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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1955, Az.: BVerwG IV C 99.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 99.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 31.07.1954 - AZ: X A 207/53/L

Fundstellen

  • HW 1955, 332
  • NJW 1955, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1955, 238
  • ZLA 1955, 122

Amtlicher Leitsatz

Nach Sinn und Zweck des LAG ist auch bei der Entscheidung über Gewährung von Aufbaudarlehen die frühere Stellung des Geschädigten im Wirtschaftsleben nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Es hat deshalb bei der Prüfung der Voraussetzungen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, daß der notwendige Lebensbedarf des Geschädigten bereits anderweit gewährleistet ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1954 - VG X A 207/53/L - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die 1896 geborene und seit 1950 verwitwete Klägerin führt die von ihrem Mann seit 1926 betriebene Handelsagentur fort, in der sie schon früher mitgearbeitet hatte. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann haben Kriegssachschäden dadurch erlitten, daß das ihnen gehörende Hausgrundstück in Berlin-Grunewald, A. Straße ... in dem auch die Handelsagentur betrieben worden war, durch Lufteinwirkung und Kampfhandlungen bei Kriegsende völlig ausgebrannt ist. Laut vorläufiger Berechnung des Ausgleichsamtes Wilmersdorf kann die Klägerin mit einer Hauptentschädigung von 7.000 DM rechnen.

2

Im Januar 1953 stellte die Klägerin Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens, um mit dessen Hilfe ihren Betrieb ausbauen, insbesondere einen Personenkraftwagen anschaffen zu können. Der Antrag wurde zunächst vom Prüfungsausschuß beim Ausgleichsamt Wilmersdorf befürwortet, dann aber vom Ausgleichsamt durch Bescheid vom 28. September 1953 abgelehnt, weil das Vorhaben der Klägerin mit Rücksicht auf die von ihr erzielten Gewinne nicht förderungswürdig sei. Der Beschwerdeausschuß beim Landesausgleichsamt Berlin wies die Beschwerde mit der gleichen Begründung zurück, führte jedoch noch ergänzend aus, daß die Existenz der Klägerin auch ohne das Darlehen schon gesichert sei, weil sie eine Pension von monatlich 231 DM und eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz von 40 DM beziehe.

3

Die Klägerin hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten und dazu vorgetragen, daß das beantragte Aufbaudarlehen zur Festigung ihrer Lebensgrundlage erforderlich und geeignet sei. Es sei ihr ein mündlicher Vorbescheid dahin erteilt worden, daß sie ein Darlehen in Höhe von 7.000 DM erhalten werde. Sie habe daraufhin einen Volkswagen angeschafft, was auch zu einer Umsatzsteigerung geführt habe. Dies hätte der Beschwerdeausschuß bereits berücksichtigen müssen. Sie wolle mit der Klage auch erreichen, daß der Nachteil, der ihr durch das Vertrauen auf die mündliche Zusage entstanden sei, ausgeglichen werde. Im übrigen habe sie erfahren, daß die Behörde in gleichliegenden Fällen Darlehen gewährt habe.

4

Mit Urteil vom 31. Juli 1954 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage entsprechend dem Antrage des Beklagten abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, daß das Darlehen schon deshalb nicht gewährt werden könne, weil die Klägerin ihre Lebensgrundlage nicht durch den Kriegssachschaden, sondern - wenn überhaupt - dadurch verloren habe, daß die Schwartauer Werke der Klägerin die Generalvertretung nach dem Tode ihres Mannes nicht beließen. Die Voraussetzungen des § 254 LAG seien sonach nicht gegeben, wobei es keiner Entscheidung bedürfe, ob die Lebensgrundlage der Klägerin bereits im Hinblick auf ihr Pensions- und Renteneinkommen von zusammen rund 270 DM gesichert sei. Auf die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen der angeblichen Darlehnszusage sei im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen; insoweit müsse die Klägerin gegebenenfalls einen neuen Prozeß vor dem dafür zuständigen Gericht anstrengen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, ob es die Klage wegen fehlenden Kausalzusammenhanges abweisen durfte, obwohl die Behörde ihre Ablehnung darauf nicht gestützt hat, grundsätzliche Bedeutung beimißt.

6

Gegen dieses ihr am 30. August 1954 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. September 1954 Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß zwischen Kriegsschaden und Verlust der Lebensgrundlage kein Kausalzusammenhang bestehe, und meint, daß das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. Sie habe durch Kriegseinwirkung das gesamte Büroinventar, zwei Schreibmaschinen, eine Rechenmaschine, die Fachbücher sowie den für den Betrieb notwendigen Personenkraftwagen verloren. Die Ansicht des Gerichts, daß ihr Ehemann das Geschäft bis 1950 bereits wieder aufgebaut gehabt habe, sei irrig. Ihr Mann sei vielmehr nach 1945 infolge schwerer Kriegsverletzungen überhaupt nicht mehr arbeitsfähig gewesen, sondern sie, die Klägerin, habe versucht, das Geschäft nach Kriegsende wieder aufzubauen. Dies sei ihr jedoch infolge der großen Anfangsschwierigkeiten, durch die Blockade usw., nicht in vollem Umfange gelungen und sie habe deshalb ihren und ihres Mannes Lebensunterhalt teilweise vom Verkauf von Schmuckstücken bestreiten müssen. Der Verlust der Vertretung für die Schwartauer Werke sei zwar bedauerlich gewesen, bedeute aber keineswegs den Verlust einer bereits wiedergeschaffenen Lebensgrundlage, zumal sie andere Vertretungen habe übernehmen können, zu deren ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Kraftwagen nötig sei.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

9

und bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

10

Der Beklagte stellt den gleichen Antrag. Er meint, daß das Verwaltungsgericht sich darauf hätte beschränken müssen festzustellen, daß kein Ermessensmißbrauch vorlag.

11

II.

Die zugelassene Revision ist frist- und formgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.

12

1.

Der erkennende Senat hatte zunächst zu der Rechtsfrage Stellung zu nehmen, die den Vorderrichter veranlaßt hat, die Revision zuzulassen. Er sieht in der Tat einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, die Parteien darauf hinzuweisen, daß das Klagebegehren wegen Fehlens des Ursachenzusammenhangs abgelehnt werden könne, nachdem es zuvor durch die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen mangels Förderungswürdigkeit, also aus einem anderen sachlichen Gründe, abgelehnt worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts führt zwar aus, daß der Gesichtspunkt des fehlenden Kausalzusammenhanges "in der mündlichen Verhandlung mit der erforderlichen Deutlichkeit zutage getreten" sei, wenn auch erst in dieser. Die Parteien sind aber ausweislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 1954 auf diese mögliche rechtliche Würdigung des in der Verhandlung festgestellten Sachverhalts nicht hingewiesen worden. Die Unterlassung eines solchen Hinweises ist insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel, als darin wenigstens teilweise die Versagung des rechtlichen Gehörs für die Parteien (§ 54 Abs. 2 c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) zu erblicken ist. Mangels solchen Hinweises war die abgewiesene Partei nicht in der Lage, sich auf die anderweite Einstellung des Gerichts umzustellen und und zum rechtlichen Gehör zu bringen. Dabei war es nicht erforderlich, auf die in Schrifttum und Rechtsprechung umstrittene Frage des Nachschiebens von Gründen tatsächlicher und rechtlicher Art bei Entscheidungen der Verwaltungsinstanzen und Gerichte näher einzugehen (Lerche, NJW 1953 S. 1897, Reuss, DVBl. 1954 S. 593, Schütz, MDR 1954 S. 459).

13

Das Verwaltungsgericht durfte also von sich aus ohne erneute Anhörung der Parteien zum Zwecke der Aufrechterhaltung des angegriffenen Verwaltungsaktes keine den Parteien unbekannte Begründung wählen. Allein aus diesem Grunde mußte das Urteil des Verwaltungsgerichts der Aufhebung unterliegen.

14

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht aber darüber hinaus auch auf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), ist die Klägerin kriegssachgeschädigt. Ihr kann daher ein Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben nachweist, durch das sie in den Stand gesetzt wird, anstelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, zu schaffen, oder eine bereits wieder geschaffene, aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern (§ 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Insoweit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich damit begründet, daß die Klägerin durch den Bezug ihrer Pension zuzüglich Rente einen Betrag von monatlich 270 DM zur Verfügung habe; allein dieses Einkommen könne bereits als eine gesicherte Lebensgrundlage der Klägerin angesehen werden. Diese Rechtsauffassung bedeutet eine unrichtige Anwendung des § 254 Abs. 1 LAG. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann nur aus der Entstehungsgeschichte des Lastenausgleichsrechts richtig verstanden werden. Bei den Vorberatungen des Gesetzes standen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat vor der Frage, ob bei der Ausgestaltung der Ausgleichsleistungen an die Geschädigten die Entschädigung für den erlittenen Verlust oder die Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben bzw. die. Beseitigung sozialer Notstände den Ausschlag geben sollte. Diese Frage war von Anfang an besonders lebhaft umstritten. Unter dem sogen. quotalen Lastenausgleich wurde ein Ausgleich nach Gesichtspunkten der Entschädigung, unter dem sogenannten sozialen Lastenausgleich ein solcher nach Gesichtspunkten der Eingliederung verstanden. Das Lastenausgleichsgesetz bringt, worauf hier im einzelnen nicht näher eingegangen werden kann (vgl. insoweit Kühne-Wolff, Einführung III unter f), eine Mittellösung, bei der Entschädigungs- und Eingliederungsgesichtspunkte in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden, wobei allerdings in den ersten Jahren der Gesetzesanwendung die soziale Zielsetzung im Vordergrund stehen soll. Hier war zu den Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hauptentschädigung §§ 243-252, Hausratentschädigung §§ 293-297, Leistungen im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener § 304 LAG) nicht Stellung zu nehmen. Im Falle der Klägerin handelt es sich vielmehr um einen der im Gesetz vorgesehenen Fälle der Ausgleichsleistungen mit vorwiegend sozialer Zielsetzung, zu denen das Eingliederungsdarlehen (§§ 253-260 LAG) gehört, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Liegt die Entscheidung über Gewährung von Aufbaudarlehen im Ermessen der Verwaltungsbehörden, so sind der gerichtlichen Nachprüfung schon hierdurch Schranken gesetzt. Ob die Entscheidung von einer rechtlich zutreffenden Grundauffassung ausgeht, hat das. Gericht jedoch nachzuprüfen, auch im Revisionsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit bei seiner Hilfserwägung von der Auffassung leiten lassen, für den notwendigen Lebensbedarf der Klägerin sei bereits anderweit hinreichend gesorgt. Damit verwechselt es den z.B. bei der Unterhaltshilfe sowie im Fürsorgerecht verwendeten Begriff des notwendigen Lebensbedarfs mit dem ganz anderen Begriff der Lebensgrundlage im Sinne des § 254, der eher an den Begriff der Existenzgrundlage i.S. der §§ 12, 13 LAG anklingt. Die Eingliederungsdarlehen sollen den Geschädigten ermöglichen, eine ihrer früheren Stellung im Wirtschaftsleben nahekommende wiederzuerlangen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für ihren notwendigen Lebensbedarf bereits anderweit gesorgt ist, sondern lediglich darauf, ob sie, wenn sie nicht bereits eine ihrer früheren Stellung im Wirtschaftsleben vergleichbare wiedererreicht haben, eine solche wiedererreichen können. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen aber nicht aus, um feststellen zu können, ob eine der beiden Alternativen, unter denen ein Aufbaudarlehen nach § 254 LAG gewährt werden könnte, erfüllt sind. Insoweit ist noch eine weitere Aufklärung erforderlich. Dazu bedarf es u.a. der Klärung der Frage, in welcher Weise die Klägerin zu Lebzeiten ihres Mannes an dessen Handelsagentur tatsächlich und rechtlich beteiligt war. Darüber hinaus wird zu klären sein, welchen Umsatz das Geschäft des Ehemannes der Klägerin vor Eintritt des Kriegssachschadens hatte oder ob er auch schon zu diesem Zeitpunkt bereits vornehmlich von seinen Pensionsbezügen lebte, so daß diese die eigentliche Existenzgrundlage darstellten.

15

Bezüglich des von der Klägerin nach dem Tode ihres Mannes weiter fortgeführten Geschäftes bleibt zu prüfen, ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Lebensalters die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt, um ein förderungswürdiges Unternehmen dieser Branche zu betreiben.

16

Da die Revision somit begründet und der Senat zur Entscheidung in der Sache selbst wegen der noch notwendigen Aufklärung des Sachverhalts nicht in der Lage war, war gemäß § 63 BVerwGG wie geschehen zu erkennen.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Fürst
Oswald
Dr. Müller