Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1955, Az.: BVerwG III C 3/53
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 3/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 31.03.1953 - AZ: 2 K 1536/52
Rechtsgrundlage
- § 339 LAG
Fundstellen
- DVBl 1955, 683 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1955, 630 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In Lastenausgleichssachen kann gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, nicht aber der Beklagte Revision einlegen.
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 31. März 1953 - 2 K 1536/52 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Revisionsverfahren 500 DM.
Tatbestand:
I.
Die der Klägerin zunächst bewilligte Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG - in Höhe von 70 DM monatlich wurde wegen Änderung ihrer anderen Bezüge schließlich mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 eingestellt und das angeblich Überzahlte zurückgefordert. Die Anrufung des Soforthilfeausschusses durch die Klägerin und deren Beschwerde blieben erfolglos.
Auf die Klage hat das Landesverwaltungsgericht Köln - 2. Kammer - durch Urteil vom 31. März 1953 entsprechend dem Antrag der Klägerin die Verfügung des Amtes für Soforthilfe in Köln vom 7. Juli 1952, den Beschluß des Soforthilfeausschusses in Köln vom 25. Juli 1952 und den Beschluß des Beklagten vom 1. Oktober 1952 aufgehoben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hält den Beschwerdeausschuß so, wie er den angefochtenen Beschluß vom 1. Oktober 1952 gefaßt habe, für unrichtig besetzt, hebt deswegen den angeführten Beschluß, darüber hinaus die zugrunde liegenden Verwaltungsakte als materiell unberechtigt auf, weil die Rechtsstellung der Klägerin nicht nach Soforthilfe-, sondern nach Lastenausgleichsrecht zu beurteilen sei.
Gegen dieses, ihm am 21. April 1953 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch Schreiben vom 30. April 1953 an das Landesverwaltungsgericht Köln, bei diesem eingegangen am 2. Mai 1953, Revision eingelegt, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1953, der am 13. Mai 1953 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, begründet er seine Revision.
Er hält das angefochtene Urteil für unrichtig. Die Bedenken wegen der unrichtigen Besetzung des Beschwerdeausschusses würden durch eine demnächst zu veröffentlichende Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (die übrigens als Verordnung vom 31. März 1953 - GVBl. S. 263 - ergangen ist) beseitigt. Materiell habe das angefochtene Urteil zu Unrecht das Lastenausgleichsgesetz angewendet, während die Rechtslage richtig hätte nach Soforthilferecht beurteilt werden müssen. Der Beklagte meint, schon diese Gründe rechtfertigen
die Aufhebung des Urteils.
Er hat nachträglich mit einem Schriftsatz vom 7. November 1953 beantragt,
der Revision stattzugeben und das Urteil der 2. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 31. März 1953 aufzuheben.
Die Klägerin hat zunächst in einem Gesuch auf Bewilligung des Armenrechts den Antrag angekündigt,
die eingelegte Revision kostenpflichtig zu verwerfen.
Sie hat schließlich beantragt,
den (übrigens im Ausspruch mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmenden) Bescheid des Landesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1953 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, die Beschlüsse des Soforthilfeausschusses in Köln und des Beschwerdeausschusses jedoch zu bestätigen.
Gründe
II.
1)
Die eingelegte Revision mußte - abgesehen von gewissen weiteren Bedenken in förmlicher Hinsicht - schon deshalb als unzulässig verworfen werden, weil der Beklagte zur Einlegung der Revision nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht befugt ist.
2)
Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, der hinsichtlich des Verfahrens nach § 353 Ziffer 2 LAG auch auf den vorliegenden, materiellrechtlich möglicherweise nach den Vorschriften des Soforthilfegesetzes (vgl. dazu Urteil vom 3. Februar 1955 - III C 5/53 -) zu beurteilenden Fall anzuwenden war, können unter den dort geregelten Voraussetzungen gegen die Endentscheidung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision einlegen.
Mit dieser ausdrücklichen Aufzählung der zur Einlegung der Revision befugten Beteiligten hat das Gesetz nach der Überzeugung des beschließenden Senats eindeutig den Kreis der Revisionsberechtigten festgelegt und die Einlegung der Revision durch eine andere Person oder eine andere Stelle ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso Richter in "Der Lastenausgleich" 1954 S. 116; Hildegard Krüger in DÖV 1954 S. 709).
Insbesondere kann - angesichts des eindeutigen Wortlauts - nicht etwa "die unterlegene Partei als solche" "aus allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen" (§ 333 LAG) für revisionsbefugt gehalten werden (so aber Kühne-Wolff, 10. Ergänzungslieferung zu § 339 LAG, Anm. 7, allerdings unter Hinweis darauf, daß "die in erster Instanz verklagte und unterlegene Gebietskörperschaft bzw. Behörde im allgemeinen nicht beschwert sein" dürfte. - Im Ergebnis anderer Meinung noch 5. Ergänzungslieferung zu § 339 LAG, Anm. 1).
Das Lastenausgleichsgesetz hat bereits das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden nach Art eines Zweiparteienverfahrens ausgestattet. Das ergibt sich nicht nur aus der eigenartigen kollegialen Ausgestaltung des Ausgleichs- und des Beschwerdeausschusses, sondern darüber hinaus aus der Überlegung, daß hier eine Verwaltungsstelle keine eigentlich "verwaltende" Tätigkeit ausübt, sondern im wesentlichen, jedenfalls soweit es sich um Lastenausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch handelt, lediglich für eine ordnungsmäßige Verteilung vorhandener Mittel zu sorgen hat. Im übrigen hat im Gegensatz zu anderen Gesetzen, die ebenfalls die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Hand an einen bestimmten Personenkreis betreffen, wie z.B. das Bundesversorgungsgesetz, das Lastenausgleichsgesetz in der Person des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds eine Stelle geschaffen, die eine gesetzwidrige oder mißbräuchliche Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds verhindern soll. Er ist deswegen an den Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt; er ist befugt, Anträge zu stellen, insbesondere Rechtsmittel einzulegen (§ 322 LAG).
Demzufolge können gegen den Bescheid des Ausgleichsausschusses "der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds" Beschwerde einlegen (§ 336 LAG). Daß der Vorsitzende des Ausgleichsausschusses - etwa weil er von den Beisitzern überstimmt ist - Beschwerde sollte einlegen können, erscheint undenkbar.
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses können der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (§ 338 LAG). Auch hier erscheint es undenkbar, daß außer den beiden vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Anfechtungsberechtigten etwa noch der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses klagen könnte.
3)
Sind sonach im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden eindeutig der Antragsteller einerseits und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds andererseits Subjekte des Verfahrens, sind auch nur diese beiden Beteiligten am Verfahren dazu berufen, den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, so ist es nur folgerichtig, wenn § 339 LAG diese beiden allein für befugt erklärt, Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einzulegen. Jede andere Lösung müßte allein auf das Revisionsverfahren beschränkt bleiben und würde dem System des "Zweiparteienverfahrens" des Lastenausgleichsgesetzes widersprechen.
4)
Es wäre darüber hinaus auch sachlich nicht berechtigt, dem Beklagten die Befugnis zur Einlegung der Revision einzuräumen.
Über die Mittel des Ausgleichsfonds, die von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes verwaltet werden (§§ 307, 319 LAG), verfügen im Bereich der Länder die von den Landesregierungen errichteten Ausgleichs- und Landesausgleichsämter (§ 306 LAG), aber als Auftragsverwaltung (§ 305 Abs. 2 LAG). Materiell verfügen also die landesrechtlichen Ausgleichsbehörden und mit ihnen die Beschwerdeausschüsse im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse niemals über Mittel des Landes, in dessen Bereich sie errichtet worden sind, sondern immer nur über Mittel des Ausgleichsfonds, eines Sondervermögens der Bundesrepublik.
Können sie sonach sachlich durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht beschwert werden, so kann allein der Umstand, daß sie möglicherweise zur Tragung der Kosten verurteilt werden, eine vom eindeutigen Wortlaut des § 339 LAG abweichende Auslegung "aus allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen" nicht rechtfertigen.
5)
Die dem eindeutigen Wortlaut folgende Auslegung des § 339 LAG, wonach der Beklagte nicht revisionsbefugt ist, widerspricht auch nicht höherrangigen Bestimmungen, etwa dem Grundgesetz - GG -.
Insbesondere steht Art. 19 Abs. 4 GG der Gültigkeit des § 339 Abs. 1 LAG in der Auslegung durch den beschließenden Senat nicht entgegen. Dabei bedarf es keiner grundlegenden Abgrenzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn keinesfalls kann nach den Ausführungen zu Ziffern 2-4 der Beklagte dadurch als "in seinen Rechten" verletzt angesehen werden, daß er durch § 339 LAG an der Einlegung der Revision gehindert wird.
6)
War nach alledem der Beklagte nicht befugt, die Revision einzulegen, so mußte die trotzdem eingelegte Revision als unzulässig verworfen werden (§ 62, 63 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG -). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65, 69 BVerwGG, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG, jeweils in Verbindung mit § 333 LAG.