Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.04.2026, Az.: 1 BvR 1805/20
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Keine Pflicht des BVerfG zur Entscheidung über Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Fehlen einer grundsätzlichen verfassungsrechtliche Bedeutung sowie einer Erforderlichkeit der Annahme zur Durchsetzung der in genannten Rechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.04.2026
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1805/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 25.06.2018 - AZ: S 6 R 295/17
- LSG Hessen - 14.02.2019 - AZ: L 1 KR 617/18
- BSG - 26.02.2020 - AZ: B 5 RE 2/19 R
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI.
1. a) Unter einem Syndikusanwalt verstanden Verwaltung und Rechtsprechung, ohne dass dies gesetzlich geregelt war, einen gegen feste Vergütung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellten Rechtsberater, der gleichzeitig als selbstständiger Rechtsanwalt zugelassen war. Aufgrund dieser Zulassung waren Syndikusanwälte Pflichtmitglied in einem anwaltlichen Versorgungswerk. Für ihre Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber konnten sie sich nach der damaligen Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des für Rechtsanwälte bestehenden Befreiungstatbestandes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was ihnen eine Regelvorsorge allein durch das anwaltliche Versorgungswerk eröffnete ("Doppelberufstheorie"; vgl. BTDrucks 18/5201, S. 1, 14 f., 16).
b) Diese Praxis, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Tätigkeit bei dem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anzuwenden, beendete das Bundessozialgericht mit drei Urteilen vom 3. April 2014 - B 5 RE 3/14 R -, - B 5 RE 9/14 R - und - B 5 RE 13/14 R -. Die beiden von einem Syndikus ausgeübten Berufe als Angestellter und selbstständiger Rechtsanwalt seien strukturell derart unterschiedlich, dass sie auch sozialversicherungsrechtlich getrennt betrachtet werden müssten; die unselbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, und an die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt werde die Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk geknüpft.
c) In Reaktion auf diese Entscheidungen des Bundessozialgerichts schuf der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl I S. 2517) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 erstmals ein eigenes Berufsrecht der Syndikusrechtsanwälte in ausdrücklicher Abkehr von der Doppelberufstheorie. Die statusrechtliche Anerkennung als Syndikusrechtsanwalt, an die sich nach § 46c Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 2 Nr. 2 BRAO die Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer und dadurch einem anwaltlichen Versorgungswerk anschließt, eröffnet die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Ferner hat der Gesetzgeber als Syndikusanwalt zugelassenen Personen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4b SGB VI auch rückwirkend für die Zeit vor dem 1. Januar 2016 ermöglicht (vgl. BTDrucks 18/5201, S. 2): Nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB gilt dies für Syndikusanwälte, die ab dem 1. April 2014 kontinuierlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, und nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für Syndikusanwälte, die zwar seit dem 1. April 2014 zunächst eine andere Tätigkeit ausgeübt haben, während der Ausübung dieser früheren Tätigkeit aber Pflichtmitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk waren. Dadurch solle der bisherige Status quo weitestgehend aufrechterhalten bleiben und sollten Brüche in der Versicherungsbiographie verhindert werden (vgl. BTDrucks 18/5201, S. 2, 22 f., 46; 18/6915, S. 2, 14).
2. a) Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2012 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war ab dem 14. September 2012 außerdem als stellvertretender Geldwäschebeauftragter bei einem Privatunternehmen beschäftigt. Für diese Syndikustätigkeit wurde er in Anwendung der damaligen Verwaltungspraxis von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit.
b) Zum 1. Juli 2014 wechselte der Beschwerdeführer seine Beschäftigung und arbeitete fortan in der Compliance-Abteilung einer Bank. Hinsichtlich dieser Tätigkeit wurde er auf der Grundlage der Urteile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf seine Anwaltszulassung, die die Anwaltskammer am 23. September 2014 widerrief. Er verblieb in der Folge aber als freiwilliges Mitglied in dem zuständigen Versorgungswerk und brachte hierfür entsprechende Beiträge auf.
c) Am 16. Februar 2016 kehrte der Beschwerdeführer zu seinem früheren Arbeitgeber zurück. Die zuständige Rechtsanwaltskammer ließ ihn nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften am 30. Juni 2016 als Syndikusrechtsanwalt und zudem als Rechtsanwalt zu.
d) Einem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gab der zuständige Rentenversicherungsträger nur teilweise statt. Er gewährte dem Beschwerdeführer zwar eine Befreiung beginnend mit der Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft ab dem 30. Juni 2016, für die davorliegenden Zeiträume jedoch nur für die Zeit bis zum Widerruf der Anwaltszulassung.
e) Im Klageverfahren hat das Sozialgericht den Rentenversicherungsträger darüber hinaus verpflichtet, den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 16. Februar 2016 an von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Der Anspruch ergebe sich aus § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI. In Bezug auf den davorliegenden Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 15. Februar 2016 hat das Gericht die Klage hingegen abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI seien nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums nach der Rückgabe seiner Anwaltszulassung nicht Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk gewesen sei (Urteil vom 25. Juni 2016 - S 6 R 295/17 -).
f) Berufung und Revision des Beschwerdeführers sind erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 RE 2/19 R - entschieden, die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine weitergehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 24. September 2014 bis zum 15. Februar 2016 zu gewähren sei. Eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI für eine andere als die derzeit ausgeübte Tätigkeit komme für einen ab dem 1. Januar 2016 nach neuem Recht zugelassenen Syndikusanwalt nur in Betracht, wenn er während der zuvor ausgeübten anderen Beschäftigung eine Rechtsanwaltszulassung für eine (Neben-)Tätigkeit gehabt habe. Einem über den Wortlaut des § 231 Abs 4b Satz 2 SGB VI ("Pflichtmitgliedschaft") hinausgehenden Verständnis der Rückwirkungsvoraussetzungen dahingehend, dass eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk für eine auf frühere Beschäftigungen zurückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht genügen solle, stehe die Gesetzeshistorie entgegen.
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowohl durch die fachgerichtliche Anwendung von § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI als auch mittelbar durch die Normen selbst. Die Auslegung der Normen durch das Bundessozialgericht führe zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der ab dem 1. Januar 2016 nach neuem Recht zugelassenen Syndikusrechtsanwälte, die zuvor ihre Beschäftigung gewechselt hätten. Es werde danach unterschieden, ob sie während sämtlicher Beschäftigungen Pflichtmitglied im Versorgungswerk gewesen seien oder nicht. Eine freiwillige Mitgliedschaft, wie er sie gehabt habe, ermögliche hingegen ohne nachvollziehbare Begründung keine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, obwohl es das Regelungsanliegen des Gesetzgebers gewesen sei, sämtlichen zugelassenen Syndikusrechtsanwälten eine Wiederherstellung des ursprünglichen versorgungsrechtlichen Status quo zu ermöglichen. Stattdessen gewährten die Fachgerichte ohne rechtfertigenden Grund nur solchen Syndikusrechtsanwälten eine rückwirkende Befreiung, die vor dem 1. Januar 2016 "zufällig" ihre Rechtsanwaltszulassung behalten hätten.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt, der Bundesregierung, den Landesregierungen sowie dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein e.V. und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen sind als sachkundige Dritte angehört worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, insbesondere eines besonders schweren Nachteils im Sinne von § 93a Abs. 2 lit. b) BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25>), nicht dargelegt.
Eine existenzielle Betroffenheit für den Beschwerdeführer könnte sich entweder aus einem Bruch in der Versicherungsbiographie als solchem oder aus einem wirtschaftlichen Nachteil ergeben. Der Beschwerdeführer hat einen wirtschaftlichen Nachteil jedoch weder substantiiert vorgetragen, noch ist er als solcher erkennbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1999 - 2 BvR 397/94 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 2710/16 -, Rn. 3). Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, dass "die Versagung der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung [...] einen Bruch beziehungsweise eine Zersplitterung der Bezüge in der Altersvorsorge darstellen würde". Welche konkreten wirtschaftlichen Folgen sich für ihn persönlich aus dieser "Zersplitterung" ergeben, legt er indessen nicht näher dar. Dies gilt auch für die Frage, ob er gegebenenfalls die Wartezeit in der allgemeinen Rentenversicherung sogar erfüllt hat, was zur Folge hätte, dass er für die hier streitige Zeit Rentenansprüche erwerben kann. Auch ist nicht erkennbar, dass in seiner Person tatsächlich ein Bruch in der Versicherungsbiographie gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat selbst offengelegt, seine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufrechterhalten zu haben. Dies legt den Schluss nahe, dass er zumindest über eine Anwartschaft und damit auch über eine "durchgängige Versicherungsbiographie" im Versorgungswerk verfügt. Dass das Schutzniveau der Pflichtmitgliedschaft ein höheres als dasjenige der freiwilligen Mitgliedschaft sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend; er setzt sich mit dem Schutzzweck der beiden Versicherungsformen im Versorgungswerk nicht auseinander. Insgesamt bleibt eine existentielle Betroffenheit daher unklar.
2. Im Übrigen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert dar.
a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86] <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden Fachrecht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 [BVerfG 17.02.1970 - 2 BvR 608/69] <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift weder im Hinblick auf die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts noch hinsichtlich des mittelbar gerügten § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI gerecht.
aa) Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es wird bereits nicht deutlich, dass die Versagung einer rückwirkenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die dem zugrundeliegenden Normen den Schutzbereich der Berufsfreiheit berühren. Vorschriften ohne unmittelbar berufsregelnden Charakter wie hier die Regelungen über die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht greifen nur dann in die Berufsfreiheit ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 10, 354 [BVerfG 25.02.1960 - 1 BvR 239/52] <362 f.>; 161, 63 <90 Rn. 47>; 162, 325 <346 Rn. 78>; 163, 107 <134 Rn. 73 ff.>; stRspr). Dies legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er führt zwar aus, dass ihn die angegriffenen Regelungen "rückwirkend in seiner freien Wahl des Arbeitsplatzes" beeinträchtigten; er hätte jedoch aufzeigen müssen, inwieweit seine aktuelle Berufsausübung von der Versagung der Befreiung für den vergangenen Zeitraum betroffen ist oder er sich in der Wahl seines Arbeitsplatzes seinerzeit tatsächlich anders entschieden hätte.
bb) Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer zeigt schon den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht hinreichend auf und setzt sich auch nicht mit denkbaren Differenzierungskriterien auseinander.
(1) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Ungleichbehandlung setzt eine unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte voraus. Auch bei vergleichbaren Sachverhalten verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 [BVerfG 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07] <69>; 161, 1 <52 Rn. 122> m. w. N. - Übernachtungsteuer; stRspr).
Bei der Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 16, 245 <248>; 18, 328 <332 f.>) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (vgl. BVerfGE 130, 151 [BVerfG 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05] <174 f.>). Außerdem muss sich der Beschwerdeführer mit naheliegenden Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (vgl. BVerfGK 18, 328 <332 f.>).
(2) Bereits die Darlegung des Prüfungsmaßstabs, anhand dessen die Ungleichbehandlung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist, erfolgt nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdebegründung nimmt ihren Ausgang bei einer Prüfung des Willkürverbots. Im weiteren Verlauf wechselt der Beschwerdeführer von der Willkür- in eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, ohne zuvor näher dargelegt zu haben, warum dieser strenge Maßstab und nicht lediglich das Willkürverbot gelten soll.
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist jedoch nicht ohne Weiteres anzunehmen. Sie kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben, und zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 161, 1 [BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15] <52 f. Rn. 123>). Insofern hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwieweit Umstände vorliegen, die für eine erhöhte Kontrolldichte sprechen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Differenzierung in besonderem Umfang Freiheitsrechte oder für den Einzelnen unverfügbare beziehungsweise in Art. 3 Abs. 3 GG genannte Merkmale betrifft.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer zwar substantiiert dar, dass § 231 Abs. 4b Satz 1 und 2 SGB VI zu einer Ungleichbehandlung zwischen Personen mit Tätigkeitswechsel ohne fortbestehende Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk gegenüber zum einen solchen Personen führt, die kontinuierlich dieselbe Tätigkeit ausgeübt haben, ohne über eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk zu verfügen (§ 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI), sowie zum anderen gegenüber solchen Personen, die zwischen April 2014 und dem Jahr 2016 ihre Tätigkeit gewechselt haben und zugleich Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes waren (§ 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI). Mit möglichen Differenzierungskriterien für diese Ungleichbehandlungen setzt er sich jedoch nicht auseinander.
Zwar trifft zu, dass sich den Gesetzgebungsmaterialien hierzu nicht viel entnehmen lässt. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist die objektive Unangemessenheit der Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll, entscheidend (vgl. BVerfGE 51, 1 <26 f.>; 93, 386 <400>; 130, 131 <144> m.w.N.). Insoweit sind insbesondere solche Zwecke bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen (vgl. BVerfGE 131, 66 [BVerfG 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03; 1 BvR 1082/03] <82 f.>; 163, 107 <139 Rn. 87>; BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23 -, Rn. 110).
Auf solche Gründe geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein.
Grund für die Beschränkung der rückwirkenden Befreiung auf frühere Zeiten nur derselben Beschäftigung (Differenzierung nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI) kann insbesondere die Entlastung der Rentenversicherung von Prüfungen bereits abgeschlossener Tätigkeiten sein. Die rückwirkende Befreiung einer bereits nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen überprüften Syndikustätigkeit auch für vergangene Zeiträume bereitet keinerlei zusätzlichen Prüfaufwand, während zur rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung eines bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich ist (vgl. entsprechend auch die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer in diesem Verfahren). Damit und mit dem möglichen Umfang des zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie mit dessen Gewicht im Hinblick auf die Schwere des vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtseingriffs setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt vielmehr offenbar stillschweigend zugrunde, dass eine rückwirkende Befreiung ungeprüft auch für gänzlich andere Tätigkeiten in Betracht kommt.
Auch dazu, ob die getroffenen Regelungen Ausdruck einer zulässigen Typisierung durch den Gesetzgeber sein könnten (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 <185 f.>; 96, 1 <6>; 126, 268 <279 f.>; 164, 347 <396 Rn. 136>), lässt die Beschwerdeschrift eine substantiierte Darlegung vermissen. Der Gesetzgeber hat vermieden, dem Rentenversicherungsträger eine Überprüfung vergangener Arbeitsverhältnisse aufzubürden. Dazu hat er eine Erstreckung der Prüfungsergebnisse auf vorangegangene Zeiten im aktuellen Arbeitsverhältnis geregelt und dort, wo er eine Nähe zum anwaltlichen Arbeiten vermuten konnte, auf die Überprüfung des neben einer anwaltlichen Tätigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verzichtet. Warum er dies unter Typisierungsgesichtspunkten nicht durfte, hätte genauerer Darlegungen bedurft.
Zuletzt hätte der Beschwerdeführer auch beleuchten müssen, dass es sich bei § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI um eine bloße Übergangsregelung als Reaktion auf eine rechtswidrig gewachsene behördliche Praxis handelt. Dass dem Gesetzgeber für die Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren, den Zielen der Verfassung und den rechtspolitischen Vorstellungen der Gegenwart besser entsprechenden Regelung notwendig ein gewisser Spielraum einzuräumen ist (vgl. auch BVerfGE 31, 275 [BVerfG 08.07.1971 - 1 BvR 766/66] <284 f.>; 44, 1 <20 f.>; 164, 347 <397 Rn. 138>) und bei Übergangsvorschriften die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je geringfügiger die Ungleichheit nach Dauer oder Höhe ist (vgl. BVerfGE 44, 283 <287>), thematisiert er jedoch an keiner Stelle.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.