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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1955, Az.: BVerwG I B 56.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 56.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 04.03.1955

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 197 - 198
  • AS II, 197
  • NJW 1956, 397 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die für das Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten im Achten Teil des Flurbereinigungsgesetzes enthaltenen Vorschriften finden auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Verfahren Anwendung.

  2. 2.

    In Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten müssen, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Genüge zu tun, die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben und so erläutert werden, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem Standpunkt in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 15. September 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision durch das am 4. März 1955 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beigeladene zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Auf Grund der Reichsumlegungsordnung - RUO - wurde in Kappel/Hunsrück ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Beteiligt waren der inzwischen verstorbene Landwirt Adam M. und sein Nachbar, der jetzige Beigeladene und. Beschwerdeführer. In dem Umlegungsverfahren wurde die Grenze zwischen den beiden benachbarten Grundstücken zu Lasten des M. verschoben. Der Grenzstein, der beide Grundstücke an der angrenzenden Landstraße voneinander trennte, wurde um etwa 2,7 m in das Grundstück des M. hineinversetzt. Dem Nachbarn wurde eine entsprechende Fläche in Form eines Dreiecks aus dem Grundstück des M. zugeteilt, M. brachte im Zusammenhang hiermit den Behörden gegenüber zum Ausdruck, daß es ihm darauf ankomme, auf jeden Fall das Recht zur Benutzung seiner alten, an dieser Stelle gelegenen Ein- und Ausfahrt zu behalten. Später - noch während des Verfahrens, aber schon nach der Vorlage des Umlegungsplans - veräußerte er das Grundstück an den Kläger. Der Kläger erklärte, daß er eine Tankstelle auf dem Grundstück errichten wolle, und nahm, da ihm die ausgewiesene Front des Grundstücks hierfür zu gering erschien, das Recht zur Überfahrt über die dem Nachbarn zugewiesene Fläche in Anspruch. Der Nachbar bestritt das Recht. Die Flurbereinigungsbehörde, an die sich der Kläger wandte, lehnte es ab einzugreifen, weil der Umlegungsplan insoweit unanfechtbar geworden sei. Die Behörde ging davon aus, daß es sich um die Frage handele, ob etwa dem Kläger als Rechtsnachfolger des Moser aus früherer Zeit ein dingliches Recht zur Benutzung des Nachbargrundstücks zustehe, und verwies den Kläger deswegen an die Zivilgerichte. Daraufhin wandte sich der Kläger mit dem Antrag an das Flurbereinigungsgericht, ihm ein Überfahrtsrecht an der dem Nachbarn zugeteilten, früher dem Moser zugehörigen Fläche einzuräumen. Der Vorsitzende des Gerichts besichtigte die örtlichen Verhältnisse. An der Besichtigung nahmen der Kläger und sein Nachbar teil. Der Nachbar wurde sodann zur mündlichen Verhandlung geladen. Zu Beginn dieser Verhandlung verkündete das Gericht den Beschluß, daß es den Nachbarn beilade. Der nunmehr Beigeladene nahm in der Verhandlung zur Sache Stellung und beantragte Abweisung der Klage. Auf Grund dieser Verhandlung gab jedoch das Flurbereinigungsgericht der Klage statt. Es stellte sich auf den Standpunkt, daß es den Rechtsstreit nach den Verfahrensvorschriften des neuen Flurbereinigungsgesetzes zu entscheiden habe, und führte aus: Die Behörde habe die Einwendungen des verstorbenen M. gegen den Umlegungsplan nicht richtig gewürdigt. Dem M. sei es nicht um die Erhaltung einer aus früherer Zeit bestehenden Dienstbarkeit (Überfahrtsrecht) auf dem Nachbargrundstück gegangen, sondern um die Neuerrichtung einer solchen Dienstbarkeit auf der von seinem Grundstück abgetrennten Fläche. Unanfechtbar sei der Umlegungsplan insoweit also nicht geworden. Als Rechtsnachfolger des M. könne der Kläger dessen Rechte geltend machen. Sein Anspruch auf Gewährung eines solchen Überfahrtsrechts auf dem Nachbargrundstück sei berechtigt; was der Beigeladene einwende, sei nicht stichhaltig.

2

Die Revision wurde nicht zugelassen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beigeladene Beschwerde erhoben. Er rugt, daß ihm nicht in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt sei, und daß sein Interesse und die landwirtschaftlichen Belange nicht genügend berücksichtigt seien. Auf seine Schriftsätze wird Bezug genommen.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Die Revision ist gemäß § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nur dann zuzulassen, wenn entweder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist oder bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind, oder die angefochtene Entscheidung von einer Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Bundesbehörden sind nicht beteiligt. Von einer Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Eine abweichende Endentscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ist nicht bekannt. In Betracht kommt daher lediglich die Zulassung wegen einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.

6

Es mag zwar eine grundsätzliche Rechtsfrage sein, ob die neuen in dem Flurbereinigungsgesetz enthaltenen Vorschriften für die Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten auch schon in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden sind, die nach den Vorschriften des alten Rechts der Reichsumlegungsordnung von der Behörde behandelt wurden. Der Senat hat diese Frage in seinerEntscheidung vom 25. August 1955 - BVerwG I B 204.54 - hinsichtlich der den Flurbereinigungsgerichten in § 146 Ziff. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - erweiterten Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis bejaht. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß diese Vorschrift den Besonderheiten eines Flurbereinigungsverfahrens Rechnung trägt und seiner zweckmäßigen und beschleunigten Erledigung dient, und daß die Anwendung dieser Vorschrift auf die alten Verfahren durch § 156 FlurbG dem Sinn nach nicht ausgeschlossen sein sollte. Was für die Vorschrift des § 146 Ziff. 2 FlurbG gilt, muß auch für die anderen Verfahrensvorschriften gelten, die im Achten Teil des Flurbereinigungsgesetzes enthalten sind. Alle diese Vorschriften dienen der zweckentsprechenden Erledigung der Flurbereinigungsverfahren. Sie erfassen nach. Sinn und. Zweck des Gesetzes auch die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits anhängigen Verfahren. In Anwendung der vom Senat in der Entscheidung vom 21. Januar 1954 (BVerwGE 1, 67) entwickelten Grundsätze kommt eine Zulassung der Revision deswegen nicht, in Betracht.

7

Die Ansicht des Beigeladenen, daß ihm nicht genügend rechtliches Gehör gewährt sei, geht fehl. Die Anforderungen, die an das Gebot des rechtlichen Gehörs in Flurbereinigungsverfahren zu stellen sind, sind, allerdings besonderer Art. Da das Gericht auch nachzuprüfen hat, ob die Behörde von ihrem Ermessen einen zweckmäßigen und nicht nur zweckentsprechenden Gebrauch gemacht hat, also in gewissem Umfange berechtigt ist, sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen, muß es vor der endgültigen Entscheidung die dabei in Betracht kommenden Planänderungen den Beteiligten mitteilen und so erläutern, daß die Beteiligten in der Lage sind, ihre Gesichtspunkte hierzu in vollem Umfange vorzutragen. In diesem Zusammenhang mögen, was dahingestellt bleiben mag, noch rechtsgrundsätzliche Fragen auftauchen. Bei dem Sachverhalt des vorliegenden Falles sind solche Fragen jedoch nicht festzustellen.

8

Die Meinung des Beigeladenen, daß er zur Rüge des mangelnden rechtlichen Gehörs berechtigt sei, weil er erst zu Beginn der letzten mündlichen Verhandlung beigeladen worden sei, ist unzutreffend. Die Beiladung kann in jedem Stadium des Verfahrens erfolgen. Dadurch, daß der Beigeladene erst in der letzten mündlichen Verhandlung beigeladen wurde, ist er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt worden. Dies ist ihm vielmehr in vollem Umfange gewährt worden. Er hat sowohl an der Ortsbesichtigung als auch an der entsprechenden mündlichen Verhandlung teilgenommen. Ihm war bekannt, daß es in beiden Terminen um die Frage ging, ob dem Kläger an seinem, des Beigeladenen, Grundstück ein Überfahrtsrecht eingeräumt werden sollte. Er hat, wie die Niederschrift über die letzte mündliche Verhandlung ergibt, hierzu eingehend Stellung genommen und selbst Anträge gestellt. Die Planänderung, die das Gericht verfügt hat, kam für ihn in keiner Weise überraschend.

9

Die Plangestaltung und demgemäß auch Planänderungen haben nach den Grundsätzen der §§ 48 ff. der hier anzuwendenden Reichsumlegungsordnung zu erfolgen. Diese Grundsätze gehen von dem Gebot der wertgleichen Abfindung aus. Im Rahmen der Abfindung können auch Dienstbarkeiten neu bestellt werden (§ 54 RUO). Bei der Abfindung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Im Rahmen der sich hieraus ergebenden, in vollem Umfange durch die Verwaltungsgerichte nachzuprüfenden Grenzen können die Behörden und die Flurbereinigungsgerichte, soweit sie hierzu gemäß § 146 FlurbG befugt sind, nach ihrem Ermessen die Umlegungspläne gestalten. Das Revisionsgericht kann zwar nachprüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind. Das aber ist im vorliegenden Fall geschehen.

10

Was der Beigeladene dagegen in seiner Beschwerdebegründung vorbringt, ist nicht stichhaltig. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, ob - wie er behauptet - die in dem angefochtenen Urteil erwähnte Hauer abgebrochen ist oder nicht. Mit der Behauptung, daß die Kraftwagen, die die Tankstelle des Klägers benutzen werden, ihn - den Beigeladenen - auf seinem Grundstück behindern könnten, wendet sich der Beigeladene gegen die Errichtung der Tankstelle auf dem Nachbargrundstück. Unabhängig hiervon ist jedoch die Frage, ob für das Nachbargrundstück zur Sicherung einer Ausfahrt an der hier in Betracht kommenden Stelle ein Überfahrtsrecht über die dem Beigeladenen zugeteilte, früher M. gehörige Fläche, zu gewähren ist. Daß der Beigeladene die Berechtigung eines solchen Überfahrtsrechts im Grunde selbst anerkennt, ergibt sich aus seinen Ausführungen, wonach er die Zuteilung der strittigen Fläche zu seinem Hof abgelehnt haben würde, wenn etwa der Kläger oder sein Rechtsvorgänger M. einen Landwirtschaftlichen Betrieb weitergeführt hätten.

11

Die Beschwerde des Beigeladenen war aus diesen Gründen zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Egidi
gez. Dr. Ernst
gez. Hering