Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.03.2025, Az.: 2 BvQ 17/25
Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.03.2025
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 17/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250319.2bvq001725
Rechtsgrundlagen
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- 2.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 [BVerfG 12.01.1983 - 2 BvR 864/81] <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).