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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1955, Az.: BVerwG I C 104.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 104.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.05.1955

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 2. September 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi
und die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das ihnen am 7. Mai 1955 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger sind am Umlegungsverfahren in B. beteiligt. In einem Beschwerdeverfahren lehnten sie die Spruchstelle für Umlegungen beim Landeskulturamt in Bonn, insbesondere ihren Vorsitzenden, Oberregierungs- und -landeskulturrat Dr. Fuhrberg, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Spruchstelle wies das Ablehnungsgesuch ab und erteilte dabei die Rechtsmittelbelehrung, daß die sofortige Beschwerde gegeben sei. Mit einer solchen Beschwerde wandten sich die Kläger an das Flurbereinigungsgericht und beantragten, den Beschluß der Spruchstelle des Landeskulturamtes aufzuheben und festzustellen, daß Dr. F. als Vorsitzender der Spruchstelle im Umlegungsverfahren Büsbach kraft Gesetzes ausgeschlossen und darüber hinaus wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sei, ferner, daß er nicht die Voraussetzungen für die Tätigkeit des Vorsitzenden der Spruchstelle erfülle.

2

Das Flurbereinigungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß eine sofortige Beschwerde nicht in Betracht komme. Es faßte den von den Klägern eingereichten Rechtsbehelf als Klage auf und wies diese Klage als unzulässig ab. In den Gründen führte das Gericht aus: Ob der angefochtene Beschluß ein Verwaltungsakt im Sinne der Verfahrensvorschriften sei, könne dahingestellt bleiben. Es handele sich um einen Verfahrensakt, der nur im Zusammenhang mit dem durch das Verfahren hervorgebrachten Verwaltungsakt, nicht aber selbständig angefochten werden könne. Für die selbständige Anfechtung eines solchen Verfahrensakts fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Auch seien die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nicht gegeben.

3

Die Revision wurde nicht zugelassen.

4

Die Kläger haben dennoch Revision eingelegt. Sie tragen vor: Das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht leide an Verfahrensmängeln. Es handele sich ferner um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, das Flurbereinigungsgericht weiche in seinen Ausführungen von der Endentscheidung eines anderen obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab. Auf die Schriftsätze der Kläger wird Bezug genommen.

5

Die Revision ist nicht statthaft.

6

Nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann zwar eine Revision auch ohne besondere Zulassung eingelegt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es müssen ausschließlich wesentliche Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt werden, und es muß mindestens einer der Fälle des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegen. Ob, wie die Kläger vortragen, das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht an wesentlichen Verfahrensmängeln leidet und ob die von den Klägern zur Begründung dieses Vertrags behaupteten Tatsachen zutreffen, kann dahingestellt bleiben; denn es fehlt an der zweiten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision: Ein Fall des § 53 Abs. 2 BVerwGG ist nicht gegeben. Nach § 53 Abs. 2 a.a.O. muß entweder die Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sein oder es müssen, was hier von vornherein ausscheidet, bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sein, oder die angefochtene Entscheidung muß von einer Endentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweichen. Dabei muß es sich, soweit es nicht um das für die Verwaltungsgerichte geltende Verfahrensrecht geht, um revisibles Bundesrecht handeln, da sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, also seine sachliche Zuständigkeit hierauf beschränkt (§ 56 BVerwGG). Wie eine nähere Prüfung des Sachverhalts ergibt, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben.

7

1.

Die Kläger stützen ihr Vorbringen im wesentlichen auf das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 (GVBl. S. 411). In diesen Vorschriften ist u.a. geregelt, wie die Spruchstelle für Umlegungen zu besetzen ist, und daß für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Spruchstelle die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend gelten. Wenn auch diese Vorschriften des Ausführungsgesetzes auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung vom Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen erlassen sind, so handelt es sich doch nicht um revisibles Bundesrecht. Vielmehr ist für die verbindliche Auslegung dieser nur im Lande Nordrhein-Westfalen gültigen Vorschriften das oberste allgemeine Verwaltungsgericht dieses Landes, also das Oberverwaltungsgericht in Münster maßgebend. Seine Auslegung ist bei der Anwendung dieser Vorschriften auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Eine Prüfungsbefugnis steht dem Bundesverwaltungsgericht nur insoweit zu, als dabei gleichzeitig revisibles Bundesrecht in Frage steht. Daß in dieser Hinsicht im vorliegenden Fall die Klärungsbedürftigkeit grundsätzlicher Rechtsfragen vorliegt, wird von den Klägern unzutreffenderweise angenommen.

8

Wie das Flurbereinigungsgericht richtig dargelegt hat, sehen weder das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) noch die Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - MRVO 165 - in den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden vor. Daß die Spruchstellen bei den oberen Umlegungsbehörden Verwaltungsbehörden und nicht, wie die Kläger ausführen, besondere Verwaltungsgerichte sind, ist, wie der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 6. Dezember 1954 - BVerwG I B 180.53 - festgestellt hat, als geklärt anzusehen. Auf andere Entscheidungen eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes aus früherer Zeit können sich die Kläger, wie sie es tun, in diesem Zusammenhang nicht berufen. Solche weiter zurückliegenden Entscheidungen können einen Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht begründen. Durch § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG soll nur Vorsorge getroffen werden, daß Rechtsfragen, zu denen unterschiedliche Entscheidungen verschiedener oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte der Länder erlassen wurden, bundeseinheitlich geklärt werden. Sobald dies geschehen ist, kommt, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat(Beschluß vom 24. Mai 1955 - BVerwG I B 29.55 -), eine weitere Zulassung der Revision nur in Frage, wenn die angefochtene Entscheidung von der zu der betreffenden Rechtsfrage herausgegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst abweicht. Das aber ist hier nicht der Fall.

9

2.

Kam hiernach eine sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß nicht in Betracht, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel daraufhin geprüft hat, ob es als Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig ist.

10

Für eine Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Spruchstelle fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung. Zwar ist die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts nicht bedenkenfrei, daß die einzelnen Verfahrensakte eines behördlichen Verfahrens nach anerkannten Rechtsgrundsätzen einer gerichtlichen Nachprüfung nur dann unterliegen, wenn diese durch eine besondere Gesetzesvorschrift zugelassen sei. Jedoch bedarf es keiner abschließenden Erörterung dieser Frage, weil es auf sie nicht ankommt. Entscheidend ist hier, daß es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 25 MRVO 165 handelt. Nur gegen Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage gegeben. Nach § 25 MRVO 165 ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Anordnung, Entscheidung oder sonstige Maßnahme, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wird. Der angefochtene Beschluß aber regelt noch nicht den Einzelfall, der Gegenstand des Verfahrens vor der Spruchstelle war. Er bereitet diese Regelung lediglich vor. Erst die spätere Regelung können die Kläger im Verwaltungsstreitverfahren anfechten, wenn sie dadurch in ihren Rechten verletzt werden, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Diese Anfechtung können sie dann unter Umständen auch mit den von ihnen vorgetragenen Mängeln des behördlichen Verfahrens begründen, soweit diese Mängel als ursächlich anzusehen sind. Ihrem Rechtsschutzbedürfnis ist damit vollauf Genüge getan.

11

Entsprechendes gilt für die von den Klägern gestellten Feststellungsanträge. Einer Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen des Flurbereinigungsgerichts hierzu bedarf es im einzelnen nicht. Es fehlt in dem für Anträge dieser Art nach § 52 MRVO 165 zu fordernden berechtigten Interesse daran, daß die Feststellung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung alsbald getroffen wird. Die Kläger machen mit den Feststellungsanträgen Mängel geltend, an denen nach ihrer Ansicht das behördliche Verfahren leidet. Sie können diese Mängel unter den bereits dargelegten Voraussetzungen im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen, die sich gegen den Verwaltungsakt zu richten hätte, der auf Grund des von ihnen beanstandeten behördlichen Verfahrens ergeht oder ergangen ist. Im Ergebnis ist also dem Flurbereinigungsgericht zuzustimmen. Klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragen treten im vorliegenden Falle in diesem Zusammenhang nicht auf.

12

Da es an klärungsbedürftigen rechtsgrundsätzlichen Fragen fehlt, war die Revision zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering