Beschl. v. 05.03.2024, Az.: 2 BvR 130/24
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 25.10.2023 - AZ: 2 StR 186/23
LG Frankfurt - 23.12.2022 - AZ: 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22)
BVerfG, 05.03.2024 - 2 BvR 130/24
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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