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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.12.2023, Az.: 1 BvR 128/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Terminsverlegung in einem Zivilverfahren; Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 48287
Aktenzeichen: 1 BvR 128/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231211.1bvr012823

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Langenfeld - 08.07.2020 - AZ: 13 C 223/20

AG Langenfeld - 08.12.2021 - AZ: 13 C 223/20

LG Düsseldorf - 16.11.2022 - AZ: 3 S 2/22

LG Düsseldorf - 17.11.2022 - AZ: 3 S 2/22

LG Düsseldorf - 12.12.2022 - AZ: 3 S 2/22

BVerfG, 11.12.2023 - 1 BvR 128/23

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Zudem ist die Nachholung der versäumten Prozesshandlung bis heute nicht erfolgt.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken an der Ablehnung der Terminsverlegung ist die Sachverhaltsschilderung zu lückenhaft, als dass sie eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung zuließe.

3

Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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