Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1955, Az.: BVerwG I B 235.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 235.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 05.05.1953 - AZ: II OVG - A 32/53
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 25. Oktober 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Nieder Sachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1953 - II OVG - A 32/53 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war seit 1921 als Rechtsbeistand und seit 1934 als Prozeßagent zugelassen. Nach seiner Entnazifizierung wurde er im Jahre 1949 erneut als Rechtsbeistand und Prozeßagent zugelassen.
Durch Urteil des Schwurgerichts Oldenburg vom 28. Juli 1950 wurde er wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung anläßlich seiner Beteiligung an der sogen. "Kristallnacht" vom 10./11. November 1938 zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nachdem dieses Urteil durch den Bundesgerichtshof lediglich im Strafausspruch aufgehoben und dahin abgeändert worden war, daß die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfalle, die Revision im übrigen aber verworfen worden war, wurde der Kläger durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Mai 1952 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) wurde ihm die Strafe im Juli 1952 unter der Bedingung erlassen, daß er innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15. September 1949 kein Verbrechen oder Vergehen begehe.
Diese Bestrafung nahm der zuständige Landgerichtspräsident zum Anlaß, am 10. August 1950 die Zulassung des Klägers als Rechtsbeistand und Prozeßagent zu widerrufen. Die Beschwerde des Klägers wies der Oberlandesgerichtspräsident in Oldenburg am 3. Juli 1952 zurück.
Auf die vom Kläger daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage hob das Landesverwaltungsgericht. Oldenburg, soweit der Widerruf die Zulassung als Rechtsbeistand betraf, die angefochtenen Bescheide mit der Begründung auf, den im Jahre 1938 vom Kläger begangenen Gewalttätigkeiten stehe sein sonst einwandfreies berufliches Verhalten gegenüber; im übrigen habe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ein Schlußstrich unter die Vorgänge der Vergangenheit gezogen werden sollen.
Im übrigen wies das Land es Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab, da gegen den Widerruf der Zulassung als Prozeßagent der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei; denn insoweit handle es sich um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses.
Hiergegen legten der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung ein, die zur völligen Abweisung der Klage führte. Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil aus: Auch die Zulassung als Prozeßagent sei ein Verwaltungsakt außerhalb des Zivilprozesses und daher vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Die persönliche Zuverlässigkeit sei Voraussetzung für die. Zulassung als Rechtsbeistand wie als Prozeßagent. Diese Zuverlässigkeit sei im vorliegenden Falle auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils und des weiteren Akteninhalts zu verneinen. Der auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 bedingt erfolgte Straferlaß sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ohne Bedeutung. Dessenungeachtet gelte der Kläger wegen seiner Eintragung im Strafregister als vorbestraft. Daß die Straftat lange zurückliege, sei deshalb unerheblich, weil solche Straftaten erst nach 1945 verfolgt worden seien. Hinzu komme, daß der Kläger im Jahre 1950 wider besseres Wissen eine völlig unbegründete Anzeige gegen einen Rechtsanwalt erstattet habe. Unter diesen Umständen sei der Widerruf der Zulassung als Rechtsbeistand und als Prozeßagent zu Recht erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht, zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde, eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Es seien grundsätzliche Rechtsfragen, ob amnestierte Straftaten zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit herangezogen werden könnten, und ob tatsächliche Feststellungen eines Strafurteils, das hinsichtlich des Strafmaßes aufgehoben worden sei, noch verwertet werden dürften, wenn in einem abschließenden rechtskräftig gewordenen Strafurteil gegenteilige Gründe für die Strafzumessung angegeben worden seien.
Gleichzeitig hat der Kläger Revision nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das Verfahren vor dem Berufungsgericht leide an einem wesentlichen Mangel, da das Gericht es trotz seines ausdrücklichen Antrages abgelehnt habe, das Verwaltungsstreitverfahren auszusetzen, bis eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens durchgeführt sei, die erst jetzt habe betrieben werden können. Ein weiterer Verfahrensverstoß liege darin, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, obschon sich aus den vom Kläger gestellten Beweisanträgen ergeben habe, daß diese Feststellungen unrichtig seien. Damit habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Die Beschwerde und die Revision konnten keinen Erfolg haben.
I.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c vorgesehenen Fälle hier zweifellos nicht vorliegt, wäre die Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Daß - ebenso wie für die Zulassung eines Rechtsbeistandes - auch für die Zulassung eines Prozeßagenten die persönliche Zuverlässigkeit des Bewerbers unerläßliche Voraussetzung ist, steht nach Sinn und Wortlaut der Vorschrift des § 157 Abs. 3 ZPO außer jedem Zweifel, so daß insoweit eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage überhaupt nicht auftreten kann. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Zuverlässigkeit des Klägers verneint hat, sind völlig auf die Verhältnisse des Einzelfalles abgestellt und geben zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen keinen Anlaß. Auch die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfene Frage der rechtlichen Auswirkungen des ihm bedingt gewährten Straferlasses kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn diese Frage ist durch den erkennenden Senat(Beschluß vom 7. April 1955 - BVerwG I B 182.54 -) in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Rechtslehre bereits in dem Sinne geklärt, daß eine Amnestie die von ihr erfaßten. Straftaten nicht aus der Welt schafft, die Berücksichtigung solcher Straftaten bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Zuverlässigkeit also nicht ausschließt.
Auch die in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Kläger aufgeworfenen Fragen bieten keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Ob ein Verwaltungsgericht ein bei ihm anhängiges Streitverfahren, für dessen Ergebnis der Ausgang eines Strafverfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, in Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens aussetzen soll oder nicht, steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Das Gericht kann diese Entscheidung, bei der stets auch die Auswirkungen einer Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Klageerhebung zu berücksichtigen sein werden, nur von Fall zu Fall treffen. Auch insoweit wäre daher in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren eine allgemeingültige Klärung nicht zu erwarten. Das gleiche gilt für die vom Kläger weiter angeschnittene Frage der Unterlassung einer von ihm als erforderlich erachteten Beweisaufnahme. Nach § 62 MRVO 165 liegt die Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme im Ermessen des Verwaltungsgerichts, das hierbei nicht an das Vorbringen der Beteiligten und deren Beweisanträge gebunden, andererseits verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 61 a.a.O.). Diese Rechtslage ergibt sich ohne weiteres aus den Gesetz, bedarf also keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Welche Beweisfragen für die Entscheidung erheblich sind, hängt wiederum ausschließlich von der Lage des Einzelfalles ab. Auch hierzu wären grundsätzliche Ausführungen des Revisionsgerichts nicht zu erwarten.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht gegeben sind, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
II.
Daraus folgt zugleich die Unzulässigkeit der Revision, Denn nach § 54 BVerwGG setzt die Revision ohne ausdrückliche Zulassung voraus, daß ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, und daß außerdem eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Da letzteres, wie bereits im einzelnen dargelegt, hier nicht zutrifft, ist die Revision unzulässig (§ 62 Satz 2 BVerwGG) und mußte gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue