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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.04.2022, Az.: 1 BvR 1032/21

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.04.2022
Aktenzeichen
1 BvR 1032/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 17080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220401.1bvr103221

Tenor:

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[Gründe]

1

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen, weil für eine entsprechende gerichtliche Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also inhaltlich nicht befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, einen über den gesetzlichen Mindestwert hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen. Umstände, die ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ist aber vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2152/20 -, Rn. 2).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.