Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1955, Az.: BVerwG V B 70.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 70.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 10.12.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DStR 1955, 548
- DVBl 1956, 209 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1955, 79
- GewArch 1955, 87
Amtlicher Leitsatz
Die Prüfung der Frage, ob eine Veranstaltung ein Vergnügen im Sinne der Vergnügungssteuer ist, ist nur auf Grund des Landes- oder Gemeinderechts möglich
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Frhr. von Turegg
am 27. August 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 452,40 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger veranstaltete am ... in ... einen öffentlichen Länderpokalkampf für Amateurboxer, wozu Eintrittskarten zum Preise von 1,50 DM bis 3,00 DM verkauft wurden. Die Beklagte zog den Kläger zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 452,40 DM heran. Gegen den Heranziehungsbescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, welche Erfolg hatte. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung ist die Klage jedoch abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer anderen Entscheidung des gleichen Gerichts abweiche und daß außerdem eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Endentscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Die zweite Voraussetzung scheidet für den vorliegenden Fall ohne weiteres aus. Aber auch die erste und dritte Voraussetzung sind nicht gegeben. Zwar haben die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, insbesondere soweit sie die Anwendungsmöglichkeiten und die Auslegung der Bestimmungen des Reichsrats über die Vergnügungssteuer betreffen, möglicherweise grundsätzliche Bedeutung. Jedoch ist die Klärung dieser Fragen durch das BundesVerwaltungsgericht nicht zu erwarten. Denn die Revision könnte - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensmängeln - nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Nichtanwendung der auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Das ist nicht der Fall.
Der angefochtene Steuerbescheid stützt sich auf die Bestimmungen des früheren Reichsrats über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1933 - RGBl. I S. 351 - und der Verordnungen vom 22. Dezember 1933 - RGBl. 1934 I S. 35 - und 17. Oktober 1939 - RGBl. I S. 2054 -. Bei der erhobenen Vergnügungssteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer im Sinne der Bestimmungen des Reichsrats und des § 14 Reichsfinanzausgleichsgesetz (vgl. auch Surén, Gemeindeabgabenrecht der ehemals preußischen Gebiete 1950 S. 266 ff.). Diese gemeindliche Steuer wird erhoben für das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, nämlich der Beklagten. Der Steuertatbestand, das ist der Tatbestand, bei dessen Vorliegen eine bestimmte Steuer verwirkt sein soll (§ 3 Abs. 1 Steueranpassungsgesetz), ist das Abhalten bestimmter öffentlicher Veranstaltungen, im vorliegenden Falle des öffentlichen Länderpokalkampfes für Amateurboxer. Der Steuertatbestand verwirklicht sich also in örtlicher Bindung an das Gebiet des Steuerhoheitsträgers, der Beklagten. Die unmittelbaren Wirkungen der Steuer erschöpfen sich ebenfalls in diesem Gebiet; denn davon erfaßt werden jeweils nur Vorgänge, welche in ihm stattfinden. Die gemeindliche Vergnügungssteuer ist somit eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - (ebenso Beschluß des V. Senatsvom 28. Mai 1955 - BVerwG V B 186.54 - unter Berufung auf Bühler, Bonner Kommentar zu Art. 105 Anm. II 5 a.E.; Wacke in: Arch.öff.R. Bd. 77 (1952) S. 355 ff. und Meilicke in: Festschrift für Ottmar Bühler "Probleme des Finanz- und Steuerrechts", 1954 S. 91 ff.). Diese Steuern sind der Gesetzgebung des Bundes entzogen. Damit unterfällt der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes insbesondere auch nicht die Grenzziehung zwischen den öffentlichen Veranstaltungen, die als Vergnügungen zu bezeichnen sind, und solchen, die einen anderen Charakter haben. Die Prüfung der Frage, ob eine Veranstaltung - sei es im Rahmen des Kataloges, den der Reichsrat aufgestellt hat, sei es unabhängig von ihm - eine steuerpflichtige "Vergnügung" darstellt, ist ebenfalls nur auf Grund des Landes- oder Gemeinderechts, jedenfalls nicht des Bundesrechts möglich. Für das Bundesverwaltungsgericht entfällt damit die Möglichkeit einer Nachprüfung.
Aus dem gleichen Grunde bedarf es weder einer Prüfung der Frage, ob die angefochtene Endentscheidung von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, noch einer Entscheidung darüber, ob die Abweichung von einer Entscheidung desselben Gerichts die Anwendung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zu rechtfertigen vermag. Denn die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist dann nicht zuzulassen, wenn die Frage, zu der die abweichende Entscheidung ergangen ist, ausschließlich dem Landesrecht oder Gemeinderecht angehört (BVerwGE 1, 19 und ständige Rechtsprechung auch des V. Senats).
Die Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 452,40 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Frhr. v. Turegg