Beschl. v. 16.02.2023, Az.: 1 BvR 2257/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 24.04.2012 - AZ: L 11 KR 3416/10
LSG Baden-Württemberg - 22.03.2013 - AZ: L 4 KR 4983/10
BSG - 30.09.2015 - AZ: B 12 KR 15/12 R
BSG - 20.07.2016 - AZ: B 12 KR 3/16 C
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 2257/16
Tenor:
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten zu 2) auf 300.000 Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.
Entscheidungsform: Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
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