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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1953, Az.: BVerwG II A 2.53

Berufung von Vertretern der Arbeitnehmer und deren Stellvertretern in den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung; Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Arbeitsrechts; Ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); Verkürzung des einer Partei nach dem Gesetz zustehenden Rechtszugs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1953
Aktenzeichen
BVerwG II A 2.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 10529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.01.1953 - AZ: VII A 1804/52

Fundstellen

  • DÖV 1954, 181
  • NJW 1954, 365 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr. 6, 50

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Berufung von Vertretern der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter in den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist ein dem allgemeinen öffentlichen Organisationsrecht angehörender Verwaltungsakt.

  2. 2)

    Eine auf § 9 Abs. 1 BVerwGG gestützte Verweisung einer Verwaltungsstreitsache an das Bundesverwaltungsgericht durch ein Gericht des ersten oder zweiten Rechtszuges bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht, wenn die Zuständigkeit dieses Gerichts nach § 9 Abs. 1 BVerwGG nicht gegeben ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und der Bundesrichterin Schmitt
am 2. Dezember 1953
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1953 - VII A 1804/52 - bindet das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Der Rechtsstreit ist bei dem Oberverwaltungsgericht rechtshängig geblieben.

Gründe

1

Der Rechtsstreit hat die Berufung von Vertretern der Arbeitnehmer und deren Stellvertretern in den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zum Gegenstand, wie sie der beklagte Bundesminister für Arbeit am 2./8. April 1952 unter Abweichung von einem Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes nach § 13 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 (BGBl. I S. 123) vorgenommen hat. Mit Beschluß vom 27. Januar 1953 hat das Oberverwaltungsgericht die Sache an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung verwiesen, daß für ihre Entscheidung nach § 9 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesges. Bl. I S. 625) - BVerwGG - das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig sei, weil es sich um eine Anfechtungs- und Vornahmeklage einer obersten Bundesbehörde auf dem Gebiete des Arbeitsrechts handele. An das Bundesverwaltungsgericht seien von ihm bereits mehrere Sachen unter sinngemäßer Anwendung des § 276 ZPO von Amts wegen verwiesen worden. Diese Übung stehe im Einklang mit der Handhabung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes und beruhe auf einer gegenseitigen Fühlungnahme der Verwaltungsgerichtspräsidenten der Länder. Das Prinzip der perpetuatio fori (entsprechende Anwendung des § 263 Abs. 2 Ziff, 2 ZPO) sei keine allgemein gültige deutsche Verfahrensregel, weil die Gesetzgebung bei der Änderung von Verfahren in den Übergangsvorschriften vielfach anders vorgegangen sei. Dieser Gedanke würde auch dem Grundsatz widersprechen, daß die Zuständigkeit des Gerichts bei Schluß der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse. Daher sei auch im vorliegenden Fall entsprechend der bisherigen Übung verfahren worden.

2

Indessen handelt es sich bei der Berufung der Vertreter der Arbeitnehmer und deren Stellvertreter in den Vorstand der Bundesanstalt durch den Bundesminister für Arbeit nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Arbeitsrechts oder auf einem der sonstigen in § 9 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG genannten Sachgebiete. Selbst wenn das Gesetz vom 10. März 1952, auf - Grund dessen der Verwaltungsakt erlassen ist, im allgemeinen dem Gebiete des Arbeitsrechts hinzugerechnet wird, so reicht der Umstand allein, daß ein Verwaltungsakt auf Grund eines einem bestimmten Rechtsgebiet gewidmeten Gesetzes erlassen ist, jedenfalls dann für seine Kennzeichnung nicht hin, wenn er seinem rechtlichen Wesen nach durch Merkmale bestimmt ist, welche den Verwaltungsakt insgesamt oder zumindest überwiegend als einem anderen Rechtsbereich zugehörig charakterisieren. Dies ist hier der Fall. Verwaltungsakte, welche die Bildung der verfassungsmäßigen Organe einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes bezwecken, erhalten nicht durch das Sachgebiet, das den Organen nach ihrer Bildung zur Aufgabe gesetzt ist, sondern dadurch ihr rechtliches Gepräge, daß sie die Bildung dieser Organe selbst - im vorliegenden Fall die Berufung von Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern in den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - zum Gegenstand haben. Sie gehören also dem Gebiete des allgemeinen, öffentlichen, auch die Körperschaften des öffentlichen Rechts umfassenden Organisationsrechts an. Auf sie bezieht sich die durch § 9 Abs. 1 Buchst. a BVerwGG bestimmte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

3

Bei dieser Rechtslage braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluß vom 14. März 1950 (E OVG Bd. I S. 102 ff) annimmt, die Verfahrenslücken der MRVO Nr. 165 in erster Linie durch Heranziehung der "in den jahrzehntelang erprobten Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Verfahrens enthaltenen Rechtsgrundgedanken" auszufüllen sind, ob der in § 276 ZPO enthaltene Rechtsgrundgedanke einschließlich der bindenden Verweisungswirkung für den Bereich der MRVO Nr. 165 Geltung hat, ob es angängig war, entgegen der Regelung des § 276 ZPO ohne Antrag des Klägers den Rechtsstreit zu verweisen, ob nicht auch die im § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthaltene Regelung zu den im Bereich der MRVO Nr. 165 anzuwendenden Rechtsgrundgedanken des Zivilprozesses gehört, und schließlich, ob die Tatsache außer Betracht bleiben durfte, daß das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere seine Organisation und sein Verfahren, nicht den Vorschriften der MRVO Nr. 165 unterliegt. Denn selbst wenn diese Fragen insgesamt zu bejahen wären, fände die bindende Wirkung eines den Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 ZPO nicht entsprechenden Beschlusses - Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts, Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wird (vgl. OVG Münster, E OVG Bd. I S. 106, Zeile 3 u. 4 von unten) - jedenfalls dort seine Grenze, wo ein solcher Verweisungsbeschluß den einer Partei nach dem Gesetz zustehenden Rechtszug verkürzt. Einem Verweisungsbeschluß, der diese Folge auslöst, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. E BGH i. Ziv. S. Bd. I S. 342); denn durch einen solchen Beschluß wird der den Parteien zugebilligte Rechtsschutz in einer von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigten Weise geschmälert. Von dieser Art ist aber nach den vorstehenden Ausführungen der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1953; denn er würde bei bindender Wirkung den Verlust der Berufungsinstanz zur Folge haben.

4

Hiernach war festzustellen, daß der Beschluß vom 27. Januar 1953 ohne bindende Wirkung und die Sache bei dem verweisenden Gericht rechtshängig geblieben ist.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt