Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.04.1955, Az.: BVerwG I B 127.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.04.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 127.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 24.04.1954
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 5. April 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senats - über die Nichtzulassung der Revision gegen sein den Klägern am 24. April 1954 zugestelltes Urteil aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
Die Kläger zu 1), 3) und 4) sind Eigentümer von Grundstücken, für die in einem von der Beklagten beschlossenen Plan Baubeschränkungen vorgesehen sind. Der Kläger zu 2) ist Ehemann der Klägerin zu 1). Gegen den Bebauungsplan erhoben die Kläger im Planauslegungsverfahren Einwendungen, die als unbegründet zurückgewiesen wurden. Die verwaltungsgerichtliche Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt, die Klage daher zulässig. Der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daß es für die verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Bebauungsplan grundsätzlich an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, könne sich das Gericht für das württembergische Recht nicht anschließen, wie im einzelnen näher dargelegt wird. Der Plan finde aber sachlich in den Vorschriften der württembergischen Bauordnung seine ausreichende Rechtsgrundlage.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde mußte Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 aaO. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier die des Abs. 2 Buchst. c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.
Diese Voraussetzung ist gegeben.
Das Berufungsgericht hat nach württembergischen Baurecht die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß als zulässig angesehen. Es ist damit von dem Beschluß des Senatsvom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 - (DÖV 1954 S. 663) abgewichen. In diesem Beschluß hat der Senat im Anschluß an seinUrteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 - (BVerwGE 1,395 DÖV 1954 S. 662) ausgesprochen, daß auch nach württembergischen Baurecht für Klagen gegen den Ortsbauplan grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben sei.
Aus diesem Grunde war der Beschwerde stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 2 BVerwGG.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart, Alexanderstraße 35 A, durch die Partei selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dreifacher Ausfertigung einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Entscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).
Ritgen
Dr. Eue