Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1955, Az.: BVerwG II B 98.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 98.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 15331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.03.1954 - AZ: OS I 188/53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
Fundstellen
- DÖV 1956, 126 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 1733 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Weicht die angefochtene Entscheidung nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die durch die Abweichung eines anderen allgemeinen obersten Verwaltungsgerichts eines Landes aufgeworfene Rechtsfrage ab, dann entbehrt die Zulassung der Revision des inneren Grundes der Förderung der Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 29. Juni 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Witten und
des Bundesrichters Dr. Zinser
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1954 - OS I 188/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Als Gründe für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - könnten nach Lage des Falles nur diejenigen nach § 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG in Frage kommen. Sie sind jedoch nicht gegeben.
1)
Die Anwendung des § 7 G 131 durch das Berufungsgericht veranlaßt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Die Verfassungsmäßigkeit des § 7 G 131 ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerwGE Bd. 3 S. 58 ff., 146) und durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114/53 -, die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf Gemeindebeamte durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223/54 - geklärt. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß, wie dies der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht, eine Ernennung oder Beförderung im Sinne des § 7 G 131 nur dann als auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruhend anzusehen ist, wenn diese Verbindung überwiegende Bedeutung für die Ernennung oder Beförderung hatte. Denn es stellt unter eingehender Würdigung der Gesamtumstände fest, daß die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister der Stadt H. ausschließlich oder jedenfalls überwiegend auf enger Verbindung zum Nationalsozialismus beruht habe. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlt es an der Voraussetzung für die Revisionszulassung nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, insbesondere insoweit der Kläger die Unterlassung der von ihm beantragten Beweiserhebung bemängelt. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Erhebung der vom Kläger angebotenen Zeugenbeweise geboten erschien, zum Gegenstand seiner Erwägungen gemacht. Wenn es auf Grund dieser Prüfung zu einem verneinenden Ergebnis gekommen ist, so wird hierdurch jedenfalls eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgeworfen. Dies gilt auch in Ansehung des Zeugen R. denn es unterliegt keinem Zweifel, daß der Tatbestand des § 7 G 131 nicht durch die Art der Amtsführung der unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung Ernannten oder Beförderten beeinflußt werden kann.
2)
Wenn der Kläger meint, das angefochtene Urteil gehe bei der Anwendung des § 7 G 131 von einer für ihn ungünstigeren Auslegung als die von ihm angeführten Urteile des Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshofs aus, so kann dem nicht beigepflichtet werden, denn im angefochtenen Urteil wird gerade ausgeführt, daß der Kläger trotz mangelnder fachlicher Voraussetzungen ausschließlich oder wenigstens überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Bürgermeister berufen worden sei.
Würde aber selbst das angefochtene Urteil von den Urteilen des Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshofs in dem vom Kläger behaupteten Sinne abweichen, so wäre dies kein hinreichender Grund für die Zulassung der Revision. Hier ist davon auszugehen, daß, wie zu 1 dargelegt, die durch die Abweichung aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist und daß das angefochtene Urteil in diesem Punkte von der Rechtsprechung des Senats nicht abweicht. Durch § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG wird aber ebenso wie durch § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG die Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durch Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über streitige Rechtsfragen im Rahmen des § 56 Abs. 1 BVerwGG bezweckt. Weicht die angefochtene Entscheidung nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die durch die Abweichung eines anderen allgemeinen obersten Verwaltungsgerichts eines Landes aufgeworfene Rechtsfrage ab, dann entbehrt die Zulassung der Revision des inneren Grundes der Förderung der Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, weil diese Rechtsfrage bereits geklärt ist. Durch die Zulassung der Revision kann daher in einem solchen Falle zur Einheitlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beigetragen werden.
Hiernach war die Beschwerde und demzufolge auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Zinser