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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1955, Az.: BVerwG I A 2.55

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG I A 2.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 2, 43 - 47
  • DVBl 1955, 749 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 125 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1955, 458 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1955, 586 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1245-1246 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung im ersten Rechtszuge nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin zurück.

Tatbestand:

1

Der Kläger hat im März 1954 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, mit der er die Aufhebung eines Bescheides des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 3. Juni 1953 und des den vorgenannten Bescheid bestätigenden Einspruchsbescheides vom 26. Oktober 1953 erstrebt. Nachdem das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember 1954 (BGBl. I S. 501) - ErgGBAAG - in Kraft getreten, war, hat sich das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 21. Januar 1955 für sachlich unzuständig erklärt und das Verwaltungsstreitverfahren an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen mit der Begründung, daß vom Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1954 ab nur noch das Bundesverwaltungsgericht über die Klage entscheiden könne.

Gründe

2

Dieser Beschluß war aufzuheben.

3

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen, dessen Entscheidungen der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gemäß § 8 Abs. 4 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 25. März 1953 (BGBl. I S. 75) - 3. DVOBAAG - angreift, ist nach § 1 der 1. DVOBAAG vom 13. Februar 1952 (BGBl. I S. 94) eine dem Bundesminister für Wirtschaft nachgeordnete Bundesoberbehörde. Nach § 11 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - war zur Entscheidung über die Anfechtungsklage, als diese anhängig wurde, das Verwaltungsgericht Berlin berufen. Später ist in das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 (BGBl. I S. 480) - BAAG - durch Art. 1 des Ergänzungsgesetzes vom 22. Dezember 1954 (BGBl. I S. 501) als § 10a folgende Vorschrift eingefügt worden:

4

"Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug. § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) gilt entsprechend."

5

Das Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1954 enthält weiterhin lediglich in Art. 2 die übliche Berlin-Klausel und in Art. 3 die Bestimmung über sein Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung, d.h. am 29. Dezember 1954.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin entnimmt dem Wortlaut der eingefügten Vorschrift des § 10a BAAG, wonach das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug "entscheidet", daß vom Inkrafttreten dieser Vorschrift ab die Befugnis zur Entscheidung in allen Fällen ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht zustehe.

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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

8

Nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Dieser Grundsatz gilt, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 13. Juli 1953 - I A 2.53 - (NJW 1953 S. 1606/07; JZ 1953 S. 675; vgl. auch MDR 1954 S. 13) ausgeführt hat, auch für das Verwaltungsstreitverfahren, wenngleich er in den für dieses Verfahren geltenden Gesetzen nicht - wie das in § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geschehen ist - ausdrücklich festgelegt ist. Der Grundsatz der sog. "perpetuatio fori" gilt auch für Veränderungen, die auf einer nach Eintritt der Rechtshängigkeit in Kraft tretenden Änderung der Gesetzgebung beruhen, sofern nicht das neue Gesetz ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt.

9

Die Gesetzgebung verfährt insoweit nicht einheitlich. Selbst in den Fällen der Eröffnung eines neuen Rechtsweges ist die Behandlung der zur Zeit einer solchen Eröffnung bereits anhängigen Verfahren verschieden geregelt worden: So bestimmte § 25 der am 1. Februar 1949 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 175 der Militärregierung (Amtsbl. d.brit. Militärregierung Nr. 27 S. 983) - MRVO 175 - über die Wiedererrichtung von Finanzgerichten in der britischen Zone, daß für die nach dieser Verordnung zur Zuständigkeit der Finanzgerichte gehörenden Steuersachen, die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bei einem bis dahin zuständigen Verwaltungsgericht anhängig waren, grundsätzlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehen bleiben sollte. Entsprechend bestimmt § 118 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - AGG -, daß für das Verfahren in Arbeitssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten anhängig waren, das ordentliche Gericht desjenigen Rechtszuges zuständig bleiben sollte, bei dem die Sache damals anhängig war. Hingegen gingen nach § 215 Abs. 6 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) - SGG - die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angelegenheiten des § 51 bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten anhängigen Streitsachen auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über. Eine entsprechende Regelung war in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 (BGBl. S. 257) getroffen, wonach Klagen und Rechtsmittel, über die nach diesem Gesetz der Bundesfinanzhof zu entscheiden hätte, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem anderen Gericht anhängig waren, an den Bundesfinanzhof abzugeben waren. Auch bei der Errichtung anderer oberer Bundesgerichte wurden ähnliche Übergangsregelungen getroffen. So blieb, als der Bundesgerichtshof errichtet wurde, nach Art. 8 Abschn. III Nr. 111 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängig waren, dieses Gericht nach den bisher geltenden Vorschriften zuständig, auch soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Bundesgerichtshof zuständig wäre.

10

Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, das in § 9 die Zuständigkeit dieses Gerichts zur Entscheidung im ersten und, letzten Rechtszuge eröffnete, enthielt eine Übergangsregelung für die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits anhängigen Streitsachen ebensowenig wie das hier zur Erörterung stehende Ergänzungsgesetz zum BAAG vom 22. Dezember 1954 (BGBl. I S. 501). Auch die Begründung des Entwurfs zu dem letztgenannten Gesetz (Drucksache Nr. 666 des Deutschen Bundestages - 2. Wahlperiode 1953 -) bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß insoweit eine besondere Regelung beabsichtigt war. Bei der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs in der 53. Sitzung des Bundestages am 4. November 1954 (Stenographische Berichte S. 2627) hat der Berichterstatter die Auffassung vertreten, daß bei den bereits anhängigen Verfahren "nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt" werde und hierzu auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Juli 1953 - I A 2.53 - verwiesen.

11

Eine abweichende Regelung kann insbesondere nicht, wie das Verwaltungsgericht Berlin meint, aus dem Wortlaut des Ergänzungsgesetzes vom 22. Dezember 1954 entnommen werden, wonach über die dort näher bezeichneten Klagen das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug "entscheidet". Diese Fassung entspricht völlig dem in § 9 BVerwGG gewählten Wortlaut, der sich lediglich mit der Regelung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts befaßt, ohne eine Übergangsregelung für die bei der Arbeitsaufnahme dieses Gerichts bereits anhängigen Verfahren zu treffen. Der Gesetzgeber wählt, um die Zuständigkeit eines Gerichts abzugrenzen, zwar vielfach die Fassung, daß das Gericht für bestimmte Entscheidungen "zuständig" sei (so z.B. §§ 71 Abs. 2, 73, 74, 80 GVG, § 2 AGG). In anderen Fällen verwendet der Gesetzgeber den Wortlaut, daß das Gericht in bestimmten Fällen "entscheide" (so z.B. in §§ 17, 18 MRVO 175, § 51 SGG). Daß auch diese Fassung lediglich die Zuständigkeit des Gerichts festlegt, ohne zugleich zu besagen, daß dieses Gericht vom Inkrafttreten der Vorschrift ab nunmehr auch in den damals bereits anhängigen Verfahren zu entscheiden habe, beweist gerade die in dem Sozialgerichtsgesetz getroffene Regelung. Dort ist zunächst, wie bereits erwähnt, in § 51 bestimmt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in den dort im einzelnen aufgeführten Fällen entscheiden. Daß damit aber noch nicht zum Ausdruck gebracht wurde, daß sie auch in allen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängigen Verfahren zu entscheiden hätten, ergibt die bereits an früherer Stelle erörterte Vorschrift des § 215, die besondere Bestimmungen darüber enthält, in welcher Weise die bereits anhängigen Verfahren auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen sollen.

12

Im Ergebnis ist hiernach festzustellen, daß es stets einer ausdrücklichen Vorschrift bedarf, wenn in Fällen einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit eine von dem Grundsatz der perpetuatio fori abweichende Regelung getroffen werden soll. Da eine entsprechende Bestimmung in dem Ergänzungsgesetz vom 22. Dezember 1954 nicht enthalten ist, muß davon ausgegangen werden, daß durch dieses Gesetz nur für die nach seinem Inkrafttreten anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren gegen das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten und letzten Rechtszug begründet worden ist, daß es aber für die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren bei der bisherigen Zuständigkeit verbleiben sollte.

13

Der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 1955 geht hiernach von einer unzutreffenden Beurteilung der Rechtslage aus. Er ist für das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht bindend. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 276 ZPO - die den Beschluß eines Gerichtes, das sich auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das seiner Auffassung nach zuständige Gericht verweist, für das letztgenannte Gericht für bindend erklärt - nach den für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des Landes Berlin geltenden Vorschriften anzuwenden ist. Denn ein zu Unrecht die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts verneinender und die eines anderen Gerichts bejahender Verweisungsbeschluß kann jedenfalls dann keine bindende Wirkung haben, wenn dieser Verweisungsbeschluß den einer Partei nach dem Gesetz zustehenden Rechtszug verkürzt (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Oswald, DVBl. 1952 S. 555 ff., insbesondere S. 558). Einem Verweisungsbeschluß, der den den Parteien gesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz in einer solchen, den vorstehend erörterten Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt, ist jedenfalls im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die bindende Kraft zu versagen. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der in einem Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1953 - II A 2.53 - (DöV 1954 S. 181) vertretenen Auffassung an.

14

Der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 1955 entsprach hiernach weder der Rechtslage noch konnte er das Bundesverwaltungsgericht binden, Deshalb war die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.