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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.03.2024, Az.: 1 BvQ 18/24
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. eines Ablehnungsgesuchs im Verwaltungsprozess
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12473
Aktenzeichen: 1 BvQ 18/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240318.1bvq001824

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Sigmaringen - 24.01.2024 - AZ: 7 K 4119/20

VG Sigmaringen - 26.01.2024 - AZ: 7 K 4119/20

VG Sigmaringen - 28.02.2024 - AZ: 7 K 4119/20

BVerfG, 18.03.2024 - 1 BvQ 18/24

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Er zeigt nicht auf, dass die angegriffenen Entscheidungen mit den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen kollidieren (vgl. BVerfGE 149, 346 [BVerfG 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09] <359 Rn. 23> m.w.N.). Insbesondere ist im vorliegenden Einzelfall nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 44 Abs. 3 ZPO -, beruhen oder dass das Gericht die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1883/22 -, Rn. 16 m.w.N.). Ein eventueller Verstoß gegen das mit Anbringung des Ablehnungsgesuchs verbundene Wartegebot - hier § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO - ist jedenfalls durch dessen nachträgliche Zurückweisung geheilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497/03 -, Rn. 88 m.w.N.).

3

2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des Eilantrags gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung sprechen, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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