Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.04.2023, Az.: 1 BvR 2057/18
Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.04.2023
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2057/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 39346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230403.1bvr205718
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 24.08.2015 - AZ: S 32 AS 2132/13
Rechtsgrundlage
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (...),
gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 13. September 2016 - B 4 AS 42/16 BH -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 12. Mai 2016 - L 7 AS 1686/15 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln
vom 24. August 2015 - S 32 AS 2132/13 -
hier: Antrag auf Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Härtel
und den Richter Eifert
am 3. April 2023 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zu verwerfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2022 - 1 BvR 1032/21 -, Rn. 2).
2. Eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Eine fakultative Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG scheidet ebenfalls aus; es liegt kein Fall vor, in dem aufgrund von Billigkeitserwägungen ausnahmsweise eine Auslagenerstattung für den mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolglosen Beschwerdeführer anzuordnen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2016 - 1 BvR 625/16 -, Rn. 5).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.