Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1956, Az.: BVerwG I C 195.55
Nichtzulassungsbeschwerde; Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt; Aufschiebende Wirkung des Einspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 195.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 14252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württenberg - 08.09.1955 - AZ: 1 S 56/55
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 17. Januar 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, 1. Stuttgarter Senats, vom 8. September 1955 - 1 S 56/55 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begann im Jahre 1948, an dem auf seinem Grundstück befindlichen Schuppen einen Anbau vorzunehmen. Sein nachträglich eingereichtes Baugesuch lehnte das Landratsamt des Beklagten am 27. Oktober 1949 mit der Begründung ab, daß der Anbau gegen die Art. 46 und 74 der Bauordnung verstoße. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Strafandrohung zur Entfernung des Anbaues auf. Diese Aufforderung wiederholte es am 7. August 1950. Da der Kläger ihr nicht nachkam, erließ das Landratsamt am 8. Dezember 1950 ein Straferkenntnis über 10 DM und 0,85 DM Kosten gegen den Kläger und erteilte ihm nochmals die Auflage, bei Vermeidung wiederholter Bestrafung und des Zwangsvolzuges den Schuppenanbau abzubrechen. Da der Kläger auch dieser Aufforderung nicht nachkam, erließ das Landratsamt am 30. März 1951 ein weiteres Straferkenntnis über 20 DM und 0,85 DM Kosten gegen ihn. Die Beschwerde des Klägers hiergegen wies das Innenministerium unter Ansatz einer Gebühr von 10 DM zurück.
In einem ein anderes Baugesuch des Klägers betreffenden Verfahren erließ das Landratsamt am 2. Juli 1951 ebenfalls ein Straferkenntnis von 10 DM und 0,85 DM Kosten gegen den Kläger.
Wegen der Geldbeträge der Straferkenntnisse vom 8. Dezember 1950 und vom 30. März 1951 sowie wegen der Beschwerdegebühr des Innenministeriums richtete das Landratsamt am 27. September 1951 gegen den Kläger einen Zahlungsbefehl über 41,70 DM und 1,85 DM Kosten, also über 43,55 DM. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch blieb unbeschieden. Auf Grund des vom Landratsamt verfügten Vollstreckungsbefehls pfändete der Vollstreckungsbeamte bei dem Kläger zwei Möbelstücke. Das führte zu einer Widerspruchsklage der Ehefrau des Klägers bei dem Amtsgericht Schorndorf. Während des gerichtlichen Verfahrens schloß das Landratsamt mit der Ehefrau des Klägers und dessen Sohn Otto S. einen außergerichtlichen Vergleich, in dem u.a. die Ehefrau des Klägers und Otto S. sich verpflichteten, auf den Kläger dahin einzuwirken, bis zum 15. April 1952 ein genehmigungsfähiges Baugesuch für den Umbau des Schuppenanbaues einzureichen, und in dem das Landratsamt sich verpflichtete, für den Fall des Eingangs eines solchen Baugesuches die Straferkenntnisse zurückzunehmen, sich andernfalls aber vorbehielt, die Erfüllung der dem Kläger erteilten Auflagen zu erzwingen.
Da in der Folgezeit kein genehmigungsfähiges Baugesuch des Klägers einging, erließ das Landratsamt am 2. Dezember 1953 unter Einbeziehung der Beträge des Straferkenntnisses vom 2. Juli 1951, für die inzwischen ebenfalls ein Zahlungsbefehl erlassen war, eine Pfändungsverfügung über 55,25 DM, worin nach 0,85 DM Kosten der Pfändungsverfügung enthalten waren. Auf Grund dieser Pfändungsverfügung behielt der Arbeitgeber des Klägers als Drittschuldner die 55,25 DM vom Lohn des Klägers ein und zahlte sie an das Landratsamt. Der Kläger beanstandete in einem Schreiben vom 4. Dezember 1953 an das Landratsamt die Pfändungsverfügung mit dem Vorbringen, er schulde dem Landratsamt auf Grund des Vergleichs nichts mehr. Er erhielt keine Antwort.
Am 29. Dezember 1953 erhob der Kläger dann Anfechtungsklage gegen die Pfändungsverfügung zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, sie aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Pfändungsbetrag an ihn zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der anschließend eingelegten Berufung beschränkte der Kläger seinen Antrag auf die Aufhebung der Pfändungsverfügung bezüglich der Beträge der Straferkenntnisse vom 8. Dezember 1950 und vom 30. März 1951 und der Beschwerdegebühr des Innenministeriums. Der Verwaltungsgerichtshof, wies die Berufung durch Urteil vom 8. September 1955 zurück. In den Gründen dieses Urteils heißt es:
Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die Pfändungsverfügung sei zwar ein Vollzugsakt, erfülle aber die Voraussetzungen eines mit der Klage anfechtbaren Verwaltungsaktes. In dem Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 1953 sei ein Einspruch im Sinne des § 38 des Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221) - VGG - zu sehen. Da er nicht beschieden sei, sei ein Fall des § 42 Abs. 2 VGG gegeben, die Klage also zulässig. Die Klage sei aber nicht begründet, da der Kläger durch die Pfändungsverfügung weder in einem ihm zustehenden Recht verletzt noch mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sei (§ 35 Abs. 1 VGG). Soweit die Pfändungsverfügung noch im Streit sei, gehe sie auf den Zahlungsbefehl vom 27. September 1951 zurück. Da der Kläger gegen diesen Zahlungsbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt habe, komme es darauf an, ob der Zahlungsbefehl eine rechtsgültige Grundlage für die weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger bilde. Das sei der Fall. Im folgenden stellt der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren fest, daß das Landratsamt des Beklagten zum Erlaß des Zahlungsbefehls zuständig und auch befugt gewesen sei, da die zugrunde liegenden Straferkenntnisse und der Beschwerdebescheid des Innenministeriums unanfechtbar geworden seien und ihre Vollstreckung durch Erlaß eines Zahlungsbefehls zulässig sei. Er führt dann weiter aus, daß auch der Vergleich der Vollstreckung des Zahlungsbefehls durch die Pfändungsverfügung nicht entgegengestanden habe, da der Vergleich nicht erfüllt werden und das Landratsamt daher an ihn nicht mehr gebunden gewesen sei. Abschließend heißt es in dem Urteil, daß die Anfechtungsklage auch als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 766 ZPO in Verbindung mit Art. 13 und Art. 6 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879 (RegBl. S. 202) keinen Erfolg haben könne. Nach Art. 13 und Art. 6 des genannten Gesetzes und § 829 ZPO habe nach Erlaß des Zahlungs- und Vollstreckungsbefehls die angefochtene Pfändungsverfügung ergehen können. Sie sei auch in Anbetracht des gegen den Zahlungsbefehl eingelegten Einspruchs nicht verfrüht gewesen. Zwar habe der Einspruch nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VGG aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfalle aber, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet habe oder ein Fall des § 51 Abs. 2 VGG vorliege. Das erstere treffe zu, wenn man in dem Vollstreckungsbefehl die Anordnung der sofortigen Vollziehung sehe, wofür ein öffentliches Interesse vorgelegen habe. Indessen liege auch die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 vor, da auch Ungehorsamsstrafen, wie sie durch die beiden Straferkenntnisse festgesetzt seien, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch sinngemäß von § 51 Abs. 2 VGG erfaßt würden. Im übrigen sei die Pfändungsverfügung durch Zahlung des Drittschuldners bereits gegenstandslos geworden. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der beigetriebenen Beträge, der sich rechtlich als Folgenbeseitigungsanspruch darstelle, sei unbegründet, da die Beitreibung nach den verstehenden Ausführungen zu Recht erfolgt sei. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen worden.
Gegen dieses ihm am 28. September 1955 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 1955 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und am 29. Oktober 1955 bei dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar Revision eingelegt. Er beantragt Zulassung der Revision und mit der Revision Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung beider Rechtsmittel trägt er vor, daß eine Gesetzesverletzung und ein Verfahrensmangel vorlägen, und macht u.a. geltend, die beigetriebene Forderung bestehe nicht zu Recht, da das Landratsamt unzutreffende Angaben gemacht habe. Der Umbau des Schuppens sei genehmigungsfähig gewesen. Das Landratsamt habe grundlos Auflagen erlassen. Anschließend habe es dann unterlassen, seine - des Klägers - Gesuche und Einwendungen zu beantworten. Eine Entfernung des Schuppenanbaues habe nicht verlangt werden können, da ein unerlaubter Anbau gar nicht vorgenommen sei. Davon hätte der Verwaltungsgerichtshof sich durch Augensoheinseinnahme überzeugen müssen. Diese sei zu Unrecht abgelehnt worden. Durch den Vergleich sei das Landratsamt auch von den Ungehorsamsstrafen zurückgetreten. Der Vergleich sei nach Möglichkeit erfüllt worden. Die von Otto S. im Auftrage seiner - des Klägers - Ehefrau angebotene Zahlung der ganzen Forderung habe das Landratsamt verweigert. Dazu hätte Otto S. als Zeuge vernommen werden müssen.
II.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
1)
Die Beschwerde ist zwar frist- und formgerecht eingelegt. Sie ist aber nicht begründet. Die Revision ist gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zuzulassen, wenn entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist oder bestimmte Bundesbehörden an dem Verfahren beteiligt sind oder die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Von diesen Voraussetzungen ist hier nur die erste in Betracht zu ziehen, doch auch sie liegt nicht vor.
Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann zwar darin gesehen werden, ob eine Vollstreckungsmaßnahme der Verwaltung, wie sie die angefochtene Pfändungsverfügung vom 2. Dezember 1953 darstellt, ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne der §§ 22, 35 VGG ist. Doch rechtfertigt das die Zulassung der Revision nicht, da die Auffassung des angefochtenen Urteils sich bereits im Beschwerdeverfahren als richtig erweist und in diesem Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluß vom 21. Januar 1954 - BVerwGE 1,67[BVerwG 21.01.1954 - I B 49/53] -) eine Zulassung der Revision nicht erforderlich ist. Zu Recht hat nämlich das angefochtene Urteil die Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt angesehen, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist. Wenn die Pfändungsverfügung auch eine Vollstreckungsmaßnahme für den Zahlungsbefehl und die ihm zugrunde liegenden Straferkenntnisse ist, so schließt das doch ihren Charakter als Verwaltungsakt nicht aus. Die dafür erforderliche unmittelbare rechtliche Wirkung ging gleichwohl von ihr aus; denn die Zwangsvollstreckung des Zahlungsbefehls im Wege der Forderungspfändung bedurfte dieser besonderen Verfügung. Damit liegt aber die unmittelbare rechtliche Wirkung der Pfändungsverfügung darin, daß sie - und nur sie - die besondere Art der Vollstreckung ermöglichte. Der Unterschied gegenüber einer einfachen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, gegen die nur nach Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt selbst der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 51 Abs. 3 VGG gegeben ist, besteht also darin, daß hier zur Vollziehung des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes eine weitere besondere Verfügung ergangen ist. Daß solche nach der gesetzlichen Regelung erforderlichen Verfügungen im Verwaltungszwangsverfahren anfechtbare Verwaltungsakte sind, entspricht auch der herrschenden Meinung (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 9. Januar 1952 in DÖV 1953 S. 474; VGH Stuttgart, Beschluß vom 22. Mai 1953 in DÖV 1953 S. 576 Nr. 314; Wiethaup in DVBl. 1953 S. 135 ff. [137]; Zschacke in MDR 1953 S. 12 ff. [13]). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der grundsätzlich Vollstreckungsmaßnahmen nicht für anfechtbar, hält, macht eine Ausnahme für solche Verfügungen, die erst die Verpflichtung zur Duldung einer bestimmten Zwangsmaßnahme enthalten (Urteil vom 25. Mai 1951, NJW 1951 S. 776). Da das angefochtene Urteil die Pfändungsverfügung sonach zu Recht als anfechtbaren Verwaltungsakt angesehen hat, erübrigt sich die Revisionszulassung wegen dieser Frage.
Zu Recht hat das angefochtene Urteil auch festgestellt, daß die Klagvoraussetzung des vorgeschobenen Einspruchsverfahrens nach §§ 38 ff. VGG erfüllt ist. Seine entsprechende Begründung ergibt sich aus dem Gesetz und wirft keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, daß die Pfändungsverfügung und der ihr zugrunde liegende Zahlungsbefehl zu Recht ergangen seien, beruhen ausschließlich auf der Anwendung und Auslegung der im Landesteil Württemberg geltenden landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren. Da die Revision aber nach § 56 Abs. 1 BVerwGG nur auf die Verletzung kundesrechtlicher Vorschriften gestützt werden kann, ist schon aus diesem Grunde auch insoweit die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Das gilt auch, soweit das angefochtene Urteil festgestellt hat, daß der Vergleich dem Erlaß der Pfändungsverfügung nicht entgegengestanden habe. Ob dieser Vergleich als öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses abgeschlossen werden konnte, hängt ebenfalls davon ab, ob im Rahmen der landesrechtlichen Vorschriften Raum für eine solche Vereinbarung war. Im übrigen beruhen die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Urteils auf den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles und werfen deshalb keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Daher vermag auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Beschwerde ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn es erschöpft sich in tatsächlichen Ausführungen und in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, ohne eine grundsätzliche Rechtsfrage erkennen zu lassen. Auch die Verfahrensrügen des Klägers, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Augenscheinseinnahme hätte durchführen und Otto S. als Zeugen vernehmen müssen, enthalten Keine grundsätzliche Rechtsfrage; denn es ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Verwaltungsgericht nach der gesetzlichen Regelung, hier nach § 63 VGG, bei der Beweisaufnahme nicht an Parteianträge gebunden ist, sondern dabei in seinem Ermessen nur insoweit beschränkt ist, als es den für die rechtliche Entscheidung benötigten Sachverhalt von Amts wegen durch Beweiserhebungen aufzuklären hat.
Schließlich ergeben sich auch aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs und zum Folgenbeseitigungsanspruch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des angefochtenen Urteils richtig ist, daß Ungehorsamsstrafen unter § 51 Abs. 2 VGG fallen und deshalb die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfiel, oder ob das Landratsamt mit Erlaß des Vollstreckungsbefehls gemäß § 51 Abs. 1 VGG die Vollziehung des Zahlungsbefehls angeordnet hat, denn jedenfalls kann die Vollziehung einer nicht rechtskräftigen Verfügung der Verwaltung bei dem Verwaltungsgericht nur in der Weise geltend gemacht werden, daß die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 51 Abs. 3 VGG beantragt wird. Dafür war aber hier kein Raum mehr, nachdem die Pfändungsverfügung bereits vollzogen war. Daß ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht gegeben ist, wenn die Verfügung der Verwaltung, deren Felgen zu beseitigen verlangt wird, rechtmäßig ist, ergibt sich aus dem Wesen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der auf die Beseitigung der Felgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerichtet ist.
Nach allem ist ein Grund zur Zulassung der Revision nicht gegeben. Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
2)
Die Revision des Klägers war zu verwerfen. Die Revision ist, obgleich sie erst nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Urteils eingelegt ist, allerdings rechtzeitig eingelegt. Denn die sich auf die Revision beziehende Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Berufungsurteil enthalten ist, ist unvollständig, weil sie die Stelle, bei der die Revision einzulegen ist, nicht bezeichnet. Da die Rechtsmittelbelehrung somit den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, ist die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt (§ 21 BVerwGG). Eine Revision ohne Zulassung ist aber nach § 54 BVerwGG nur dann gegeben, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegen. Das ist, wie zu 1) dargelegt, nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering