmal verheiratet. Aus seiner ersten, 1943 geschiedenen Ehe stammt der 1935 geborene Sohn D.. In der zweiten, 1951 geschiedenen Ehe sind zwei Kinder geboren, von denen der noch lebende Sohn S. sich nach Angaben des Klägers in einem Kinderheim in Polen befindet. Der Kläger heiratete am 2. Oktober 1952 erneut. Seine dritte Frau brachte zwei Kinder mit in die Ehe.
Im Jahre 1953 stellte der Kläger den Antrag auf Hausratentschädigung als Verheirateter mit vier Kindern. Das Ausgleichsamt Cuxhaven setzte die erste Rate der Hausrathilfe am 18. August 1953 gemäß § 295 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in Verbindung mit § 297 Abs. 2 LAG und mit § 1 der Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 21. Oktober 1952/24. Februar 1953/5. Mai 1953 über die Gewährung der ersten Rate der Hausrathilfe auf 300 DM fest, weil es davon ausging, daß der Kläger nach dem Stichtag vom 1. April 1952 als alleinstehend anzusehen sei und ihm auch keine Zuschläge für Familienangehörige gewährt werden könnten.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde war ebenso wie die Anfechtungsklage erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht führte aus, der Anspruch auf Hausratentschädigung bestehe in dem Anspruch auf den eigentlichen Entschädigungsbetrag und dem auf Familienzuschläge. In Abs. 3 des § 295 LAG würden die sogenannten Familienzuschläge geregelt, die nach dem Familienstand des Geschädigten am 1. April 1952 zu gewähren seien. Bei diesem Zeitpunkt handele es sich nicht um einen willkürlich festgesetzten Stichtag, sondern um den Tag, von dem ab nach § 375 Abs. 3 LAG rückwirkend die Vorschriften in kraft getreten seien, nach denen Rechtsansprüche auf Ausgleichsleistungen bestünden. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Hausratentschädigung bestimme § 297 LAG, daß zunächst nach Maßgabe der verfügbaren Mittel bis zur Höhe von 800 DM die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen seien, und daß die Hausrathilfe höchstens in zwei Teilbeträgen gewährt werden dürfe. Da der Kläger aber an dem maßgeblichen Stichtag nicht mehr verheiratet gewesen sei, hätte ihm schon aus diesem Grunde nur ein Entschädigungsbetrag von 300 DM gewährt werden können. Einen Familienzuschlag für den Sohn S. könne der Kläger deshalb nicht erhalten, weil dieser wegen seines Aufenthalts in einem Heim oder bei seiner Mutter in Polen nicht zum Haushalt des Klägers gehöre (§ 295 Abs. 3 Ziff. 2 LAG). Auch bezüglich des Sohnes D., der am 1. April 1952 ein monatliches Entgelt von 65 DM-Ost als Chemieanlernling in Leipzig bezog, sah der Vorderrichter die Voraussetzungen des § 295 Abs. 3 Ziff. 2 LAG nicht als gegeben an. Selbst wenn der Sohn D. am 1. April 1952 tatsächlich als zum Haushalt des Klägers gehörig angesehen werden könne, so sei er doch jedenfalls von ihm nicht wirtschaftlich abhängig gewesen. Daß der Kläger tatsächlich seinen Sohn D., entsprechend seinen Behauptungen, überwiegend unterhalten habe, sei weder vor den Ausgleichsbehörden noch vor dem Verwaltungsgericht in irgendeiner Form glaubhaft gemacht worden.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die Verfahrensmängel des Gerichts erster Instanz durch Unterlassen einer Beweisaufnahme rügt, hat das Landesverwaltungsgericht die Revision ohne nähere Begründung zugelassen. Aus den Akten des Landesverwaltungsgerichts ist nicht zu ersehen, wann dieser Beschluß dem Kläger zugestellt worden ist.
Am 18. November 1954 hat der Kläger die Revisionsschrift eingereicht und beantragt,
seinem bisherigen Klagebegehren entsprechend den Beschluß des Beschwerdeausschusses und den Bescheid des Ausgleichsamts Cuxhaven vom 18. August 1953 aufzuheben und die erste Rate der ihm zu gewährenden Hausrathilfe auf 550 DM als Verheirateter mit zwei Kindern festzusetzen.
Gleichzeitig hat er zur Begründung der Revision auf die bisherigen Ausführungen im Prozeß verwiesen. Er sieht einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß der Vorderrichter über die von ihm behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit seines Sohnes D. keinen Beweis erhoben habe. Zum Beweise für seine Unterhaltszahlungen an seinen Sohn Dieter hat der Kläger einen Schnellhefter mit entsprechenden Belegen beigefügt sowie weitere Unterlagen dafür mit Schriftsatz vom 7. Februar 1955 eingereicht.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das erstinstanzliche Verfahren weise keine Mängel auf, weil der Kläger hinreichend Gelegenheit gehabt habe, den Beweis über die von ihm geleisteten Zahlungen an den Sohn D. zu führen. Wenn dieser Sohn von dem Kläger wirtschaftlich abhängig gewesen sei, müsse zunächst geklärt werden, ob er am 1. April 1952 noch zum Haushalt des Klägers gehört habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß der Kläger das Urteil nur insoweit angefochten habe, als darin der Familienzuschlag für den Sohn D. verweigert worden sei. Das Urteil erster Instanz sei in diesem Punkt aber unrichtig. Nach der vom Bundesausgleichsamt vertretenen Auffassung sei ein Familienangehöriger am 1. April 1952 vom Berechtigten dann wirtschaftlich abhängig, wenn seine Einkünfte im Durchschnitt der Monate März und April 1952 den Betrag von 85 DM nicht überstiegen hätten.
II.
Die Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.
Zwar ist dem Vorderrichter darin beizupflichten, daß der in Polen lebende Sohn S. nicht zum Haushalt des Klägers gehört und damit für diesen schon deshalb kein Familienzuschlag gewährt werden kann. - Anders liegt es jedoch nach Ansicht des Senates hinsichtlich des Sohnes D.. Für die Gewährung von Familienzuschlägen zur Hausrathilfe ist Voraussetzung, daß der Angehörige am Stichtag einmal zum Haushalt des Geschädigten gehört hatte, und zum anderen, daß er von ihm wirtschaftlich abhängig war (§ 295 Abs. 3 Ziff. 2 LAG).
Einmal hat der Vorderrichter bezüglich des Tatbestandsmerkmals der "wirtschaftlichen Abhängigkeit" den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Sowohl in der Begründung seiner Anfechtungsklage vom 15. Mai 1954 als auch in seinen weiteren Schriftsätzen vom 25. Juni und 22. Juli 1954 spricht der Kläger davon, daß sein Sohn D. von ihm wirtschaftlich abhängig sei oder von ihm allein unterhalten werde. Bei einem geringen monatlichen Taschengeld von 65 DM-Ost und dem Einkommen des Klägers sprach schon eine große Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Im Rahmen der Offizialmaxime wäre es Aufgabe des Vorderrichters gewesen, insoweit Beweis zu erheben, zumal der Kläger im Verhandlungstermin am 9. September 1954 nicht anwesend war. Bei der erneuten Feststellung des Sachverhalts insoweit wird das Landesverwaltungsgericht im übrigen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Begriff "wirtschaftlicher Abhängigkeit" im Sinne von § 295 Abs. 3 LAG zu berücksichtigen haben. Der Senat hat dazu u.a. in seinem Urteil vom 30. September 1955 (IV C 75.55) ausgeführt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender Rechtsbegriff ist. Das Lastenausgleichsgesetz hat ihn nicht näher umschrieben, sondern seine Abgrenzung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen. Zu seiner Auslegung ist zunächst das Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 29. Mai 1954 (MtBl. BAA S. 184) ergangen. Darin heißt es: Der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit werde nicht allgemein bestimmt werden können, vielmehr würden hierfür die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend sein. Als Anhaltspunkte für die Praxis gibt das Rundschreiben u.a., an: Kinder, die noch zum elterlichen Haushalt gehörig, in Ausbildung oder Lehre ständen, aber noch keine volle Arbeitskraft ersetzten, müßten als wirtschaftlich abhängig gelten; wirtschaftliche Abhängigkeit werde auch dann anzunehmen sein, wenn die Kinder eigene Einkünfte unterhalb der in § 5 Abs. 3 der 3. Leistungs-DV-LA vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) bestimmten Grenze bezögen. Bei nicht unwesentlicher Überschreitung dieser Grenze dürfte wirtschaftliche Abhängigkeit von den Eltern nicht mehr anzunehmen sein.
Unter Aufhebung dieses Rundschreibens besagen die Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung vom 24. Januar 1955 (MtBl. BAA S. 29) - HR-DB - in Ziff. 49: Ein Familienangehöriger sei am 1. April 1952 wirtschaftlich abhängig gewesen, wenn seine Einkünfte im Durchschnitt der Monate März und April 1952 den Betrag von 85 DM nicht überstiegen hätten; die in der 3. LeistungsDV-LA enthaltenen Berechnungsgrundlagen seien entsprechend anzuwenden.
Sowohl das Rundschreiben vom 29. Mai 1954 als auch die Durchführungsbestimmungen vom 24. Januar 1955 sind nicht Rechtsnormen (Rechtsverordnungen), sondern Verwaltungsanweisungen. Sie sind also für das Gericht nicht bindend und entheben es nicht der allein durch Auslegung des Gesetzes zu treffenden Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Es erscheint dem Senat nicht angängig, wie in dem Rundschreiben vom 29. Mai 1954 geschehen, die wirtschaftliche Abhängigkeit mit der überwiegenden Unterhaltung im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG unter Heranziehung der dafür durch Rechtsverordnung gemäß Abs. 3 bestimmten festen Berechnungsgrenze gleichzusetzen. Das verbietet sich wegen der verschiedenartigen Interessenlage bei der Kriegsschadenrente einerseits und der Hausratentschädigung andererseits. Die Kriegsschadenrente ist eine im vollen Umfang von der Bedürftigkeit des Geschädigten abhängige Sozialleistung. Die Hausratentschädigung, auch in der Form der vorausgeleisteten Hausrathilfe, ist dagegen eine Entschädigungsleistung, die grundsätzlich ohne Prüfung der Bedürftigkeit, insbesondere des Bedarfs zur Beschaffung von Ersatzhausrat, gewährt wird. Der Senat sieht es deswegen als verfehlt an, den Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit auf die enge, in § 5 Abs. 3 der 3, LeistungDV-LA gegebene Grenze für ein eigenes Einkommen des Kindes zu beschränken.
Nach der Ansicht des Senats ist vielmehr die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 LAG, so erwünscht hierbei feste Grenzen für die Verwaltungspraxis sein mögen, nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.
Dabei ist zunächst festzustellen, daß - wie oben bereits angedeutet - auch ein Familienangehöriger, der vom Geschädigten nicht überwiegend unterhalten wird, von ihm also wertmäßig nicht mehr als die Hälfte seines Lebensbedarfs empfängt, noch wirtschaftlich abhängig von ihm sein kann; denn das ist der Fall, wenn die eigenen Mittel des. Familienangehörigen zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreichen, er also dazu auf Leistungen des Geschädigten angewiesen ist, die durchaus auch weniger als die Hälfte seines Bedarfs betragen können (ähnlich Harmening, Bem. 17 zu § 293 LAG). Auch der Einkommenshöchstbetrag und der ihm gleiche Grundbetrag der Unterhaltshilfe sind nach der Ansicht des Senats für den Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht allein maßgebend. Mit diesen Beträgen ist entsprechend dem Charakter der Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) als einer echten Sozialleistung ein Existenzminimum für die laufende Lebenshaltung festgelegt. Die Hausratentschädigung, auch in ihrer Erscheinungsform als Hausrathilfe, ist aber für die Befriedigung eines zusätzlichen, einmaligen Bedarfs an Hausrat bestimmt. Sie ist demgemäß nicht von den Einkommenshöchstbeträgen des § 267 LAG abhängig gemacht, sondern für sie sind nach § 293 Abs. 3 LAG Einkommensgrenzen in nahezu zehnfacher Höhe gesetzt. Bei der Hausrathilfe spielt im übrigen die soziale Lage der Geschädigten nicht für die Bewilligung an sich, sondern nur für die Reihenfolge entsprechend der Dringlichkeit eine Rolle. Der Senat ist - wie bereitsim Urteil vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 75.55) zum Ausdruck gebracht - der Ansicht, daß für die Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit auch die soziale Lage der betreffenden Familie eine gewisse Berücksichtigung finden kann; Auswüchsen beugt dabei § 293 Abs. 3 LAG vor. Außerdem kann ein erhöhter persönlicher Bedarf des Familienangehörigen, z.B. wegen Krankheit, eine Rolle spielen.
Sollte der Vorderrichter auf Grund seiner erneuten tatsächlichen Feststellung unter Berücksichtigung der eben erwähnten Rechtsprechung des Senats zu dem Ergebnis kommen, daß der Sohn Dieter als vom Kläger "wirtschaftlich abhängig" anzusehen ist, wird er weiterhin aufzuklären haben, ob dieser Sohn zum Haushalt des Klägers gehörte im Sinne von § 295 Abs. 3 LAG. Zu dieser Prüfung ist das Landesverwaltungsgericht nicht gekommen, weil es bereits die wirtschaftliche Abhängigkeit verneint hat. Es hat zwar richtig ausgeführt, daß der Begriff "zum Haushalt gehörig" offenbar bewußt vom Gesetzgeber weit gefaßt worden sei, um auch die Familienangehörigen als zuschlagsberechtigt anzuerkennen, die nicht im Hause des Geschädigten wohnen. Dieser Rechtsansicht, die der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat, ist grundsätzlich für die Auslegung des § 295 Abs. 3 LAG zuzustimmen. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu aber keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil es die weitere Voraussetzung für die Gewährung des Familienzuschlages "wirtschaftliche Abhängigkeit" vom Geschädigten glaubte verneinen zu sollen. Diese notwendigen tatsächlichen Feststellungen darüber, ob der Sohn D. am Stichtag als "zum Haushalt" des Klägers gehörig anzusehen war, sind nachzuholen. Dabei bleibt in rechtlicher Hinsicht noch zu beachten, daß dieses Kind zwar ein eheliches Kind des Klägers ist. Da das Personensorgerecht aber offenbar der Mutter übertragen war, stand dieser - vor dem Gleichberechtigungsstichtag des 1. April 1952 - allein das Recht zu, den Wohnsitz für das Kind zu bestimmen. Die Mutter hatte diesen Sohn nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen bei sich in Leipzig. Darin lag die Bestimmung dieser Stadt als Wohnsitz. Nach dem Tode der Mutter fiel das Personensorgerecht an den Kläger, falls kein Pfleger bestellt wurde. Das Landesverwaltungsgericht wird unabhängig davon festzustellen haben, ob trotz der erst am 1. Mai 1952 erfolgten polizeilichen Anmeldung des Sohnes D. in Cuxhaven angenommen werden kann, daß dieser bereits am Stichtag (1. April 1952) als zum Haushalt des Klägers gehörig zu rechnen ist.
Schließlich wird das Landesverwaltungsgericht die bisher fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben, ob der Kläger die ebenfalls beantragten Familienzuschläge für seine dritte Frau und die Stiefkinder erhalten kann. Die Ansicht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht, der Kläger habe die Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen insoweit nicht angegriffen, ist ausweislich des Antrages der Anfechtungsklage unzutreffend. Das 4. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) hat den § 295 Abs. 3 LAG dahin geändert, daß die Zuschläge unter bestimmten Voraussetzungen auch für Familienangehörige gewährt werden, die nach dem 1. April 1952 unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 LAG in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen worden sind. Diese Gesetzesänderung ist auch noch im Revisionsverfahren zu beachten (BVerwG V C 97.54, IV C 82.54 und IV C 116.54). Dazu konnten tatsächliche Feststellungen im Urteil des Vordergerichts vom 9. September 1954 nicht enthalten sein. Sie sind aber nun nach Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung erforderlich.
Da die Revision somit begründet war, mußte die angefochtene Endentscheidung samt den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 63 Abs. 1 BVerwGG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.