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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1954, Az.: BVerwG III DB 41/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1954
Aktenzeichen
BVerwG III DB 41/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 14979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 02.02.1954

Fundstelle

  • DokBer B 1955, 278

Verfahrensgegenstand

Sperrung der Dienstbezüge

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer nach § 105 Abs. 1 BDO ist endgültig.

In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Dritter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Reitzenstein,
Bundesrichters Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Hagen
auf die Beschwerde des Beamten vom 30. März 1954
gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 2. Februar 1954
am 29. Dezember 1954
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszuge trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

1

Mit Verfügung vom 21. November 1953 beschuldigte die Oberpostdirektion ... den Postschaffner ... sich seit dem 7. November 1953 unerlaubt schuldhaft vom Dienst ferngehalten zu haben und stellte den Verlust der Dienstbezüge von diesem Tage an fest. Die Verfügung wurde dem Beamten am 23. November 1953 zugestellt. Mit Schreiben aus ..., datiert vom 5. Dezember 1953, erhob der Beamte gegen die Sperrung seiner Bezüge "Einspruch" - richtig: Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts gemäss § 105 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - (BGBl. I 1952 S. 761 ff) -; das Schreiben ging am 8. Dezember 1953 bei der Oberpostdirektion ... ein. Die Bundesdisziplinarkammer X (...) verwarf den Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 2. Februar 1954 als unzulässig, weil er um einen Tag verspätet bei der Oberpostdirektion eingegangen sei. Am 18. März 1954 teilte die Bundesdisziplinarkammer dem Beamten mit, dass er gegen den Beschluss vom 2. Februar 1954 innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde bei dem Bundesdisziplinarhof einlegen könne. Daraufhin legte der Beamte mit Schreiben vom 30. März 1954 "weitere Beschwerde" ein mit dem Antrag, die Verfügung der Oberpostdirektion ... über die Sperrung seiner Dienstbezüge aufzuheben; "hilfsweise, den Beschluss der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 2. Februar 1954 aufzuheben" und ihn "in den vorigen Stand zu versetzen".

2

Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer X (...) legte die Beschwerde dem Bundesdisziplinarhof zur Entscheidung vor.

3

Die Beschwerde musste als unzulässig verworfen werden, ohne daß in ihre sachliche Prüfung eingetreten werden konnte. Die Entscheidung der Bundesdisziplinargerichte nach § 105 BDO ist, auch wenn sie von der Bundesdisziplinarkammer ergangen ist, endgültig. Sie kann nicht mit der Be schwerde angefochten werden. Denn § 66 BDO findet keine Anwendung, weil der Beschluss nicht in einem förmlichen Verfahren, nicht einmal in einem Disziplinarverfahren ergeht. Es hätte hier, wenn ein Rechtsmittel gegen den Beschluß der Bundesdisziplinarkammer zugelassen sein sollte, einer ausdrücklichen Vorschrift bedurft, wie sie für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag in § 88 Abs. 3 BDO oder über den Antrag auf Entziehung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages in § 96 Abs. 4 S. 2 BDO enthalten ist (Behnke, Kommentar zur BDO - demnächst erscheinend - § 105 Anm. 13 Abs. 2; § 66 Anm. 11 Abs. 2; Anders, Erläuterungsbuch zum Bundesbeamtengesetz, Erläuterung 4 zu § 198; ferner Beschluss des Bundesdisziplinarhofs III DB 14/54 vom 25. Oktober 1954 und II DB 25/54 vom 25. November 1954).

4

Der in der Vorlageverfügung der Bundesdisziplinarkammer in Bezug genommene Beschluß des Ersten Disziplinarsenats vom 6. August 1954 (I DB 14/54) steht diesem Standpunkt nicht entgegen. Er ist auf Beschwerde in einem förmlichen Disziplinarverfahren ergangen, mit dem ein Verfahren aus § 105 BDO unter Verletzung der Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 a, 53 Abs. 3 unzulässigerweise verbunden worden war. Daß in einem solchen Falle die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 BDO gegeben sein müssen, ergibt sich aus dem Gesetz Für die Entscheidung im Antragsverfahren nach § 105 BDO fehlt, wie oben dargelegt, eine gesetzliche Bestimmung, die ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zuläßt. Die in dem Schreiben der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 18. März 1954 erteilte Belehrung, dass gegen ihren Beschluss die Beschwerde zulässig sei, war sonach rechtsirrig Die Bundesdisziplinarkammer wird nunmehr über das hilfsweise gestellte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist nach § 105 Abs. 1 BDO zu entscheiden haben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 105 Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 1 BDO.

gez. Reitzenstein
gez. Dr. Niemeyer
gez. Dr. Hagen