Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1955, Az.: BVerwG I C 102.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 102.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 14975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.06.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 141 - 142
  • AS II, 141
  • BayVBl 1956, 112
  • DVBl 1956, 33 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1956, 96 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 250 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1453-1454 (Volltext mit amtl. LS) "Klage gegen die Zurückverweisung des Widerspruchs"

Amtlicher Leitsatz

Den nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 DVPBefG anhörungsberechtigten im Verkehrsgebiet eines beantragten Unternehmens des Personenbeförderungsgewerbes vorhandenen öffentlichen Verkehrsunternehmen steht die verwaltungsgerichtliche Klage zu, wenn ihr Widerspruch gegen den Antrag zurückgewiesen wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1953 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Verkehrsunternehmer - VU - Hans K. der seit Dezember 1949 die Genehmigung zum Betrieb einer Omnibuslinie R. - G. - S. - B. - T. besaß, erhob durch Schriftsatz vom 19. September 1950 Widerspruch gegen die von dem Beigeladenen am 16. August 1950 beantragte Erteilung der Genehmigung zur Weiterführung der von ihm betriebenen Omnibuslinien T. - Sch. und T. Re. i.W. sowie zur Einlegung eines zweiten Fahrtenpaares auf der Linie T. - R. i.W. und zur Mitbedienung des Ortes G. auf beiden Linier. Er begründete seinen Widerspruch damit, daß ihm durch die Linien des Beigeladenen ein unbilliger Wettbewerb bereitet werde. Die Regierung von Oberbayern wies durch Bescheid vom 26. Januar 1951 den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der VU K. durch Schriftsatz vom 16. Februar 1951 Beschwerde, die er später darauf beschränkte, daß er sich nur gegen die Mitbedienung des Ortes G. durch den Beigeladenen beim Betrieb der Linie T. - Re. i.W. wende. Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 17. März 1952 abgewiesen. In der Begründung zu diesem Bescheid führte das Bayerische Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten folgendes aus: Es bestehe ein öffentliches Verkehrsbedürfnis für einen täglichen Linienverkehr sowohl aus der Richtung Re. i.W. als auch aus Richtung Sch. nach T. und zurück. Auch ein öffentliches Verkehrsbedürfnis für das zweite Fahrtenpaar auf der Linie T. - Re. i.W. sei anzuerkennen. Das Anfahren des Ortes G. auf beiden Linien des Beigeladenen entspreche einer öffentlichen Verkehrsnotwendigkeit, da durch die Einbeziehung von G. in die Linien des Beigeladenen den Arbeitern und sonstigen Berufstätigen Gelegenheit gegeben werde, rechtzeitig ihre Arbeitsplätze in G. aufzusuchen. Das Interesse der Allgemeinheit an der weiteren Ausgestaltung der Linien des Beigeladenen sei wesentlich größer als das an der Einlegung eines zweiten Fahrtenpaares auf der Linie des VU K. zwischen R. und T.. Eine Umschichtung des Verkehrs von dem Unternehmen des VU Kirchleitner auf das des Beigeladenen sei durch das Anfahren des Ortes G. oder durch die Einlegung eines zweiten Fahrtenpaares durch den Beigeladenen nicht zu erwarten. Dem VU K. werde somit auch kein unbilliger Wettbewerb bereitet.

2

Der VU K. hat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, die getroffenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben und die Regierung von Oberbayern für verpflichtet zu erklären, die Einbeziehung des Ortes G. in die Linie des Beigeladenen zwischen Re. i.W. und T. zu verbieten. Durch Urteil vom 12. Juni 1953 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben, soweit sie das Anfahren des Ortes G. auf der Linie des Beigeladenen zwischen Re. i.W. und T. betreffen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß ein öffentliches Verkehrsbedürfnis für die Mitbedienung des Ortes G. durch die in Rede stehende Linie des Beigeladenen nicht gegeben sei. Nach dem Ergebnis der von ihm angestellten Ermittlungen beständen zwischen Re. i.W. und G. genügende, auch der Zeit nach richtig liegende Verbindungen.

3

Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Beigeladene die in dem Urteil zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er befahre die Linie T. - Re. i.W. seit 1945. Im Dezember 1949 sei ihm die endgültige Genehmigung zum Anfahren von G. erteilt worden. Der Behörde sei es nicht möglich, dieses Recht ihm wieder zu entziehen. Der Widerspruch des VU K. gegen das Anfahren von G. müsse als unbeachtlich zurückgewiesen werden, auch deshalb, weil das Anfahren von G. zur weiteren Ausgestaltung seines Unternehmens gehöre. Da er, der Beigeladene, die Linie Re. i.W. - T. seit 1945 bewahre, während dem VU K. erstmals im Dezember 1949 die Konzession erteilt worden sei, sei er hinsichtlich der Frage der Ausgestaltung der Linie bevorrechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in der Frage des Verkehrsbedürfnisses eines Sachverständigen bedient, der vom Beigeladenen wegen Befangenheit und wegen offensichtlicher Parteilichkeit abgelehnt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof sei auch seiner Aufklärungspflicht bei der Prüfung der Frage des Verkehrsbedürfnisses nicht nachgekommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung betont habe, die Verkehrsteilnehmer könnten sich auch der Bundespost und der Bundesbahn bedienen, so sei zu berücksichtigen, daß diese ihre Linien erst viel später als der Beigeladene eingerichtet hätten. Deshalb konnten diese Linien nicht bei der Beurteilung her angezogen werden.

4

Für den am 31. Juli 1954 verstorbenen VU K. hat seine Alleinerbin Barbara K. geb. Birnstock das Verfahren aufgenommen und beantragt, die Revision zurückzuweisen, da sie sich auf reine Tatfragen, nicht auf Rechtsfragen beziehe.

5

Der Beklagte hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, da der Beigeladene zulässige Revisionsgründe nicht vorgetragen habe.

6

Die Revision mußte Erfolg haben.

7

Der Antrag des Beigeladenen auf Genehmigung zur Weiterführung und Ausgestaltung seiner Linien T. - Sch. und T. - Re. i.W. stellt sich als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 2, 5 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1319) - PBefG - dar. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 26. März 1935 (RGBl. I S. 473) - DVPBefG - sind vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Linien-Überlandverkehr außer anderen Stellen die im Verkehrsgebiet des beantragten Unternehmens vorhandenen öffentlichen Verkehrsunternehmen zu hören. Da der VU K. in dem Verkehrsgebiet des vom Beigeiadenen beantragten Unternehmens ein öffentliches Verkehrsunternehmen, nämlich einen Omnibuslinienverkehr, betrieb, gehörte er zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 DVPBefG anhörungsberechtigten Stellen. Der erkennende Senat erblickt den von dem Gesetzgeber gewollten Sinn des Anhörungsrechts nach § 9 Abs. 1 DVPBefG nicht darin, daß der Anhörungsberechtigte dabei nur seine persönlichen Interessen wahrzunehmen habe, sondern darin, daß er zur Mitwirkung bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Anwendung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auf den zu bescheidenden Genehmigungsantrag berufen ist. Das gilt jedenfalls für solche anhörungsberechtigten Stellen, die selbst an der Ausgestaltung des öffentlichen Verkehrs in dem in Rede stehenden Verkehrsgebiet beteiligt sind. Die von dem erkennenden Senat vertretene Auffassung wird durch den Erlaß des damaligen Reichsverkehrsministers vom 16. Februar 1938 an den Regierungspräsidenten in Schleswig unterstützt, wonach die Anhörungsstellen die Aufgabe haben, den Genehmigungsbehörden die Entscheidung dadurch zu erleichtern, daß sie zu allen Fragen Stellung nehmen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (Oppelt, Das Personenbeförderungsrecht, 3. Aufl. S. 48 Anm. 1 a zu § 9 DVPBefG). Dem VU K., der in dem für den Antrag des Beigeladenen maßgebenden Verkehrsgebiet selbst ein öffentliches Verkehrsunternehmen betreibt, stand deshalb ein Recht darauf zu, daß die Verwaltungsbehörden den Antrag des Beigeladenen entsprechend dem Gesetz beschieden. Zwar sehen das Personenbeförderungsgesetz und seine Durchführungsverordnung nicht vor, daß einer nach § 9 Abs. 1 DVPBefG anhörungsberechtigten Stelle gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben ist. Jedoch folgt dies im Geltungsbereich des bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) in der Fassung vom 30. September 1949 (GVBl. S. 258) - VGG - aus § 35 Abs. 1 VGG. Danach ist die Anfechtungsklage gegeben, wenn jemand behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der VU K. war somit zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs befugt.

8

Jedoch ist die vom VU K. erhobene Klage nicht begründet.

9

Die vom VU K. angefochtenen Verwaitungsentscheidungen haben unter eingehender Würdigung des vorliegenden Sachverhalts festgestellt, daß für die vom Beigeladenen beabsichtigte Weiterführung und Ausgestaltung seiner Linien, auch für die Mitbedienung des Ortes Grassau auf der Linie Re. i.W. - T., ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorliege. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat das öffentliche Verkehrsbedürfnis für die Mitbedienung des Ortes G. anders beurteilt und deshalb die Verwaltungsentscheidungen insoweit aufgehoben. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs steht im Widerspruch zu den von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der in § 9 Abs. 2 PBefG geforderte Nachweis eines Bedürfnisses mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. I) - GG - nicht vereinbar und deshalb nicht mehr anzuwenden;, vgl. insbesondereUrteile des erkennenden Senats vom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 (BVerwGE 1, 92) und I C 25.53 (BVerwGE 1, 97) -. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 2, 5 PBefG ist vielmehr nur noch nach § 9 Abs. 1 PBefG zu beurteilen. Nach § 9 Abs. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zuverlässig ist, die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebes gewährleistet ist und das Unternehmen den Interessen des öffentlichen Verkehrs nicht zuwiderläuft. Der Senat hat weiterhin - insoweit in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht - ausgesprochen, daß ein Antragsteller, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PBefG erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung hat(Urteil vom 29. Juni 1954 - BVerwG I C 161.53 -, BVerwGE 1, 165). Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit des Beigeladenen oder gegen die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Unternehmens sind nicht vorgebracht worden. Sein Antrag könnte somit nur dann abgelehnt werden, wenn die von ihm beabsichtigte Weiterführung und Ausgestaltung seiner Omnibuslinien den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderliefe. Ein Unternehmen des Personenbeförderungsgewerbes läuft aber nicht schon dann den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwider, wenn dafür ein öffentliches Verkehrsbedürfnis nicht vorliegt, sondern nur dann, wenn durch die Zulassung des Unternehmens die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr gefährdet würde(Urteil vom 21. Dezember 1954 - BVerwG I C 17.54 -). Diese Gesichtspunkte hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht befugt, seinerseits Erörterungen darüber anzustellen, ob für die Mitbedienung des Ortes Grassau durch eine der Omnibuslinien des Beigeladenen ein öffentliches Verkehrsbedürfnis vorlag. Vielmehr hatte er lediglich zu prüfen, ob die zuständigen Verwaltungsbehörden den Widerspruch des VU K. gegen den Antrag des Beigeladenen ermessensfehlerhaft zurückgewiesen haben, obwohl das vom Beigeladenen beabsichtigte Unternehmen, insbesondere die Mitbedienung des Ortes Grassau, den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Dafür, daß die vom VU K. angefochtenen Verwaltungsentscheidungen einen solchen Mangel aufwiesen, ergibt sich jedoch kein Anhalt. Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben vielmehr in den angefochtenen Bescheiden unter eingehender Abwägung der Gesichtspunkte, die für eine etwaige Gefährdung sprechen könnten, ohne Ermessensfehler ein öffentliches Verkehrsbedürfnis hierfür anerkannt, damit also mindestens verneint, daß die Mitbedienung des Ortes G. durch die vom Beigeladenen beabsichtigte Linie den Interessen des öffentlichen Verkehrs zuwiderlaufen würde. Ob durch die Mitbedienung des Ortes G. seitens des Beigeladenen dem VU K. ein unbilliger Wettbewerb bereitet werden könnte, hatte dabei außer Betracht zu bleiben; denn private Wettbewerbsinteressen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, da eine solche Berücksichtigung dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufen würde.

10

Die im vorliegenden Fall von den Verwaltungsbehörden getroffenen Ermessensentscheidungen sind demnach nicht fehlerhaft. Somit mußte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und der Revision des Beigeladenen stattgegeben werden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner zugleich für den auf Urlaub befindlichen Bundesrichter Dr. Ritgen
gez. Dr. Ernst
gez. Dr. Eue
gez. Hering