Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1955, Az.: BVerwG IV A 10.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV A 10.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Regierungsbezirk Düsseldorf - 15.05.1951 - AZ: LA 12.04 - 1635/50
Rechtsgrundlage
- § 31 Abs. 2 SHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 21. Januar 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Fürst, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Beschwerdeausschusses beim Landesamt, für Soforthilfe für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 15. Mai 1951 - LA 12.04 - 1635/50 - wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Gründe
I.
Die erwerbsunfähige Beigeladene bewohnte bis zum Eintritt des Kriegsschadens im Jahre 1942 zwei Zimmer (Küche und Schlafzimmer) in dem Anwesen ihres Bruders. Der Bruder hatte das Anwesen 1929 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von der Mutter übernommen. In dem Übergabevertrag ist der Beigeladenen ein lebenslängliches Wohnrecht an den beiden Zimmern und außerdem ein Recht auf unentgeltliche, standesgemäße Beköstigung oder - nach Wahl der Beigeladenen - auf Zahlung von monatlich 50,- RM eingeräumt worden. Wohnrecht und Beköstigungsrecht sind im Grundbuch eingetragen.
Im Jahre 1942 wurde das Anwesen durch Kriegseinwirkung zerstört. Die Beigeladene hat einen Hausratschaden von 1.246,- RM angemeldet und darauf eine Entschädigung von 674,- RM erhalten. Sie lebt heute von Fürsorgeunterstützung.
Der Antrag der Beigeladenen auf Gewährung von Unterhaltshilfe wurde vom Soforthilfeausschuß abgelehnt, weil die Beigeladene durch die Zerstörung des Hauses nur mittelbar geschädigt sei und weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Hilfsbedürftigkeit und Schaden fehle. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beigeladenen hat der Beschwerdeausschuß am 15. Mai 1951 stattgegeben. Der Beschwerdeausschuß ist der Ansicht, daß die Beigeladene nach wie vor einen Anspruch gegen ihren Bruder auf Zahlung des Beköstigungsgeldes habe und daß sie, wenn sie ihre beiden Zimmer noch hätte, durch Vermieten eines Zimmers eine Einnahme von 20,- DM erzielen könnte. Deshalb könne der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Hilfsbedürftigkeit nicht verneint werden.
Über die gegen diesen Beschluß fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Beauftragten des Hauptamtes für Soforthilfe hat der Spruchsenat für Soforthilfe nicht mehr entschieden. Der Beschwerdeausschuß nach dem Lastenausgleichsgesetz hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie gemäß § 353 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben und der Beigeladenen die begehrte Unterhaltshilfe zu verweigern.
Die Beigeladene hat keine Äußerung abgegeben.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III A 8.53 - BVerwGE Bd. 1 S. 4 -) in eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage umzudeuten.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe an die Beigeladene sind nicht gegeben.
Wegen des Hausratverlustes kann Unterhaltshilfe nicht gewährt werden, weil dieser nicht ursächlich für die heutige Hilfsbedürftigkeit der Beigeladenen ist. Zwar ist die Beigeladene insoweit Sachgeschädigte im Sinne von § 31 Nr. 2 des Soforthilfegesetzes - SEG -. Aber auf diesem Sachschaden beruht ihre Hilfsbedürftigkeit nicht. Denn - wie immer sie den Hausrat verwerten würde - könnte sie davon, wenn sie ihn noch hätte, nicht längere Zeit leben.
Wegen der infolge der Zerstörung des brüderlichen Anwesens eingetretenen Unmöglichkeit, dort bei freier Kost und Wohnung zu leben, kann Unterhaltshilfe nicht gewährt werden, weil die Beigeladene insoweit nicht Sachgeschädigte im Sinne von § 31 Nr. 2 SHG ist. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit unmittelbar durch die Zerstörung des Hauses die Hilfsbedürftigkeit der Beigeladenen eingetreten ist. Jedenfalls muß dieser Schaden unberücksichtigt bleiben, weil es sich hierbei nicht um einen Sachschaden der Beigeladenen handelt und sie daher insoweit nicht "Geschädigte" im Sinne des Soforthilfegesetzes ist. Dies ergibt sich aus § 31 Nr. 2 SHG. Hiernach gehört zum Kreise der Sachgeschädigten nur derjenige, der einen Sachschaden gemäß § 1 der Kriegssachschädenverordnung (RGBl. I S. 1940 S. 1547) erlitten hat, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Spruchsenats für Soforthilfe (Urteil vom 9. Mai 1951 - U 38 - AS S. 35) und des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 8. September 1953 - BVerwG III A 8.53 -, insoweit veröffentlicht RLA 1953 S. 371 = DLA 1953 S. 374) nur die in § 1 Absatz 1 KSSchVO genannten "Kriegssachschäden" und nicht die in § 1 Absatz 4 KSSchVO genannten "Nutzungsschäden" in Betracht kommen. Nach dieser ständigen Rechtsprechung, wegen deren Begründung im einzelnen auf die oben genannten Entscheidungen verwiesen wird, kann grundsätzlich nur der Eigentümer der zerstörten Sache, nicht auch ein sonst an der Sache Berechtigter als Sachgeschädigter im Sinne des Soforthilfegesetzes anerkannt werden. An dieser Rechtsauffassung ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten: Sachgeschädigter in Bezug auf das zerstörte Haus ist nur der Bruder der Beigeladenen als Eigentümer, nicht auch die Beigeladene.
Aus diesen Gründen mußte der angefochtene Beschluß, durch den der Beigeladenen Unterhaltshilfe zugesprochen ist, aufgehoben werden, wenngleich der Senat nicht verkennt, daß darin - wie in allen diesen Fällen - eine große Härte für die Beigeladene liegt. Nicht entschieden hat der Senat damit über die Frage, ob der Beigeladenen jetzt, nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - etwa wegen Vernichtung der sonstigen Existenzgrundlage (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG) - Unterhaltshilfe zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625), die Gebührenfreiheit folgt aus § 353 Nr. 3 LAG.
Lentz
Dr. Fürst
Dr. Müller
Hering