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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.12.2023, Az.: 1 BvR 128/23

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.12.2023
Aktenzeichen
1 BvR 128/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 48287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr012823

Verfahrensgang

vorgehend
AG Langenfeld - 08.07.2020 - AZ: 13 C 223/20
AG Langenfeld - 08.12.2021 - AZ: 13 C 223/20
LG Düsseldorf - 16.11.2022 - AZ: 3 S 2/22
LG Düsseldorf - 17.11.2022 - AZ: 3 S 2/22
LG Düsseldorf - 12.12.2022 - AZ: 3 S 2/22

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.

3

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.