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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1955, Az.: BVerwG IV C 020.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 020.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 03.07.1953 - AZ: II b VG Nr. 1077/53
OVG Hamburg - 08.03.1954 - AZ: Bf. III 81/53

Fundstellen

  • DVBl 1955, 210
  • NJW 1955, 921

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, III. Senat, vom 8. März 1954 - OVG. Bf. III 81/53 - und des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 1953 - II b VG Nr. 1077/53 - sowie der Einspruchsbescheid der Beklagten vom 29. April 1953 und deren Bescheid vom 16. Januar 1953 aufgehoben.

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger als Heimkehrer anzuerkennen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Der Kläger gehörte 1944 einem Polizeiregiment an, das in Jugoslawien zur Partisanenbekämpfung eingesetzt war und dabei als Maßnahme gegen Überfälle Erschießung von Geiseln vorgenommen hatte. Als Anfang Oktober die Rote Armee und jugoslawische Partisanen die Stadt Kragujevac, den Standort des Klägers, einnahmen, gelang es ihm durch die Hilfe einer kroatischen Krankenschwester sich Zivilkleidung zu beschaffen und mit Papieren auf den Namen "J." unterzutauchen, wobei er sich zunächst, um nicht durch Unkenntnis der Landessprache aufzufallen, taubstumm stellte. Zusammen mit der Krankenschwester war er noch 1944 vorübergehend verhaftet, kam aber frei, als diese die Bedenken gegen die Echtheit seiner Papiere zerstreuen konnte. In der Folgezeit hielt er sich an verschiedenen Orten Jugoslawiens auf und fristete sein Dasein durch seiner Hände Arbeit, zuletzt durch Anfertigen von Gipsbüsten. Im Mai 1952 meldete er sich bei der deutschen Botschaft in Belgrad; von dieser erhielt er im Oktober 1952 einen deutschen Reisepaß. Nachdem er im November 1952 auch die Ausreiseerlaubnis der jugoslawischen Behörden erhalten hatte, begab er sich Ende November 1952 nach Deutschland.

2

Unter dem 4. Dezember 1952 beantragte er Anerkennung als Spätheimkehrer. Nach persönlicher Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte diese Anerkennung als Heimkehrer mit Bescheid vom 16. Januar 1953 ab. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 20. Januar 1953 durch den Verband der Heimkehrer - Landesverband Hamburg - Einspruch einlegen. Er beantragte zugleich, ihm gemäß § 28 a des Heimkehrergesetzes (HKG) "im Wege des Gnadenerweises" einzelne Heimkehrervorrechte zu gewähren.

3

Darauf setzte die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 19. Februar 1953 in Kenntnis, daß der Bundesminister für Arbeit eine unbillige Härte im Sinne des § 28 a HKG nicht für gegeben halte. Den Einspruch gegen den Bescheid vom 16. Januar 1953 wies die Beklagte durch Bescheid vom 29. April 1953 zurück. In der Begründung heißt es, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seien die gesetzlichen Vorschriften über Heimkehrer nicht unmittelbar auf ihn anzuwenden; einen Einzelfall gleichstellen könne nur der Bundesarbeitsminister.

4

Der daraufhin beschrittene Verwaltungsrechtsweg brachte dem Kläger weder beim Landesverwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gaben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 1953 folgende Erklärung ab:

Wenn der Kläger den angebotenen Beweis, daß er 14 Tage in der Hand der Partisanen gewesen ist, erbringen kann, wird er als Spätheimkehrer anerkannt werden, wenn er weiter nachweist, daß er nach Beendigung der Gefangenschaft ohne Verschulden an der Rückkehr gehindert war.

5

Das Berufungsurteil ist wie folgt begründet: Der Kläger könne nach § 1 HKG weder in dessen ursprünglicher Fassung vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) noch in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) hergestellten Fassung als Heimkehrer angesehen werden. Als "kriegsgefangen" oder "interniert" im Sinne dieser Vorschrift seien nur diejenigen Personen anzusehen, die in fremdem Gewahrsam gestanden hätten. Dies ergebe sich aus dem gewöhnlichen Wortsinn, aber auch daraus, daß der Gesetzgeber die zweimonatige Rückkehrfrist mit der Entlassung aus fremdem Gewahrsam beginnen lasse. Es genüge nicht, daß sich jemand unerkannt, wenn auch unter ständiger Entdeckungsgefahr, in Feindesland aufgehalten habe. In fremdem Gewahrsam habe sich der Kläger allenfalls im Oktober 1944 befunden, als er zur Überprüfung seiner Personalien etwa 14 Tage lang in Haft gewesen sei. Diese Haft könne jedoch nicht berücksichtigt werden, und zwar nach der Neufassung des Heimkehrergesetzes schon deshalb nicht, weil die Entlassung aus dieser Haft bereits vor dem 8. Mai 1945 liege, unter Zugrundelegung der ursprünglichen Fassung nicht, weil diese Haft nach Art, Zweck und Form nicht die Heimkehrereigenschaft begründen könne.

6

Gegen dieses ihm am 30. März 1954 zugestellte Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger am 28. April 1954 Revision eingelegt und hat diese innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet. Er beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 1953, den Einspruchsbescheid vom 29. April 1953 sowie den Bescheid vom 16. Januar 1953 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Heimkehrer anzuerkennen.

7

Der Kläger führt dazu aus: Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffes der Kriegsgefangenschaft sei zu eng. Er werde der neuzeitlichen Entwicklung der Kriegsführung - Verwischung der Fronten durch Vorstoß von Panzern, Absprung von Fallschirmjägern, Partisanenkrieg usw. - nicht gerecht. Der Kläger müsse deshalb wie ein Kriegsgefangener behandelt werden, obwohl er sich der Gefangennahme habe entziehen können.

8

Tatsächlich sei er auch nicht frei, sondern innerhalb der ständig überwachten Grenzen von Jugoslawien in seiner Bewegungsfreiheit eingeengt gewesen. Spätestens mit der Kapitulation sei der Kläger, wie alle deutschen Soldaten, Kriegsgefangener geworden. Im übrigen verkenne das Berufungsgericht auch den Begriff der Entlassung. Als Entlassung könne erst der Tag angenommen werden, an dem der Kläger von den zuständigen jugoslawischen Behörden die Ausreiseerlaubnis erlangt habe. Der Kläger habe sich unmittelbar im Anschluß daran nach Deutschland begeben. Die Zweimonatsfrist sei daher gewahrt.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie wendet sich gegen die Rechtsansicht des Klägers, daß die in Feindesland untergetauchten deutschen Soldaten wie Kriegsgefangene zu behandeln seien. Die starre Aufzählung in § 1 HKG lasse keine Erweiterung zu. Für Härtefälle sei die Befugnis des Bundesministers für Arbeit zur Gleichbehandlung in § 28 a HKG vorgesehen. Eine solche sei hier nicht angebracht gewesen, weil der Kläger dadurch, daß er sich innerhalb des fremden Landes frei bewegen und sich seine Arbeit selbst habe suchen können, besser gestellt gewesen sei als ein Kriegsgefangener, der im Lager zur Arbeit herangezogen worden sei.

11

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

12

Die Revision hatte Erfolg.

13

Ob bereits die vorübergehende Haft im Jahre 1944 die Eigenschaft als Heimkehrer zu begründen geeignet ist, kann dahingestellt bleiben, da dem Kläger diese Eigenschaft ohnehin zukommt.

14

Zugrundezulegen ist § 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (HKG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931). Denn Rechtsänderungen, die eintreten, während eine Vornahmeklage aus § 24 der Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1948 (VOBl. BZ 1948 S. 263) schwebt, sind von den Verwaltungsgerichten zu beachten. Das hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - allgemein ausgesprochen. Der erkennende Senat, der für Notaufnahmesachen in seinen Urteilen vom 27. August und5. November 1954 - BVerwG IV C 028.54 und BVerwG IV C 027.54 - sich bereits ähnlich geäußert hatte, tritt dem bei.

15

Obwohl keine der Einzelvorschriften des § 1 HKG, von denen Abs. 1 den Begriff des Heimkehrers bestimmt und Abs. 2 bis 5 durch die Wendung "gelten als Heimkehrer" gesetzliche Gleichstellungen vornehmen, hier genau paßt, ist der Senat der Auffassung, daß dem Kläger die Eigenschaft als Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes zukommt.

16

Das Polizeiregiment, in dem der Kläger, Deutscher sowohl nach Staatsangehörigkeit wie nach Volkszugehörigkeit, stand, war nach Ziff. 8 der Durchführungsverordnung zum HKG vom 13. Juli 1950 ein militärähnlicher Verband.

17

Den in den Absätzen 1 und 2 genannten "Kriegsgefangenen", den in den Absätzen 3 und 4 genannten "Internierten" und den in Absatz 3 genannten "Verschleppten" ist zumindest das eine gemeinsam, daß sie in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt waren. Eine solche Freiheitsbeschränkung lag auch beim Kläger vor. Er konnte sich, um nicht entdeckt zu werden, trotz seiner jugoslawischen Ausweispapiere keineswegs frei im Lande bewegen, sondern mußte sich größte Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit auferlegen. Jeder unbedachte Schritt hätte zu seiner Festnahme und möglicherweise zu seiner Tötung führen können. Seinem Selbsterhaltungstrieb folgend, mußte er sich also in einer Weise verhalten, die zu einem Zustand völliger Isolierung führte, der dem eines Gefangenen, Internierten oder Verschleppten durchaus gleichartig gewesen ist. Diese Freiheitsbeschränkung hat der Kläger nicht mutwillig oder gar aus verwerflichen Beweggründen auf sich genommen, sondern, wie das Tatsachengericht einwandfrei festgestellt hat, um sich der bei einer Gefangenahme sicher zu erwartenden Tötung zu entziehen. Das Untertauchen in Feindesland zur Vermeidung einer todbringenden Gefangenahme war hier eine Ausweichmaßnahme, zu der der Kläger aus berechtigtem Selbsterhaltungstrieb geradezu gezwungen war. Er kann deswegen, weil er es auf eine Gefangennahme hiernach überhaupt nicht erst ankommen lassen durfte, sondern von vornherein eine andere Form der Freiheitsbeschränkung auf sich nahm, nicht schlechter gestellt werden als bei förmlicher Gefangenschaft. Dem steht auch nicht entgegen, daß er während seines Aufenthalts in Jugoslawien hat arbeiten können.

18

Daß Zivilarbeit in Feindesland der Heimkehrereigenschaft nicht grundsätzlich entgegensteht, ergibt sich aus Absatz 2 des § 1 HKG, der Kriegsgefangene, die im bisherigen Gewahrsamslande in zivile Arbeitsverhältnisse überführt worden waren, ausdrücklich gleichstellt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, wie es zur Aufnahme der Zivilarbeit kam - ob zugewiesen oder mehr oder weniger freiwillig übernommen - und ob die Zivilarbeit mehr oder weniger selbständig oder etwa ganz unabhängig ausgeübt wurde.

19

Die weiteren Voraussetzungen, daß die Freiheitsbeschränkung erst nach dem 8. Mai 1945 geendet haben muß und daß der die Rechtstellung als Heimkehrer Beanspruchende binnen zwei Monaten seit der "Entlassung" sich im Geltungsbereich des Gesetzes eingefunden haben muß, sind ebenfalls erfüllt. Der in den Absätzen 1 bis 4 des § 1 HKG gleichmäßig vorkommende Ausdruck "Entlassung" kann im Falle einer Freiheitsbeschränkung, wie hier, nur besagen, daß nach Aufhören der Zwangslage, d.h. nach Eintritt einigermaßen regelrechter Verhältnisse, alsbald die zur Rückkehr erforderlichen Schritte unternommen worden sind, die hier naturgemäß anderer Art sein mußten als bei Personen, die sich im feindlichen Gewahrsam befanden. Der Kläger hat sich, wie das Tatsachengericht einwandfrei festgestellt hat, in Jugoslawien, sobald die Umstände es gestatteten, um die zur Ausreise erforderlichen Papiere bemüht und ist unmittelbar nach deren Erhalt im Geltungsbereich des Heimkehrergesetzes eingetroffen.

20

Allein diese Entscheidung entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Sollen die von diesem Gesetz gewährten Vergünstigungen einen gewissen Ausgleich bilden für die Leiden in der Kriegsgefangenschaft, für den Entgang angemessenen Verdienstes aus geleisteter Arbeit und für die Schwierigkeiten der späten Eingliederung in das heimische Wirtschaftsleben, so treffen davon hier sicher die erste und die dritte Überlegung zu. Der seelische Druck, dem der Kläger jahrelang ohne jede Verbindung mit der Heimat ausgesetzt war, ist dem Zwang, dem Kriegsgefangene in Lagern unterlagen, durchaus gleichzuachten. Beim Kläger kam hinzu, daß er ohne irgendwelche Fühlung mit Kameraden durch offenen Schriftwechsel und ohne ein zutreffendes Bild von den Zuständen in der Heimat genießen zu können, die Rückkehr nur ganz allmählich und zunächst nur mit größter Vorsicht vorbereiten konnte und insofern noch weit ungünstiger dastand als die aus der Gefangenschaft in ein ziviles Arbeitsverhältnis überführten Gefangenen.

21

Der Senat sieht sich an solcher Entscheidung auch nicht dadurch gehindert, daß § 1 a des Gesetzes eine Ausdehnung auf gewisse Personengruppen durch Rechtsverordnung und § 28 a des Gesetzes ein gänzliches oder teilweises Zulassen von Hilfsmaßnahmen in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten durch das zuständige Ministerium vorsieht. Eine einschlägige Rechtsverordnung ist bisher nicht ergangen. Hat der Kläger wegen Erfüllung der Heimkehrereigenschaft einen Rechtsanspruch auf die im Gesetz erwähnten Vergünstigungen, so bedarf es keiner Zuwendung im Gnadenwege durch das Ministerium.

22

Danach war zu erkennen, wie geschehen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Buchholz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller