Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1954, Az.: BVerwG IV B 17.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.11.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 17.54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 14984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BB 1955, 727
- LA 1955, 119
- MTBL BAA 1955, 81
- NJW 1955, 518 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1956, 86
- ZLA 1955, 45
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
am 30. November 1954
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch und Oswald
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland - Ausgleichsfonds -, vertreten durch den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts in München vom 3. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gründe
Durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 3. Dezember 1953 ist dem Kläger, einem nach 1945 aus der Tschechoslowakei ausgewiesenen und seit 1950 im wesentlichen Vermögens- und einkommenslosen Schuhmacher, Unterhaltshilfe nach den Bestimmungen des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - zugebilligt worden. In dem Urteil wird gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1 SHG festgestellt, daß der Kläger "dauernd außerstande ist, durch Arbeit die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen". Diese Feststellung fußte zunächst auf verschiedenen privaten und amtsärztlichen Gutachten, sowie auf zwei Obergutachten der zuständigen Münchener Universitätskliniken, die eine Erwerbsminderung des Klägers wegen verschiedener innerer Leiden um 20 % und wegen verschiedener Schäden an beiden Händen um weitere 20 %, insgesamt also 40 % annehmen. In den Gutachten der chirurgischen Klinik wegen der krankhaften Erscheinungen an den Händen des Klägers ist bemerkt: "Die durch diese Veränderungen bedingte Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schätzen wir auf 20 %". Der Vorderrichter hat dieses Teilgutachten als "in diesem Punkte" nicht von ausschlaggebender Bedeutung angesehen, und ist über das Gesamtergebnis der beiden Gutachten hinausgegangen, insbesondere auch nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Auch wenn die Universitäts-Gutachten keine über 50 %ige, sondern nur einen geringeren Grad der Erwerbsminderung des Klägers feststellten, sei der Fall des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 SHG als gegeben anzusehen. Es komme für den Kläger als Schuhmacher vor allem uf einigermaßen kräftige und unversehrte Hände an; gerade solche, Hände habe er aber nicht mehr. Auch in einem anderen Berufe, der ihm billigerweise zugemutet werden könne, habe er hiernach keine besseren Verdienstmöglichkeiten. Die Revision gegen dieses Urteil wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 1954, der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Februar 1954 nicht abgeholfen hat. -
Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen, da eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, die nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zur Zulassung der Revision hätte führen können, nicht vorliegt. Hierbei ist von den nachfolgenden allgemeinen Erwägungen über die Zulassung der Revisionen in Lastenausgleichssachen auszugehen.
Wie der erkennende Senat erneut zum Ausdruck bringt, enthält das Lastenausgleichsgesetz eine Sonderregelung für das Verfahren in Lastenausgleichssachen, die durch das zeitlich nachfolgende Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) und seine allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit sie von denen des LAG abweichen, nicht außer Kraft gesetzt worden ist (vgl.Urteil vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -). Für das Revisionsverfahren gelten daher grundsätzlich die Vorschriften des § 339 LAG und nur ergänzend diejenigen des BVerwGG. - Nach § 339 LAG ist gegen die Endentscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision beim Bundesverwaltungsgericht nur gegeben, wenn sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen ist. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Sache, bei der durch das Revisionsverfahren eine der Klärung bedürftige Rechtsfrage zur letzten obergerichtlichen Entscheidung kommen würde und das zu erwartende Urteil damit über den vorliegenden Einzalfall hinaus zu allgemeiner - grundsätzlicher - Bedeutung gelangt. Grundsätzlich bedeutungsvoll ist eine Sache auch dann, wenn eine an sich in Lehre und Rechtsprechung schon entschiedene Rechtsfrage durch eine abweichende Auffassung des Vorderrichters von einem der Beteiligten nochmals zur Erörterung gestellt wird und durch das zu erwartende Urteil entweder die bisherige Auffassung aufgegeben oder grundsätzlich bestätigt werden würde. Die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer Sache setzt aber stets voraus, daß die Revision in erkennbarer Weise gem. §§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 56 BVerwGG zulässig und schlüssig begründet ist, also Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung von Bundesrecht infrage kommt und gerügt wird. Mangels Erfüllung der in §§ 56, 57 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. gegebenen Vorschriften müßte eine Revision als nicht ordnungsgemäß begründet von vornherein erfolglos bleiben, eine streitige Rechtsfrage würde durch ein Revisionsurteil also nicht geklärt werden können.
Wendet sich die Revision lediglich gegen die tatsächliche Seite der angefochtenen Endentscheidung, so kann sie nicht zum Erfolg führen. Denn das Revisionsgericht ist gem. § 56 Abs. 2 a.a.O. an die getroffenen Feststellungen des Vorderrichters in der Regel gebunden. Nur wenn in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 56 Abs. 2 a.E.), kann das Revisionsgericht zu anderen tatsächlichen Feststellungen und somit möglicherweise zu einer Aufhebung der Entscheidung gelangen.
In der Regel werden Angriffe gegen die Feststellungen des Vorderrichters zugleich die Rüge eines Verfahrensmangels enthalten (vgl. über das Verhältnis der Revision im allgemeinen zur Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel auch Bettermann, NJW 1954, S. 1305). Beruht auf der gerügten Verletzung die angefochtene Entscheidung, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 339 LAG vor. Damit entfällt die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer besonderen Revisionszulassung, weil dann die Revision überhaupt schon ohne Zulassung statthaft sein würde (§ 339 Abs. 1 a.E. LAG). Eine auf diese Weise begründete Zulassungsbeschwerde wäre dann unter Umständen nur darauf zu prüfen, ob sie nicht unbeschadet ihrer für unschädlich zu erachtenden falschen Bezeichnung bereits als Revision selbst zu behandeln wäre. Auf wesentlichen Verfahrensmängeln im Sinne des § 339 LAG würde die anzufechtende Entscheidung dann beruhen, wenn zwingende rechtsförmliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet worden sind, also stets in einem der in § 54 Abs. 2 unter a bis f BVerwGG aufgeführten Fälle. Darüber hinaus würde ein Verfahrensmängel für die Entscheidung wesentlich sein, wenn das Gericht eine zwingende gesetzliche Beweisregel verletzt haben würde. Hierbei kommt die Ablehnung eines bestimmten Beweisantrages in Betracht, wenn gerade darauf das angefochtene Urteil beruht hat (vgl. Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1954 - BVerwG II C 103.53 -), ebenso unter der gleichen Voraussetzung, wenn offensichtliche Lücken, Widersprüche oder Sinnlosigkeit der Begründung, Verletzung der Denkgesetze, mangelnde Erforschung des Sachverhalts und dergl. gerügt werden. Wird ein Urteil durch Revision in dieser Weise angegriffen, könnte in der Tat ein wesentlicher Verfahrensmangel festgestellt werden, bei dem die Revision dann ohne weiteres zulässig sein würde. Es würde nicht nur die besondere Zulassung der Revision damit entfallen, sondern auch das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Denn anders als beim sonstigen Revisionsverfahren ist für LA-Revisionen in § 339 LAG bestimmt, daß sie bei wesentlichen Verfahrensmängeln schlechthin zulässig sind.
- Eine dem § 54 Abs. 1 BVerwGG entsprechende Bestimmung, die für Revisionen wegen wesentlicher Verfahrensmängel (durch Verweisung auf § 53 Abs. 2 BVerwGG) die grundsätzliche Bedeutung voraussetzt, fehlt im LA-Verfahrensrecht. -
Unter keinem der hiernach infrage kommenden Gesichtspunkte kann im vorliegenden Falle von grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rede sein. Die beabsichtigte Revision will sich nur dagegen wenden, daß der Vorderrichter den Kläger für über 50 % erwerbsgemindert angesehen hat. Soweit damit nicht etwa lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters angegriffen werden sollen, steht jedenfalls keinerlei sachliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung. Als sachlich zu klärende Rechtsfrage, die die vorliegende Sache zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung machen würde, kann auch nicht in Betracht kommen, daß etwa bei der Auslegung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 SHG zweifelhaft sein könnte, ob diese Frage nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder nach den besonderen persönlichen Verhältnissen im einzelnen Falle zu beurteilen ist. Nach der zitierten soforthilferechtlichen Vorschrift kommt es bei der Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit allein auf den Vergleich mit "körperlich und geistig gesunden Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend" an, also auf die persönlichen Verhältnisse des Einzelfalles. Offenbar will sich auch die Beschwerdeführerin gar nicht hiergegen wenden, sondern eine über 50 %ige Erwerbsminderung des Klägers auch nicht unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse gelten lassen.
Die Beschwerdeführerin führt gegen diese tatsächliche Feststellung des Vorderrichters hauptsächlich wieder die beiden Gutachten der Universitätskliniken an, die in der Tat, wie schon festgestellt, zu einer geringeren Erwerbsminderung des Klägers gelangen. Bei einer so "gewaltigen Diskrepanz in der Beurteilung des gleichen Krankheitszustandes", meint die Beschwerdeführerin, hätte der Vorderrichter bei allem Recht der freien Beweiswürdigung nicht einfach von sich aus zu einer höheren Erwerbsminderung kommen dürfen, sondern das "Obergutachten der chirurgischen Universitätsklinik in München nochmals überprüfen und richtigstellen lassen müssen". Nur auf diese Weise werde auch die Vorschrift des § 265 Abs. 5 LAG erfüllt, die im Falle von Zweifeln die Einholung eines Obergutachtens durch die zuständige Universitätsklinik ausdrücklich vorschreibe, von der dann nicht einfach abgewichen werden könne. Gerade diese Rechtsfrage, welche Bedeutung die nach § 265 Abs. 5 LAG eingeholten Obergutachten für die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts haben müßten, hält die Beschwerdeführerin offenbar für eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, die durch die beabsichtigte Revision geklärt werden könne und müsse.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, daß § 265 Abs. 5 LAG bestimmte Vorschriften für die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eines Hilfsbedürftigen enthält, die jetzt auch gem. § 353 Ziff. 1 und 2 für die noch zu entscheidenden Streitsachen aus dem Soforthilferecht anzuwenden sind. Aber auch insoweit ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, aus der die grundsätzliche Bedeutung dieses Rechtsstreits zu folgern wäre, nicht ersichtlich. § 265 Abs. 5 LAG besagt ganz eindeutig nur, daß in Zweifelsfällen bestimmte Gutachten "einzuholen" seien, also bestimmte amts- oder universitätsärztliche Gutachter beizuziehen und anzuhören sind. - Dabei kann hier die Frage unerörtert bleiben, ob diese Bestimmung nicht lediglich bezweckt, nur in besonders schwierigen Fällen letzte bestehende medizinische Zweifel durch Erstattung des Gutachtens einer Universitätsklinik, der die neuesten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft am ehesten zugänglich sind, klären zu lassen. - Jedenfalls vermag diese Bestimmung die Behörde oder den Richter bei der Feststellung, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen ist, nicht zu binden. Für die Verwaltungsbehörden gilt der Grundsatz freier Beweiswürdigung gem. § 331 LAG; für die Verwaltungsgerichte gilt dieser Grundsatz durch den im § 333. LAG enthaltenen Hinweis auf die für diese Gerichte geltenden Vorschriften ebenfalls. Er hat durch die Bestimmung des § 265 Abs. 5 LAG keinerlei Einschränkungen erfahren und erfahren können.
Sicherlich wird der Richter in der Regel die vorliegenden Gutachten seinem Urteil zugrundelegen. Keinesfalls dürfte er in Zweifelsfällen überhaupt ohne ärztliche Gutachten entscheiden oder über solche in seinem Urteil unerwähnt hinweggehen. Einem solchen Verfahren würde in der Tat ein wesentlicher Mangel anhaften. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Urteilsgründe auf mangelnde Sachkenntnis schließen lassen (vgl. RG in JW 1938, 391 Nr. 27 und BGH in NJW 1951, S. 481 ff. [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]; RGZ 94, 116). Aber wenn der Richter aus bestimmten im einzelnen angegebenen Gründen dem vorliegenden Gutachten nicht folgen zu dürfen glaubt, ist er daran nicht gehindert. Er ist auch nicht gehalten, sich darüber mit dem Gutachter oder Obergutachter, wie es die Beschwerdeführerin will, erst nochmals ins Benehmen zu setzen oder ihm vorher nochmals eine Überprüfung oder Richtigstellung des Gutachtens anheimzugeben. - Der Vorderrichter ist aber hier von dem in den Gutachten wiedergegebenen Befund überhaupt nicht abgewichen, sondern hat aufgrund des Befundes die Schätzung des anzunehmenden Grades der Erwerbsminderung aus eigener Sachkenntnis und Lebenserfahrung sowie unter dem persönlichen Eindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, selbst vorgenommen. Hierzu wird der Richter häufig besser in der Lage sein, als es der Sachverständige tun kann (vgl. hierzu a. Entscheidungen und Mitteilungen des Reichsversicherungsamts 1931 Bd. 30 S. 495).
Es ist zugleich hiermit festzustellen, daß die Zulassungsbeschwerde auch nicht etwa in eine Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel umgedeutet werden konnte. Nach dem Gesagten würde eine solche Revision bereits im Beschlußwege zu verwerfen gewesen sein, weil die vorgebrachten Gründe nicht Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben könnten (§ 57 Abs. 2 BVerwGG). Die Beschwerde war daher mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG zurückzuweisen.
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald