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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1953, Az.: BVerwG I C 154.53

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1953
Aktenzeichen
BVerwG I C 154.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 54 - 55
  • NJW 1954, 1013-1014 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 GaststG, wonach die Erlaubnis für den Kleinhandel mit Branntwein nur dann erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen wird, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dadurch ist auch § 20 GaststG ungültig geworden,

Tenor:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 3. Juli 1953 wird aufgehoben.

    Ferner werden aufgehoben das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 12. September 1952 sowie der Bescheid des Beschlußausschusses der Stadt Heumünster vom 18. Februar 1952 und der zugrunde liegende Beschluß vom 12. Februar 1952.

    Die Beklagte wird für verpflichtet 'erklärt', bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein von einer Anwendung der §§ 1 Abs. 2 und 20 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 abzusehen. Mit ihrem weitergehenden Antrag wird die Klägerin abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

    Der Wert des Streitgegenstandes für die Revision wird auf 4. 000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin betreibt seit 1930 ein Spezialgeschäft für Tabakwaren. Zugleich übt sie seither den Handel mit Wein, Flaschenbier und Süßwaren aus. Bereits im Jahre 1949 hatte sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Branntwein in fest verschlossenen Flaschen gestellt. Dieser Antrag war durch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 28. April 1950 rechtskräftig abgelehnt worden mit der Begründung, daß der Betrieb der Klägerin nicht zu den in § 7 der Durchführungsverordnung zum Gaststättengesetz genannten Betrieben gerechnet werden könne. Am 16. November 1951 wiederholte sie ihren Antrag. Der Beschlußausschuß der Beklagten beschloß am 12. Februar 1952, die Erlaubnis wegen mangelnden Bedürfnisses zu versagen.

2

Darauf hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Die Beklagte hat sich im Verwaltungsstreitverfahren - erstmals - auf § 20 des Gaststättengesetzes berufen: Bereits nach dieser Vorschrift dürfe und müsse die von der Klägerin begehrte Erlaubnis dann versagt werden, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse könne keineswegs festgestellt, werden. Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat durch Urteil vom 12. September 1952 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die, Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß Bonner Grundgesetz lasse eine Bedürfnisprüfung nicht mehr zu. Aber selbst wenn man den entgegengesetzten Standpunkt vertreten wolle, dann stehe § 20 des Gaststättengesetzes ihrem Antrage deshalb nicht entgegen, weil die Verhältnisse sich inzwischen wesentlich geändert hätten.

3

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 3. Juli 1953 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Bedürfnis frage auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach wie vor zu prüfen sei, und daß es sich dabei um eine Rechtsfrage handele. Es hat indessen in erster Linie, die Fragen geprüft, ob es zulässig und begründet war, daß die Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren die Sperrfrist des § 20 des Gaststättengesetzes einwandte. Das Oberverwaltungsgericht hat beide Fragen bejaht. Die Klägerin hat gegen das Urteil rechtzeitig Revision eingelegt. Sie begehrt, daß die Beklagte verurteilt werde, ihr die beantragte Erlaubnis zum Handel mit Spirituosen in fest verschlossenen Flaschen zu erteilen. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er vertritt den Standpunkt, daß trotz der Fassung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG- die Berufswahl Einschränkungen unterliege und deshalb die Vereinbarkeit der Bedürfnisprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes mit Art. 12 GG anerkannt werden müsse.

4

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Gründe

5

Die Revision mußte im wesentlichen Erfolg haben.

6

Durch den angefochtenen Verwaltungsakt war der Klägerin die von ihr beantragte Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein versagt worden mit der Begründung, daß ein Bedürfnis nach § 1 Abs. 2 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststG - nicht anerkannt werden könne. Die Entscheidung hängt somit in erster Linie davon ab, ob diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1953 - BVerwG I C 90.53 - (NJW 1954 S. 524 [BVerwG 15.12.1953 - BVerwG I C 90.53]) diese Frage in bezug auf den Betrieb einer Schankwirtschaft mit eingehender Begründung verneint. Diesem Urteil liegt die Auffassung zugrunde, daß durch das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl auch die Freiheit gewährleistet wird, mehrere Berufe nacheinander oder nebeneinander zu ergreifen. Darüber hinaus läßt Art. 12 Abs. 1 GG keinen Raum für eine Auslegung, daß nur ein Beruf im herkömmlichen Sinne von dem Grundrecht der Freiheit der Berufswahl erfaßt werde. Eine solche enge Auslegung würde weder dem freiheitlichen Gehalt insbesondere des Grundrechtsteiles des Grundgesetzes noch den wechselnden Bedürfnissen des wirtschaftlichen Lebens Rechnung tragen. Unter "Beruf" ist vielmehr jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung zu verstehen; so v. Mangoldt. Das Bonner Grundgesetz, Anm. 2 zu Art. 12 GG. In dem gleichen Sinne ist auch der Grundsatz der Gewerbefreiheit von jeher verstanden worden; vgl. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 10. Aufl., Anm. 1a zu § 1 GewO. Es ist daher für die Entscheidung unerheblich, ob der Kleinhandel mit Branntwein nach bisheriger gesellschaftlicher Auffassung einen selbständigen Beruf (Berufszweig) oder eine unselbständige berufliche Nebentätigkeit bildet, die in Verbindung mit einer anderen beruflichen Haupttätigkeit ausgeübt zu werden pflegt. Denn diese Unterscheidung ändert nichts daran, daß der Kleinhandel mit Branntwein von dem Berufsbewerber als Berufstätigkeit erwählt wird. Auch diese Wahl steht unter dem Schutze des Art. 12 GG. Danach gilt auch für den Kleinhandel mit Branntwein, was in dem angeführten Urteil des Senats über die Unvereinbarkeit der Bedürfnisprüfung in Schanksachen mit dem Grundgesetz ausgeführt worden ist.

7

Dementgegen haben die beiden Vorinstanzen die Klage abgewiesen, weil sie die in § 1 Abs. 2 GaststG vorgeschriebene Bedürfnisprüfung für verfassungsrechtlich zulässig halten und deshalb im vorliegenden Falle auch § 20 GaststG für anwendbar ansehen. Dadurch, daß die Bedürfnisprüfung im Gaststättengewerbe durch Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GG beseitigt worden ist, kann auch § 20 GaststG keine Anwendung mehr finden.

8

Hiernach waren die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtene Verfügung der Beklagten aufzuheben.

9

Für die von der Klägerin erhobene Vornahmeklage fehlte es allerdings dem Gericht an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen. Denn die Entscheidung darüber, ob der Klägerin die beantragte Erlaubnis zu erteilen ist, hängt von der Prüfung weiterer Fragen ab, die bisher weder im ersten noch im zweiten Rechtszuge erörtert worden sind. Die Verwaltungsbehörde muß nunmehr erneut prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein gegeben sind. Die Beklagte kann deshalb nicht verpflichtet werden, der Klägerin schon jetzt die Erlaubnis zu erteilen, sondern lediglich bei der erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin von dem Nachweis des Bedürfnisses abzusehen.

10

Wenn auch die Klägerin hiernach mit ihrem weitergehenden Antrag abgewiesen werden mußte, können ihr doch insoweit Kosten nicht auferlegt werden. Denn daß die sonstigen Voraussetzungen im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachgeprüft werden konnten, hat die Beklagte dadurch herbeigeführt, daß sie diese Fragen in dem angefochtenen Verwaltungsakt überhaupt nicht erörtert hat. Somit trifft die Kostenlast nach § 65 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ausschließlich die Beklagte.

11

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.