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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.07.2023, Az.: 1 BvQ 71/23
Antrag auf Unterbleiben einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit einem äußerungs- und datenschutzrechtlichen Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsbegehren
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.07.2023
Referenz: JurionRS 2023, 39065
Aktenzeichen: 1 BvQ 71/23
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230725.1bvq007123

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 25.07.2023 - 1 BvQ 71/23

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. die (...)-SE und die (...)-GmbH zu verpflichten, sämtliche Zeitungsartikel, Bildberichterstattungen und Fernseh- / Videobeiträge über den Antragsteller sowie sämtliches Fotomaterial zu löschen und zu entfernen, ebenso sämtliche über den Antragsteller bekannten Personalien, Handynummern, Gesundheitsdaten und Personenstandsdaten,
2. die (...)-SE und die (...)-GmbH zu verpflichten, weitere Wort- und Bildberichterstattungen über den Antragsteller in der Zeitung (...) wie im Internet zu unterlassen,
3. die (...)-SE und die (...)-GmbH zu verpflichten, dem Antragsteller Geldentschädigung und Schmerzensgeld zu zahlen,
4. die (...)-GmbH zu verpflichten, die Beiträge auf den Internetseiten (...) und (...) unverzüglich zu löschen und zu entfernen,
5. Herrn (...) zu verpflichten, die den Antragsteller betreffende Instagram-Story (...) auf seinem öffentlichen Instagram-Account (...) zu löschen
Antragsteller: (...) (...)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 25. Juli 2023 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen das Unterbleiben einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einem äußerungs- und datenschutzrechtlichen Unterlassungs-, Löschungs- und Entschädigungsbegehren.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.

3

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört dabei die Darlegung, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3).

4

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Dem Vortrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er mit seinem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstinstanzliche Rechtsschutzziele gegenüber den Antragsgegnern des Ausgangsverfahrens wegen entsprechender Untätigkeit des Landgerichts verfolgt. Eine hierauf bezogene Verfassungsbeschwerde wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Eine der seltenen Ausnahmen, in denen unter Anlegung eines strengen Maßstabs von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 <380>), ist nicht dargetan. Zudem bringt der Antragsteller nicht vor, eine etwaige Untätigkeit im fachgerichtlichen Verfahren auch nur gerügt zu haben, so dass eine nach seinem gegenwärtigen Vorbringen erhobene Verfassungsbeschwerde auch nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität genügen würde (vgl. BVerfGE 112, 50 [BVerfG 09.11.2004 - 1 BvR 684/98] <60 ff.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Harbarth

Härtel

Eifert

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