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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1955, Az.: BVerwG V C 241.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 241.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DÖV 1955, 388

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring und Dr. Bettermann
am 30. März 1955
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat jeder Beteiligte zu einem Drittel zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.020 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Wohnungsamt der Beklagten hat im Jahre 1946 den Beigeladenen in das Einfamilienhaus des Klägers in Hamburg-Wandsbek, ... eingewiesen. Auf Antrag des Klägers ist der Beigeladene im Jahre 1951 rechtskräftig zur Räumung dieser Wohnung verurteilt worden. Danach hat das Wohnungsamt dem Beigeladenen diese Wohnung erneut zugeteilt und zwischen ihm und dem Kläger einen Zwangsmietvertrag festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Anfechtungsklage erhoben, die das Landesverwaltungsgericht abgewiesen hat. Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Während des vom Kläger eingeleiteten Revisionsverfahrens haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Beigeladene die Wohnung geräumt habe und der Kläger wieder in sein Haus eingezogen sei.

2

Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung der §§ 45 Abs. 2, 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - einzustellen.

3

Über die Kosten ist in solchem Falle unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden, vgl. § 69 Abs. 1 Satz 2 und § 26 BVerwGG, § 91 a ZPO. Wie der Bundesgerichtshof in seinemBeschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 (NJW 1954 S. 1038) - ausgeführt hat, kann auf Grund des § 91 a ZPO der Richter davon absehen, einen rechtlich schwierig gelagerten Rechtsstreit hinsichtlich aller für dessen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen, vielmehr über die Kosten des in der Hauptsache bereits erledigten Rechtsstreits nach billigem Ermessen ohne besondere Würdigung des rechtlich zweifelhaften Verfahrensausgangs entscheiden. Dem tritt der Senat bei. Es war daher im vorliegenden Falle nicht mehr die in diesem Rechtsstreit umstrittene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, ob und wieweit das Wohnungsamt an der Zuteilung von Wohnraum dadurch gehindert ist, daß über diesen Wohnraum ein Räumungsurteil ergangen ist, insbesondere ob das Wohnungsamt den zur Räumung Verurteilten dem Räumungsgläubiger wieder zuweisen darf (vgl. den in dieser Sache erlassenen Beschluß des Senats V B 102/54 vom 24. August 1954). Da diese Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird, erschien es billig und angemessen, die Kosten des Rechtsstreits gleichmäßig unter den Beteiligten zu verteilen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.020 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Bettermann