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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1955, Az.: BVerwG I C 39.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 39.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG für das Land - 11.12.1952 - AZ: IV A 244/52

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 69 - 72
  • AS III, 69
  • DVBl 1956, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 126 (Kurzinformation)
  • GewArch 1956, 147
  • NJW 1956, 603 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Hinzunahme von Warenarten, auf die sich die nach dem Milchgesetz erteilte Erlaubnis nicht erstreckt, stellt sich nicht als eine Ausdehnung des nach dem Milchgesetz genehmigten Unternehmens, sondern als die Errichtung einer mit dem Milchgeschäft verbundenen neuen Verkaufsstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einzelhandelsschutzgesetzes dar, für die die Erlaubnis nach dem Einzelhandelsschutzgesetz erforderlich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten, Dr. Ernst, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1952 - IV A 244/52 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, der am 20. August 1949 die Erlaubnis zur Abgabe von Milch im Kleinhandel erteilt worden ist, beantragte am 19. April 1950, ihr eine Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Molkereiprodukte und Lebensmittel zu erteilen. Der Antrag wurde durch Bescheid des Oberstadtdirektors in Oberhausen vom 13. November 1950 abgelehnt, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge. Daraufhin unterzog sich die Klägerin am 24. Januar 1951 einer Sachkundeprüfung. Die Prüfung wurde nicht bestanden.

2

Inzwischen hatte der Oberstadtdirektor durch Verfügung vom 8. November 1950 die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert, den Verkauf von Lebensmitteln sofort einzustellen. Ihre Beschwerde hiergegen wurde vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf durch Bescheid vom 15. März 1951 zurückgewiesen.

3

Der von der Klägerin erhobenen Klage hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf durch Bescheid vom 20. Dezember 1951 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. Dezember 1952 unter Abänderung des Bescheides des Landesverwaltungsgerichts die Klage abgewiesen.

4

Das Berufungsgericht führt dazu folgendes aus: Nach § 2 Abs. 1 des Einzelhandelsschutzgesetzes dürften Verkaufsstellen, in denen Waren zum Verkauf feilgehalten werden sollten, nicht errichtet oder übernommen werden. Einer Errichtung im Sinne dieser Vorschrift werde in § 3 Nr. 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes die Ausdehnung des Verkaufs auf Lebensmittel und Genußmittel in den Verkaufsstellen gleichgestellt, in denen ausschließlich oder überwiegend andere Waren zum Verkauf feilgehalten würden. Da die Klägerin auf Grund der ihr erteilten Milchhandelserlaubnis Milch verkaufen dürfe, komme es darauf an, ob Milch unter den Begriff "Lebensmittel" im Sinne der genannten Vorschriften falle. Bei Erlaß des Einzelhandelsschutzgesetzes sei das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 seit annähernd drei Jahren in Kraft gewesen. Dieses Gesetz habe nur die Abgabe von Milch und von Milcherzeugnissen im engeren Sinne einer Erlaubnispflicht unterworfen, dagegen für den Verkauf von Milcherzeugnissen im weiteren Sinne (Butter, Käse, Dauermilch und Sahne) die Gewerbefreiheit beibehalten. Diese Gesetzeslage habe der Gesetzgeber im Jahre 1933 vorgefunden, als er daran gegangen sei, den Einzelhandel im ganzen in einer die Gewerbefreiheit erheblich einschränkenden Weise zu ordnen. Wenn er bestimmt habe, daß es künftig verboten sei, in den Verkaufsstellen, in denen ausschließlich oder überwiegend andere Waren als Lebens- und Genußmittel feilgehalten würden, den Verkauf auf diese letztgenannten auszudehnen, müsse angenommen werden, daß damit der beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits als solcher tätige Lebens- und Genußmittelhändler in möglichst weitem umfange auch gegen die Ausdehnung bestehender Einzelhandelsbetriebe auf den Lebens- und Genußmittelhandel habe geschützt werden sollen. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Begriff "Lebensmittel" in § 3 Nr. 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes eng auszulegen. Bei enger Auslegung aber gehöre Milch, deren Abgabe bereits auf Grund des Milchgesetzes erlaubnispflichtig gewesen sei, nicht zu den Lebensmitteln im Sinne dieser Vorschrift. Auf den Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. Juli 1943, der unter bestimmten Voraussetzungen Milchgeschäften gestattet habe, sich auch ohne Einzelhandelsgenehmigung durch Hinzunehmen von Waren allmählich zu einem Feinkostgeschäft zu entwickeln, könne sich die Klägerin nicht berufen. Denn abgesehen davon, daß dieser Erlaß nach dem Runderlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 1950 nicht mehr angewandt werde, lägen die Voraussetzungen des Erlasses nach den Erklärungen des Vertreters der Klägerin im Verhandlungstermin gar nicht vor. Finde somit § 3 Nr. 5 des Einzelhandelschutzgesetzes auf die Klägerin Anwendung, so sei zu erörtern, ob diese Vorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang stehe. Diese Frage sei für den Lebensmittelhandel zu bejahen, weil der Mangel der Sachkunde des Einzelhändlers und seine persönliche Unzuverlässigkeit in diesem Handelszweig zur Schädigung eines durch Art. 2 des Grundgesetzes geschützten Rechtsgutes, nämlich der Volksgesundheit, führen würde. Infolgedessen bestehe die mit der Klage angefochtene Verfügung des Oberstadtdirektors der Stadt Oberhausen zu Recht, da auf die von der Klägerin vorgenommene sachliche Erweiterung des Warenkreises, nämlich von. Milch auf andere "Molkereiprodukte und Lebensmittel", § 3 Nr. 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes anzuwenden sei und der Klägerin die nach § 5 des Gesetzes erforderliche Ausnahme von dem in § 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 ausgesprochenen Verbot nicht bewilligt worden sei.

5

Die Revision ist vom Berufungsgericht zugelassen worden.

6

Die Klägerin hat Revision eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall sei zu Unrecht bejaht worden, da der Begriff "Lebensmittel" im Sinne der genannten Vorschrift auch Milch und Milcherzeugnisse aller Art umfasse. Der Erlaß des Reichsministers vom 30. Juli 1943 sei heute noch in Kraft, da der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen nicht das Recht gehabt habe, diese reichs- bzw. bundesrechtlichen Bestimmungen aufzuheben. Der Runderlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sei im übrigen erst nach Erlaß der angefochtenen Verfügung in Kraft getreten. In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vertrete die Klägerin die Auffassung, daß § 3 Nr. 5 des Einzelhandelsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehe und deshalb insoweit keine Geltung mehr habe. Abgesehen davon könne durch die Klägerin, die Trägerin einer Milchhandelserlaubnis sei, eine Gefahr für die Volksgesundheit nicht herbeigeführt werden. Auch in sonstiger Hinsicht werde die Allgemeinheit genügend durch allgemeine strafrechtliche Bestimmungen vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden geschützt.

7

Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt und sich auf die Ausführungen des Berufungsurteils bezogen.

8

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

9

Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen stützen sich auf § 8 des Gesetzes zum Schütze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 (RGBl. I S. 262) in der Fassung der Gesetze vom 15. Juli 1933, 27. Juni und 13. Dezember 1934 und 9. Mai 1935 (RGBl. 1933 I S. 493; 1934 I S. 523, 1241; 1935 I S. 589) - EHSchG -. Danach sind Verkaufsstellen, die entgegen den Vorschriften der §§ 2, 3 oder 4 EHSchG errichtet worden sind, durch die Polizeibehörde zu schließen.

10

Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 3. November 1955 - BVerwG I C 15.53 - näher dargelegt hat, bestehen gegen die Gültigkeit des Einzelhandelsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 (RGBl. I S. 726) - DVO -, die nach Art. 125 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - als Bundesrecht weitergelten, keine formellen Bedenken. Materiell sind §§ 2 und 5 EHSchG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG dahin auszulegen, daß die Errichtung oder Übernahme einer Verkaufsstelle des Einzelhandels der Erlaubnispflicht unterliegt und die Erteilung der Erlaubnis von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, die in der Durchführungsverordnung näher bezeichnet sind.

11

Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob die Einführung der Erlaubnispflicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar ist. Das Berufungsgericht bejaht diese Frage, weil der Lebensmittelhandel, wie ihn die Klägerin betreiben will, Waren zum Gegenstand habe, die für die Volksgesundheit unmittelbare und große Bedeutung hätten und deshalb die Einführung der Erlaubnispflicht für den Lebensmittelhandel gerechtfertigt sei, um einnach Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Rechtsgut vor Gefährdung zu bewahren. Dieser Begründung kann allerdings nicht gefolgt werden. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. besonders BVerwGE 1,48, 92 und 269; BVerwG I C 121.53 und BVerwG I C 143.53) vertretenen Ansicht verstößt die Einführung einer Erlaubnispflicht für die Aufnahme einer Berufstätigkeit an sich nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Vielmehr läßt sie Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung zu. Lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Erteilung der Erlaubnis abhängig gemacht wird, ist zu prüfen, ob durch diese das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt angetastet wird. Eine derartige Prüfung braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen zu werden, weil die Klage sich nicht gegen die Versagung einer von der Klägerin beantragten Erlaubnis zum Betriebe eines Lebensmittelhandels, sondern gegen die Schließung ihres ohne Erlaubnis aufgenommenen Lebensmittelhandels richtet. Es bleibt deshalb nur zu prüfen, ob der von der Klägerin beabsichtigte Lebensmittelhandel der Erlaubnispflicht nach dem Einzelhandelsschutzgesetz unterliegt.

12

Die Klägerin beruft sich darauf, daß sie ein Lebensmittelgeschäft gar nicht errichtet, sondern nur ihr mit gehöriger Erlaubnis betriebenes Milchhandelsgeschäft auf Molkereiprodukte und Lebensmittel ausgedehnt habe. § 3 Nr.5 EHSchG stellt der nach § 2 EHSchG genhmigungspflichtigen Errichtung einer Verkaufsstelle die Ausdehnung des Verkaufs auf Lebens- und Genußmittel in solchen Verkaufsstellen gleich, in denen ausschließlich oder überwiegend andere Waren zum Verkauf feilgehalten werden. Das Berufungsgericht hat eingehend erörtert, ob Milch, deren Abgabe bereits vor Inkrafttreten des Einzelhandelsschutzgesetzes auf Grund des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (RGBl. I S. 421) erlaubnispflichtig war, zu den "Lebensmitteln" im Sinne des § 3 Nr. 5 EHSchG gehöre, und hat diese Frage verneint, weil nach dem Sinn der Einzelhandelsschutzgesetzgebung der Begriff "Lebensmittel" in § 3 Nr. 5 EHSchG eng auszulegen sei. Jedoch kommt es auf die Auslegung des § 3 Nr. 5 EHSchG nicht an. Diese Vorschrift setzt voraus, daß überhaupt eine "Verkaufsstelle", vorhanden ist, in der der Verkauf auf Lebens- und Genußmittel ausgedehnt werden soll. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 und § 3 EHSchG ergibt sich, daß unter einer Verkaufsstelle im Sinne des § 3 Nr. 5 EHSchG nur solche Verkaufsstellen zu verstehen sind, auf die das Einzelhandelsschutzgesetz Anwendung findet. Das ist bei dem Milchgeschäft der Klägerin nicht der Fall. Die Erteilung der Erlaubnis für dieses Geschäft ist nach dem Milchgesetz erfolgt. Das Milchgesetz ist durch die Einzelhandelsschutzgesetzgebung nicht aufgehoben worden, sondern als Spezialgesetz für den Milchhandel weiterhin gültig geblieben. Die nach dem Milchgesetz erteilte Erlaubnis deckt demnach auch nach dem Inkrafttreten des Einzelhandelsschutzgesetzes die Ausübung des Handelsgewerbes, soweit dieses vom Milchgesetz überhaupt erfaßt wird. Sie deckt aber nicht die Hinzunahme von Tätigkeiten des Einzelhandelsgewerbes, auf die sich die nach dem Milchgesetz erteilte Erlaubnis nicht bezieht. Die Ausübung solcher Tätigkeiten ist erst durch das Einzelhandelsschutzgesetz erlaubnispflichtig gemacht werden. Die Hinzunahme von Warenarten, auf die sich die nach dem Milchgesetz erteilte Erlaubnis nicht erstreckt, stellt sich demnach nicht als eine Ausdehnung des nach dem Milchgesetz genehmigten Unternehmens, sondern als die Errichtung einer mit dem Milchgeschäft verbundenen neuen Verkaufsstelle im Sinne den § 2 Abs. 1 EHSchG dar, für die die Erlaubnis nach dem Einzelhandelsschutzgesetz erforderlich ist. Es würde dem Sinn des Einzelhandelsschutzgesetzes zuwiderlaufen, wenn ein nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtetes oder übernommenes Milchgeschäft, dessen Erlaubnispflicht sich nicht nach dem Einzelhandelsschutzgesetz, sondern nach dem Milchgesetz richtet, auf Geschäftszweige ausgedehnt werden könnte, die nach dem Einzelhandelsschutzgesetz erlaubnispflichtig sind, ohne daß eine Erlaubnis nach diesem Gesetz dafür erteilt wäre. Das folgt überdies daraus, daß der in § 14 Abs. 5 Nr. 2 des Milchgesetzes für den Betrieb eines Milchgeschäfts vorgeschriebene Sachkundenachweis sich auf den milchwirtschaftlichen Betrieb beschränkt und nach § 18 Abs. 1 Buchst. d der preußischen Durchführungsverordnung zum Milchgesetz vom 16. Dezember 1931 (GS.S. 259) als erbracht angesehen werden kann, wenn ein Zeugnis eines amtlichen oder beauftragten Sachverständigen hinsichtlich der Kenntnisse über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit der Milch und die einfachsten Milchuntersuchungsmethoden vorgelegt wird, während der für den Betrieb eines Lebensmittelhandels erforderliche Sachkundenachweis sich wesensgemäß auf alle möglichen Arten von Lebensmitteln beziehen muß.

13

Da der Klägerin lediglich die Erlaubnis zu der Übernahme eines Milchgeschäfts nach dem Milchgesetz erteilt worden ist, würde es demnach dem Wortlaut und dem Sinn des Einzelhandelsschutzgesetzes widersprechen, wenn sie auf Grund dieser Erlaubnis ohne weitere Genehmigung den Betrieb auf Geschäftszweige ausdehnen könnte, die nicht nach dem Milchgesetz, sondern nach dem Einzelhandelsschutzgesetz erlaubnispflichtig sind. Die Hinzunahme von Molkereiwaren, deren Verkauf nicht der Erlaubnispflicht nach dem Milchgesetz (vgl. § 35 Abs. 2 des Milchgesetzes) unterliegt, und von Lebensmitteln überhaupt stellt sich demnach nicht als eine Ausdehnung des Verkaufs von Lebens- und Genußmitteln in einer dem Einzelhandelsschutzgesetz unterliegenden Verkaufsstelle im Sinne des § 3 Nr. 5 EHSchG dar, sondern als Neuerrichtung einer solchen Verkaufsstelle in Verbindung mit dem nach dem Milchgesetz genehmigten Milchgeschäft. Zur Errichtung einer solchen Verkaufsstelle besitzt die Klägerin nicht die nach §§ 2, 5 BHSchG erforderliche Erlaubnis. Sie hat somit den Handel mit Molkereiwaren und Lebensmitteln entgegen dem Gesetz betrieben. Die Polizeibehörde war deshalb gemäß § 8 Satz 1 EHSchG befugt, die entgegen dem Gesetz betriebene Verkaufsstelle für Molkereiwaren und Lebensmittel zu schließen.

14

Hiernach war das Berufungsurteil im Ergebnis zu bestätigen und die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. Elsner
Witten
Dr. Ernst
Dr. Eue
Hering