Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1955, Az.: BVerwG IV C 9.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 9.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 23.11.1954 - AZ: 5/6 KL 154/54
Rechtsgrundlagen
- § 269 Abs. 2 LAG
- (Fassung vor dem 4. ÄndGes.)
Fundstellen
- NJW 1955, 1573-1574 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1955, 236
Amtlicher Leitsatz
Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Unterhaltshilfe sind erfüllt, wenn der Berechtigte so gebrechlich ist, daß er ständiger Wartung bedarf, so daß er dauernd eine Pflegeperson um sich haben muß.
Es ist nicht erforderlich, daß die Pflegeperson in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen ist oder daß dieser sie überwiegend unterhält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Arnsberg, 5. Kammer, vom 23. November 1954 - 5/6 KL 154/54 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die im Jahre 1862 geborene Beigeladene erhielt in Schlesien auf dem Hofe ihres Sohnes ein Altenteil, das sie durch die Vertreibung verloren hat. Sie bezieht dieserhalb Kriegsschadenrente in Form der Unterhaltshilfe. Ihren Antrag, ihr für die wegen besonderer Gebrechlichkeit erforderliche Pflegeperson in der Person ihrer verheirateten Tochter E. die Erhöhung um monatlich 37,50 DM zu bewilligen, lehnte der Leiter des Ausgleichsamts Meschede ab mit der Begründung, die Pflegeperson sei nicht in den Haushalt der Geschädigten aufgenommen, vielmehr lebe die Beigeladene im Haushalt ihrer Tochter. Mit der Beschwerde brachte die Beigeladene vor, ihr Schwiegersohn, der Gendarmeriemeister i.R. W., habe ihr von den zwei Räumen seines 18 qm großen Behelfsheims, von denen nur einer heizbar sei, einen vermietet, so daß sie einen eigenen Haushalt führe. Der Beschwerdeausschuß hob den ablehnenden Bescheid durch Beschluß vom 29. Juli 1954 auf mit der Begründung, es sei nicht erforderlich, daß die Pflegeperson in den Haushalt des Geschädigten aufgenommen sei, allenfalls sei aber auch diese Voraussetzung erfüllt.
Die Klage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wurde vom Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. November 1954 abgewiesen mit der Begründung, auf § 25 der Dritten Leistungs-Durchführungsverordnung komme es hier nicht an, da diese Verordnung nur zu § 267 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ergangen sei, der auch allein die Grundlage für ihren Erlaß bilden könnte, nicht aber zu § 269 LAG. Sollte § 25 der 3. LeistungsDV-LA auch für § 269 LAG gelten, so müsse ihm die Rechtsgültigkeit abgesprochen werden, weil er über den Inhalt des Gesetzes hinausgehe. Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen.
In seiner Revision gegen dieses Urteil vertritt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, daraus, daß § 269 LAG die Erhöhung der Unterhaltshilfe gleichmäßig für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson vorsehe, ergebe sich, daß ein gemeinsamer Haushalt vorliegen müsse, zumindest der Geschädigte den wesentlichen Unterhalt der Pflegeperson tragen müsse. Diese Voraussetzung sei hier, aber nicht erfüllt.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt
Verwerfung der Revision.
Sie bringt an Tatsächlichem neu vor, daß sie im Februar 1949 nach Auflösung des Altersheims in Nordenau zu ihrer verheirateten Tochter gezogen sei, demnächst mit dieser nach Rösrath umziehen und in dem dortigen Anwesen ein Zimmer für sich und ihre Tochter erhalten werde, so daß sie auch dort einen eigenen Haushalt weiterführen werde.
Die Revision ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und vorschriftsmäßig begründet worden. Sie hatte indes keinen Erfolg.
Nach § 269 Abs. 2 LAG erhöht sich "die Unterhaltshilfe um monatlich 37,50 DM für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson, deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrechlichkeit bedarf, und um monatlich 27,50 DM für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 LAG, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird".
Mit dieser die Höhe der Unterhaltshilfe regelnden Vorschrift steht § 267 LAG in gewisser Beziehung, der die Voraussetzungen der Unterhaltshilfe betrifft und in Abs. 1 Satz 2 bei fast gleichem Wortlaut die Höhe der Einkünfte festlegt, die den Geschädigten nicht mehr bedürftig erscheinen lassen. Hierzu ist kraft der Ermächtigung in Abs. 3 als dort vorgesehene Rechtsverordnung die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (Dritte LeistungsDV-LA) vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) ergangen (hierzu: Sprach "Rundschau für den Lastenausgleich" 1954, 322). Diese bringt zu den Worten "für eine Pflegeperson, deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrechlichkeit bedarf" in § 25 näheres, und zwar ist nach Abs. 1 a.a.O. eine Pflegeperson dann zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte unverheiratet, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und wenn er wegen besonderer Gebrechlichkeit eine Pflegeperson in seinen Haushalt aufgenommen hat, Ferner bezeichnet Abs. 2 eine Gebrechlichkeit als "besondere" dann, wenn der Berechtigte Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Pflege nach der Reichsversicherungsordnung erhält oder aus sonstigen Gründen ständiger Pflege und Wartung bedarf, wobei eine Pflegebedürftigkeit dann als "ständig" gelten soll, wenn sie vom Zeitpunkt der Entscheidung ab nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussichtlich für die Dauer eines Jahres bestehen wird.
Da diese Durchführungsverordnung im Eingang als Rechtsgrundlage ausdrücklich § 267 Abs. 3 LAG anführt und ihr § 25 mit den Worten beginnt "Beim Einkommenshöchstbetrag im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG", will sie offenbar selbst gar nicht die Berechnung der Unterhaltshilfe nach § 269 LAG mitumfassen. Es erübrigen sich deshalb Erörterungen darüber, daß zu § 269 LAG keine Rechtsverordnung vorgesehen ist. Trotz des nicht zu übersehenden Zusammenhangs zwischen § 269 LAG und § 267 LAG ist aber bei der hier zu treffenden Auslegung des § 269 LAG der zu § 267 LAG ergangene § 25 der Dritten LeistungsDV-LA nicht mitheranzuziehen, weil der Wortlaut des § 269 Abs. 2 LAG in sich klar und eindeutig ist.
Wenn der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds entscheidendes Gewicht darauf legt, daß in § 269 Abs. 2 LAG - wie in § 267 Abs. 1 LAG - die Pflegeperson zwischen Ehegatten und Kindern aufgeführt wird, und daraus schließen will, daß deshalb die gleichen Voraussetzungen vorliegen müßten, so ist dem nicht zu folgen. Für jede dieser drei Erhöhungsgründe stellt das Gesetz vielmehr eigene Voraussetzungen aufs für den Gatten, daß er nicht dauernd getrennt lebt; für die Kinder, daß der Berechtigte sie überwiegend unterhält; für die Pflegeperson, daß der Berechtigte ihrer wegen besonderer Gebrechlichkeit bedarf. Dabei trifft es für den Gatten gar nicht einmal zu, daß er in demselben Haushalt leben muß; denn "nicht dauernd getrennt" lebt auch ein vorübergehend aus irgendwelchen Anlässen vom Berechtigten getrennter Gatte, ohne daß der Umfang des Haushalts darauf zugeschnitten sein müßte, ihn mitaufzunehmen. Es geht demnach auch nicht an, bei so großer Gebrechlichkeit, daß eine Pflegeperson erforderlich ist, die Erhöhung der Unterhaltshilfe nur dann zu gewähren, wenn der Berechtigte die Pflegeperson überwiegend unterhält. Die Voraussetzungen für solche Erhöhung sind vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Berechtigte so gebrechlich ist, daß er ständiger, d.h. nicht geradezu ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung bedarf. Aus der Notwendigkeit solch ständiger Wartung muß sich ergeben, daß der Pflegling dauernd eine Pflegeperson um sich haben muß und daß dies zu einem ständigen, täglichen, familienähnlichen Zusammensein führt. Es wird aber nicht unbedingt vorausgesetzt, daß Berechtigter und Pflegeperson zusammenwohnen.
Kommen nächste Angehörige als Pflegepersonen in Betracht, so ergibt sich die Richtigkeit dieser Auslegung auch aus dem im Lastenausgleichsrecht herrschenden Grundsatz, daß, damit alte Leute nicht von den Abkömmlingen als Last empfunden werden, Unterhaltsleistungen Angehöriger bei Prüfung der Bedürftigkeit außer Ansatz bleiben (§ 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG), so daß eine Pflege auch durch nahe Angehörige nicht unentgeltlich zu erfolgen braucht.
Wendet man die so gefundene Auslegung auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich, daß das Landesverwaltungsgericht und der Beschwerdeausschuß der Antragstellerin die Erhöhung zu Recht zugebilligt haben. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist, ist die Antragstellerin, was bei ihrem hohen Alter ja naheliegt, so gebrechlich, daß sie ständiger Wartung und damit einer Pflegeperson bedarf.
Die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Hering