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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.02.2024, Az.: 2 BvE 1/24
Verwerfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 11076
Aktenzeichen: 2 BvE 1/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:es20240221.2bve000124

BVerfG, 21.02.2024 - 2 BvE 1/24

In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Antragsteller in seinen Rechten als Abgeordneter des Deutschen Bundestages dadurch verletzt worden ist, dass er nach dem Verlust des Fraktionsstatus der LINKEN aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) ausgeschlossen wurde und damit eine eindeutig persönliche Wahl durch das Plenum des Bundestages de facto für ungültig erklärt worden ist und ihm in diesem Zusammenhang auch jegliche Rechtsmittel dagegen verwehrt worden sind, weil er bis zum heutigen Tag keine förmliche Information dazu erhalten habe, weder von der Bundestagspräsidentin noch von der Bundestagsverwaltung, also keinen Bescheid, keinen Beschluss, kein Protokoll irgendeiner Entscheidung - von wem auch immer (also Ältestenrat, Präsidium oder Präsidentin) -, gegen den/die der Antragsteller Rechtsmittel oder auch nur Widerspruch hätte einlegen können
Antragsteller: Dr. André Hahn , MdB ,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Antragsgegner: 1. Deutscher Bundestag ,
"vertreten durch die Präsidentin Bärbel Bas, MdB bzw. hilfsweise gegen den Bundestagsdirektor Staatssekretär Michael Schäfer",
2. Vorsitzender des Parlamentarischen Kon - trollgremiums Dr . Konstantin von Notz , MdB ,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 21. Februar 2024 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht in einer den Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügenden Weise dargelegt sind. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 160, 191 [BVerfG 26.01.2022 - 2 BvE 1/22] <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA). Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nicht substantiiert auf. Er legt lediglich die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Antragsgegnern in Bezug auf die Auslegung des § 2 Absatz 4 Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes dar. Hingegen fehlt es an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen (vgl. hierzu nur BVerfGE 160, 368 [BVerfG 22.03.2022 - 2 BvE 2/20] <381 ff. Rn. 43 ff.> m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages).

König

Maidowski

Langenfeld

Wallrabenstein

Fetzer

Offenloch

Frank

Wöckel

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