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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1953, Az.: BVerwG III A 134.53

Unterhaltshilfe bei vorhandenem, in die Zukunftsplanung für Einkünfte eingeplantes Einfamilienhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.11.1953
Aktenzeichen
BVerwG III A 134.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZLA 1954, 30

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1953 in München
durch
den Senatspräsidenten Dr. Knoll und
die Bundesrichter Holland, Lentz, Dr. Buchholz und Dr. Fürst
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschlüsse des Soforthilfeausschusses in Amberg vom 17. Januar 1950 und des Beschwerdeausschusses in Regensburg vom 11. Dezember 1950 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Eine Gebühr wird nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1882 geborene Kläger stellte auf Grund eines Sach- und Währungsschadens am 30. August 1949 Antrag auf Unterhaltshilfe für sich, seine Ehefrau und die im Jahre 1934 geborene Tochter, die damals die Handelsschule besuchte. Der geltend, gemachte Währungsschaden ist nachgewiesen. Der Sachschaden ist Verhältnismäßig unbedeutend (20 % des Hausrates einer 3-Zimmer-Wohnung).

2

Der Kläger bezieht. Angestelltenrente, die sich am 1. Juni 1949 von 80,10 auf 100,10 DM erhöhte. Seine Frau ist Eigentümerin, des Hausgrundstückes E. in Amberg im Einheitswert von 10.800,- DM, dessen zweites Obergeschoß der Kläger selbst bewohnt und dessen im Untergeschoß befindliches Ladengeschäft er seit dem 1. Juli 1950 nach Durchführung einer Räumungsklage selbst betreibt. Das Grundstück ist nach dem Gründbuchauszug in der Notariatsakte vom 22. April 1950 am 3. Mai 1950 noch mit über 6.000,- DM belastet.

3

Das Anwesen wirft nach der Behauptung des Klägers keinen Ertrag ab. Er gibt an, es sei in schlechtem baulichen Zustand; den Einnahmen an Mieten von jährlich 1.056,- DM - die Miete für das vom Kläger bewohnte Obergeschoß ist dabei, berücksichtigt - ständen Ausgaben von 1.198,30 DM gegenüber, was aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe.

4

Der Kläger beanspruchte von vornherein nur Unterhaltshilfe bis Juni 1950, da er zum 1. Juli 1950 auch das kleine Ladengeschäft in dem Anwesen seiner Ehefrau frei zu bekommen hoffte - was auch der Fall war -, wodurch er sich dann durch diesen zusätzlichen Verdienst den notwendigen Lebensunterhalt selbst beschaffen könnte.

5

Der Soforthilfeausschuß und der Beschwerdeausschuß lehnten den Antrag auf Unterhaltshilfe mit der Begründung ab, die Verwertung des Hausgrundstückes seiner Ehefrau sei im Hinblick auf denüber 10.000,- DM liegenden Einheitswert und den nach dem erhobenen Gutachten des Landbauamtes Amberg vom 10. November 1950 möglichen Verkaufserlös von 3.355,- DM zuzumuten. Der Beschwerdeausschuß erkennt indessen an, daß das Hausgrundstück der Ehefrau unter Berücksichtigung der Hypothekenzinsen, die das Sachverständigengutachten außer Betracht lasse, keinen Reinertrag abwerfe.

6

Nach diesem Sachverständigengutachten, auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen, wird, ergibt sich bei den ortsüblichen und angemessenen Mietsätzen und bei Annahme von 16 % der Rohmiete für Instandsetzungen ein Mietreinertrag von 494,44 DM und dementsprechend ein Ertragswert von 9.500,- DM, der auch als Verkaufswert anzusehen sei. Beim Verkauf würde sich bei Übernahme, der vorhandenen. Belastungen von 6.145,- DM durch, den Käufer ein Barerlös von 3.355,- DM erzielen lassen.

7

In der Rechtsbeschwerde führt der Kläger aus, der im Jahre 1935 festgesetzte, über 10.000,- DM liegende Einheitswert könne nicht mehr maßgebend, sein, da die dieser Festsetzung mit zugrunde liegende Ladenmiete von 540,- RM sich später auf 420,- Mark ermäßigt habe, woraus sich nunmehr ein Einheitswert von 9.600,- DM errechne. Im übrigen sei er zur Zeit der Antragstellung besonders bedürftig gewesen, da er außer der Angestellten-Rente kein Einkommen gehabt, für die Tochter auf der Handelsschule Schulgeld und Lernmittel benötigt habe und es ihm erst am 1. Juli 1950 nach Durchführung der Räumungsklage, gelungen sei, das Ladengeschäft selbst zuübernehmen. Auch heute, noch leide das Geschäft darunter, daß er es ohne Geldmittel habe beginnen müssen.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

die vom Kläger angefochtenen Beschlüsse des Soforthilfeamtes in Amberg vom 17. Januar 1950 und des Beschwerdeausschusses in Regensburg vom 11. Dezember 1950 aufzuheben.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde ist als Klage zu behandeln. Insofern wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8. September 1953 - III A 8.53 - verwiesen.

10

Die Klage ist begründet. Die Soforthilfebehörde durfte die vom Kläger bis Juli 1950 begehrte Unterhaltshilfe nicht versagen. Sie konnte die Ablehnung nicht auf Ziff. 7 Soforthilfedurchführungsverordnung - SH-DVO - zu § 35 stützen.

11

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz sind vorliegend gegeben. Davon ist auch die Beklagte rechtlich, einwandfrei ausgegangen. Der Kläger istüber 65 Jahre als, währungsgeschädigt und sein Einkommen aus der Angestelltenversicherung von monatlich 80,10 DM, ab 1. Juni 1949 von 100,10 DM, erreicht nicht den in Ziff. 4 SH-DVO zu § 35 vorausgesetzten Mindestsatz, der nach § 36 des Soforthilfegesetzes - SHG - 70,- DM für den Kläger, 30,- DM für seine Ehefrau und 20,- DM für seine Tochter beträgt. Dagegen kann der Begründung des Beschwerdeausschusses darin nicht gefolgt werden, daß das Hausgrundstück der Ehefrau überhaupt keinen als Einkommen anrechenbaren Mietertrag abwerfe. Der Beschwerdeausschuß nimmt nämlich irrtümlich an, daß der Sachverständige die Verwaltungs- und Instandsetzungskosten bei der Errechnung der Reineinnahmen nicht berücksichtigt habe. Er hat diese Aufwendungen, wie aus dem Gutachten hervorgeht, mit den Beträgen von 52,80 und 168,96 DM eingesetzt. Andererseits ließ aber der Sachverständige die Hypothekenzinsen mit Tilgungsquoten außer Betracht, da er den Ertragswert zu berechnen und daher den Wert im Hinblick auf die vom Verkäufer, abzudeckenden Grundschulden ohne Rücksicht auf Belastung zu ermitteln hatte. Daß Zinszahlungen für Hypotheken vom Bruttomietertrag bei Ermittlung des Reinertrages absetzbar sind, hat schon der Spruchsenat für Soforthilfe mehrfach entschieden (vgl. Urteile des Spruchsenats für Soforthilfe vom 1. August 1951, vom 24. Oktober 1951 und vom 6. Februar 1952 - ES S. 70, 128, 214 -). Aber auch die Tilgungsbeträge sind vorliegend als abzugsfähig anzuerkennen, zumal sie nur auf das noch mit 2.245,- DM bestehende, ursprünglich auf 2.700,- GM lautende Tilgungsdarlehn der Bayer.Handelsbank. AG in München entfallen. Zwar vermehren Tilgungsbeträge das Vermögen, indem sie die bestehenden Schulden mindern. Jedoch ist dieser Zuwachs für den Kläger nicht greifbar. Er ist für ihn kein "verwertbares Einkommen oder Vermögen" im Sinne der Ziff. 5 SH-DVO zu § 35; mithin schmälern die Tilgungsbeträge seine derzeitigen Einkünfte und müssen von ihm bezahlt werden. Der vom Sachverständigen ermittelte Reinertrag von 494,44 DM ist danach um den weiteren Betrag von 149,- + 198,- = 347,- DM zu kürzen, so daß dem Kläger noch ein Jahreseinkommen von 147,44 DM oder ein Monatseinkommen von 12,- DM aus der Vermietung verbleibt. Indessen bleibt auch dann noch das Einkommen des Klägers mit 80,- DM bezw. 100,- DM Angestelltenrente zuzüglich 12,- DM Mieteinnahme unter dem Unterhaltshilfesatz des Soforthilfegesetzes. Der Beschwerdeausschuß hat deshalb die Hilfsbedürftigkeit des Klägers im Ergebnis mit Recht bejaht.

12

Wenn er nun trotzdem den Anspruch auf Unterhaltshilfe deswegen verneint, weil dem Kläger die Verwertung des Hausgrundstücks zuzumuten sei, so vermag der erkennende Senat dem nicht beizutreten. Dieses Verlangen findet in Ziff. 7 SH-DVO zu § 35, der als Rechtsgrundlage hierfür allein in Betracht kommt, keine Stütze, weil die Zumutung der Veräußerung unter den gegebenen Umständen eine besondere Härte für den Kläger bedeutet. Zwar mag auch der fortgeschriebene Einheitswert des Grundstücks über 10.000,- DM liegen; aber darauf kommt es nicht entscheidend an, denn auch dann konnte die Verwertung nur zugemutet werden, wenn sie sich nicht als besonders hart hätte auswirken müssen. Dies wäre aber hier der Fall. Denn der Kläger bewohnt nicht nur das Hausgrundstück mit seiner Familie selbst zu einem nicht geringen Teil, er hatte zudem im Zeitpunkt der Antragstellung begründete Aussicht, das im Untergeschoß des Anwesens befindliche Ladengeschäft bis spätestens Juli 1950 selbst übernehmen zu können. Dementsprechend hat er auch von vornherein nur Unterhaltshilfe bis zu diesem Zeitpunkt begehrt. Diese Absicht des Klägers hat sich auch nach Durchführung der Räumungsklage zum 1. Juli verwirklichen lassen; im Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides betrieb der Kläger bereits das Ladengeschäft selbst. Unter diesen Umständen lag daher angesichts der bevorstehenden Besserung seiner wirtschaftlichen Lage eine besondere Härte in dem Verlangen, das seiner Ehefrau gehörige Anwesen zu verwerten, da dem Kläger damit gerade die sich in dem Anwesen bietende Möglichkeit genommen worden wäre, mit eigenen Kräften durch die beabsichtigte Übernahme des Ladengeschäfts seine Hilfsbedürftigkeit abzuwenden.

13

Die Versagung des Rechtsanspruchs auf Unterhaltshilfe unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt war daher rechtsirrig, so daß die angefochtenen Verfügungen aufzuheben waren.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65, 69 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 353 des Lastenausgleichsgesetzes.

Dr. Knoll
Holland
Lentz
Dr. Buchholz
Dr. Fürst