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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.03.2025, Az.: 2 BvQ 17/25

Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.03.2025
Aktenzeichen
2 BvQ 17/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250319.2bvq001725

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  2. 2.

    Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81] <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).