Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1955, Az.: BVerwG I B 153.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 153.54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11251
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.05.1954

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 12. Februar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Mai 1954 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Der Kläger verkaufte ein ihm gehörendes, in einem Wohnsiedlungsgebiet gelegenes Grundstück als Bauplatz an die Beigeladenen. Durch Beschluß vom 1. August 1952 versagte das zuständige Landratsamt die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. September 1933 (RGBl. I S. 659) in der Passung des Gesetzes vom 27. September 1938 (RGBl. I. S. 1246) - WSG -. In der Begründung war ausgeführt, daß der Grundstücksübereignung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstünde. Die beabsichtigte Bebauung würde dem in Aufstellung begriffenen Wirtschaftsplan der Gemeinde widersprechen, weil danach über das Grundstück eine internationale Straße geführt werde. Die beantragte Genehmigung müsse daher nach § 6 Nr. 2 WSG versagt werden.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies die Regierung von Oberbayern durch Bescheid vom 5. Februar 1953 zurück. In der Begründung ist ausgeführt: Die beantragte Genehmigung sei nach § 6 Nr. 1 WSG zu versagen. Der Wirtschaftsplan, nach dem sich die geplante internationale Straße durch das Grundstück des Klägers ziehe, stehe endgültig fest, nachdem die oberste Baubehörde ihn unter Zurückweisung der Einwendungen des Gemeinderats bestätigt habe.

3

Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Er ist der Ansicht, daß es sich bei dem verkauften Grundstück um ausgewiesenes Bauland handele und in der Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung eine entschädigungslose und somit unzulässige Enteignung liege.

4

Die Klage ist vom Verwaltungsgericht München abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, daß § 6 Nr. l WSG nicht zum Zuge kommen könne, da ein rechtswirksamer Wirtschaftsplan nicht vorliege. Es führt weiter aus, daß auch § 6 Nr. 2 WSG nicht Platz greife, da das Gelände nicht im Sinne dieser Vorschrift für die Besiedlung ungeeignet sei. Das Gericht stellt dann aber fest, daß im Hinblick auf das Projekt der sogenannten internationalen Straße die Genehmigung nach § 6 Nr. 3 WSG zu versagen gewesen sei.

5

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Bestimmungen des Wohnsiedlungsgesetzes verstießen weder gegen die Bayerische Verfassung noch gegen das Grundgesetz. Ob und inwieweit dies auch hinsichtlich des § 12 WSG gelte, sei im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu klären, da hier nur darüber zu entscheiden sei, ob die beantragte Genehmigung nach § 6 WSG zu Unrecht versagt worden sei. Die Versagung der Genehmigung könne nicht auf § 6 Nr. 1 oder 2, sondern nur auf § 6 Nr. 3 WSG gestützt werden. Ein Wirtschaftsplan, der erst nach beschlußmäßiger Festlegung durch den Gemeinderat als aufgestellt angesehen werden könne, liege nicht vor. Das Grundstück sei auch nicht für die Besiedlung ungeeignet. Es bestehe aber ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß der zum Zwecke der Bebauung erfolgende Verkauf eines Grundstücks verhindert werde, über das nach den ernsthaften Planungen der maßgebenden Stellen eine internationale Straße führen solle. Eine Ermessensfreiheit der Behörde, die Genehmigung zu versagen oder zu erteilen, bestehe im Falle des § 6 Nr. 3 WSG nicht.

6

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

7

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vors Das Wohnsiedlungsgesetz sei insgesamt, jedenfalls hinsichtlich des § 12 und des § 6 Nr. 3 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Versagungstatbestände des § 6 stellten auch eine entschädigungslose Enteignung dar. § 6 Nr. 3 sei überdies wegen der Unbestimmbarkeit seines Inhalts mit rechtsstaatlichem Denken nicht vereinbar. Die Entscheidung nach dieser Vorschrift stünde entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Ermessen der Behörde. Das Vorliegen einer Straßenplanung, deren Verwirklichung noch ganz ungewiß sei, könne nicht zu einem so schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum führen, wie er in der Versagung der beantragten Genehmigung liege, zumal wenn er erfolge, ohne daß die Frage der Entschädigung geklärt sei.

8

Die Beschwerde mußte Erfolg haben.

9

Die Revision ist zuzulassen, wenn einer der in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - genannten Gründe gegeben ist. Von diesen ist hier der in Abs. 2 Buchst. c genannte in Betracht zu ziehen, nämlich daß die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Diese Voraussetzung ist gegeben.

10

Das Berufungsgericht hat sein Urteil auf die Feststellung gestützt, daß mit Rücksicht auf die geplante internationale Straße, die das Grundstück des Klägers durchschneiden werde, ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, den Verkauf dieses Grundstücks zum Zwecke der Bebauung zu verhindern. Das Berufungsgericht hat dabei nicht die Frage untersucht, ob überhaupt die Bebauung dieses Grundstückes selbst nach geltendem Baurecht verhindert werden kann. Der Senat hat aber in seinem Urteil vom 7. Dezember 1954 - BVerwG I C 75-53 -ausgesprochen, daß die Genehmigung eines zum Zwecke der Bebauung vorgenommenen Grundstücksgeschäfts nach dem Wohnsiedlungsgesetz nicht im Hinblick auf die beabsichtigte Bebauung versagt werden kann, wenn die Bebauung nach den. baurechtlichen Vorschriften genehmigt werden muß. Von diesem Urteil weicht die angefochtene Entscheidung insofern ab, als sie die Rechtmäßigkeit der Versagung der Wohnsiedlungsgenehmigung bejaht, ohne die bezeichnete Frage zu prüfen.

11

Das erwähnte Urteil des Senats ist zwar später ergangen als die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts. Das ist jedoch ohne Bedeutung; denn für die Frage, ob eine Revision wegen Abweichens im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG zuzulassen ist, kommt es nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (vgl. Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Juli 1954 - BVerwG V B 75.54 -).

12

Danach war die Revision zuzulassen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

14

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Ludwigstraße 14, durch den Kläger selbst oder durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule oder einen Verwaltungsrechtsrat schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Revisionsschrift muß die angefochtene Entscheidung angeben und bereits einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revision ist ferner spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsbegründung muß die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 57 BVerwGG).

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Eue