Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 17.01.2023, Az.: 1 BvR 2279/22
Erheben einer Besetzungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.01.2023
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2279/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 20318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230117.1bvr227922
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Leipzig - 12.10.2022 - AZ: 13 Ca 1495/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die beschwerdeführende Person hat neben nicht hinreichend substantiierten Grundrechtsrügen auch eine Besetzungsrüge erhoben. Die Kammer hat die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen jedoch nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvC 2/10] <233> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3, und vom 14. September 2021 - 2 BvR 966/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.