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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.08.2023, Az.: 2 BvR 593/23
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen der Möglichkeit der Verletzung geltenden Rechts bei der fachgerichtlichen Sachaufklärung im Asylverfahren bzgl der Aufnahmesituation für Asylsuchende in Italien ; Beachtung des geltenden Rechts und Gewährleistung effektiven Schutzes des berührten Rechts durch die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen nur bei Berugen der zureichenden Aufklärung auf den jeweiligen Sachverhalt
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41524
Aktenzeichen: 2 BvR 593/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230802.2bvr059323

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Schwerin - 04.04.2023 - AZ: 5 B 1613/22 SN

Fundstellen:

AUAS 2023, 237-239

ZAR 2023, 352

BVerfG, 02.08.2023 - 2 BvR 593/23

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin, eine 1998 in Damaskus geborene syrische Staatsangehörige, reiste im Juli 2022 gemeinsam mit ihrem seinerzeit noch minderjährigen Bruder über Libyen, Italien und die Schweiz oder Österreich in das Bundesgebiet ein und stellte im September 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führte ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch, in dessen Verlauf die italienischen Behörden mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärten.

2

2. Mit angegriffenem Bescheid vom 21. Oktober 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zudem ordnete es die Abschiebung nach Italien an. Trotz der schwierigen Lebensumstände in Italien stünden einer Überstellung keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Ihre hiergegen erhobene Klage sowie den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, die in Italien bestehenden systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens drohten sich aufgrund der aktuellen politischen Lage Italiens weiter zu verschlechtern.

3

3. Mit einem an alle weiteren Dublin-Einheiten gerichteten Schreiben ("Circular Letter") vom 5. Dezember 2022 forderte die dem italienischen Innenministerium untergeordnete Dublin-Einheit dazu auf, Überstellungen nach Italien mit Ausnahme von Familienzusammenführungen vorübergehend auszusetzen. Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte die Dublin-Einheit mit, die Aufhebung dieses Überstellungsstopps werde sich weiter verzögern. Beide Schreiben wurden am 20. Februar 2023 in die Datenbank "Asylfact" eingestellt und waren ab dem Folgetag dort abrufbar.

4

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. April 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Abschiebung könne durchgeführt werden, da die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes hin ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages mit Zustimmung vom 11. Oktober 2022 erklärt hätten. Die Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022 sind in dem Beschluss nicht erwähnt.

5

5. Mit ihrer am 8. Mai 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), von Art. 19 Abs. 4 GG sowie von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK. Das Verwaltungsgericht habe jedenfalls aufgrund des Ermittlungsgrundsatzes Kenntnis von dem Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 7. Dezember 2022 haben müssen. Auch Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht seiner Sachaufklärungspflicht weder im Hinblick auf den aufenthaltsrechtlichen Status des Bruders der Beschwerdeführerin noch im Hinblick auf den von Italien ausgesprochenen Aufnahmestopp nachgekommen sei.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

7

Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist (1.). Die Beschwerdeführerin hat sich indes nicht hinreichend substantiiert mit der Frage auseinandergesetzt, ob beziehungsweise seit wann es ihr möglich gewesen wäre, die erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Argumentation zur fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens schon im fachgerichtlichen Verfahren vorzutragen und insbesondere einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen. Dazu hätte Anlass bestanden, weil die relevanten Informationen zur Aufnahmebereitschaft Italiens spätestens ab dem 21. Februar 2023 verfügbar und deshalb möglicherweise Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben waren, die der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wären. Mit der aus diesem Grunde im Raum stehenden Verletzung des Subsidiaritätserfordernisses der Verfassungsbeschwerde hätte sich die Beschwerdeführerin eingehend befassen müssen (2.).

8

1. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerecht geworden ist.

9

a) Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 84, 34 <49>; stRspr). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG stellt, im Zusammenwirken mit den Gewährleistungen der Unabhängigkeit der Gerichte, des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs vor Gericht sowie weiteren, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen an das gerichtliche Verfahren die zentrale verfassungsrechtliche Verbürgung gerichtlichen Rechtsschutzes auch in Bezug auf die Grundrechte im Verfahren vor den Fachgerichten dar.

10

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, Rn. 25 und vom 3. November 2021 - 2 BvR 828/21 -, Rn. 29); deshalb gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich die vollständige Nachprüfung des Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 15, 275 [BVerfG 05.02.1963 - 2 BvR 21/60] <282>; 35, 263 <274>; 101, 106 <123>). Dabei sind die Anwendung des einfachen Rechts und die dazu erforderliche Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Diese unterliegen dabei einer Kontrolle, ob das Willkürverbot verletzt ist oder Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] <92 f.>; stRspr).

11

Wie das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Sachaufklärungspflichten aus § 26 FamFG oder § 10 Abs. 1 StrRehaG festgestellt hat, darf ein Gericht die prozessualen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nicht so eng auslegen, dass eine sachliche Prüfung des anhängigen Falles nicht mehr möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2014 - 2 BvR 429/11 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2015 - 1 BvR 1321/13 -, Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 -, juris, Rn. 19 f.). Gleiches gilt für die verwaltungsgerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr kann - bezogen auf Asylverfahren - besonders dann verfassungsrechtliches Gewicht zukommen, wenn hinreichend substantiierte Behauptungen von Schutzsuchenden oder andere für das Verfahren relevante Erkenntnisse auf Umstände zielen, die, ihr Vorliegen unterstellt, für die Verwirklichung hochrangiger grundrechtlicher Gewährleistungen von ausschlaggebender Bedeutung sind. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass im Asylrechtsstreit die gerichtliche Aufklärungspflicht durch Mitwirkungspflichten des Klägers ergänzt und partiell überlagert wird (vgl. etwa § 15 AsylG). So kann im Einzelfall ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur umfassenden und hinreichend aktuellen Sachaufklärung und erschöpfenden Ausnutzung prozessualer Aufklärungsmöglichkeiten eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes begründen, wenn das Gericht eine im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt durchführbare Aufklärungsmaßnahme, die zudem eine Vielzahl von Fällen betrifft, unterlassen hat. Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn nicht nur aussichtsreiche Aufklärungsmöglichkeiten seitens des Gerichts unterblieben sind, sondern dabei auch spezifische institutionalisierte Quellen, die den Gerichten gerade für die Aufklärung asylrechtlicher Sachverhalte aufbereitet und bereitgestellt werden, außer Acht gelassen wurden. Eine entsprechende Verpflichtung der Gerichte ist etwa bei Abschiebezielstaaten im Dublin-System anzunehmen, wenn dort eine häufig und in erheblichem Umfang wechselnde politische Situation im Hinblick auf die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen besteht, die sich über Einzelaspekte hinaus auf die generelle Fähigkeit oder Bereitschaft auswirkt, den Verpflichtungen im Rahmen des Dublin-Systems zu entsprechen.

12

b) Im vorliegenden Fall spricht einiges dafür, dass es das Verwaltungsgericht schon unterlassen hat, sich mit den - wenn auch allgemein gehaltenen - Hinweisen in dem Schriftsatz vom 3. November 2022 auf die systemischen Schwachstellen des italienischen Aufnahmesystems und eine aktuell drohende politische Verschärfung der Lage für Flüchtlinge hinreichend gründlich auseinanderzusetzen. Vor allem aber hat es versäumt, sich - auch unabhängig vom Vortrag der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Amtsermittlung über die aktuelle Aufnahmesituation in Italien zu informieren und die Mitteilungen hinsichtlich des Aufnahmestopps zu berücksichtigen, obwohl dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich gewesen wäre. Denn Italien gehört zu denjenigen Dublin-Staaten, die in besonderer Weise von häufig und in erheblichem Umfang wechselnden politischen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen betroffen sind, die sich über Einzelaspekte hinaus auf die generelle Fähigkeit oder Bereitschaft auswirken, den Verpflichtungen im Rahmen des Dublin-Systems zu entsprechen. Die Anordnung, ab sofort und für einen nicht näher bestimmten beziehungsweise begrenzten Zeitraum keinerlei Rücküberstellungen mehr zu akzeptieren, stellt vielmehr einen sämtliche Fälle von Rücküberstellungen nach Italien in Dublin-Verfahren gleichermaßen entscheidungserheblich betreffenden - und damit für die Arbeit des Gerichts maßgeblichen - Umstand dar, dessen Berücksichtigung in allen anhängigen Verfahren geboten ist. Wäre das Gericht seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nachgekommen, hätte es spätestens am 21. Februar 2023, jedenfalls anhand der gängigen Datenbank "Asylfact", von den Mitteilungen der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022 Kenntnis erhalten. In die erst im April 2023 ergangene angegriffene Entscheidung hätte diese Erkenntnislage einbezogen werden müssen.

13

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Vortrag der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht hinreichend substantiiert ist. Sie hat es insbesondere versäumt, substantiiert darzulegen, dass für sie ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO offensichtlich nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Eine Darlegung der Umstände, insbesondere des Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den Mitteilungen der italienischen Dublin-Einheit vom 5. und 7. Dezember 2022, wäre für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines solchen Antrags erforderlich gewesen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein entsprechender Antrag auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Anregung zu einer abändernden Entscheidung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO verstanden werden kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, Rn. 36). Als Folge dieses Substantiierungsmangels lässt sich nicht zuverlässig feststellen, ob die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zulässig ist. Beschwerdeführer müssen nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfen, sondern darüber hinaus alle ihnen zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchlaufen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, Rn. 7). Unsubstantiiert sind die Darlegungen der Beschwerde auch hinsichtlich des von ihr erhobenen Vorwurfs der Willkür des angegriffenen Hoheitsaktes, der unterlassenen Sachaufklärung hinsichtlich des Bruders der Beschwerdeführerin sowie in Bezug auf ihre Rügen zu Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh.

14

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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