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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.03.2021, Az.: 2 BvR 3/21

Prüfen der ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer aufgrund einer Besetzungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.03.2021
Aktenzeichen
2 BvR 3/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 16253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210312.2bvr000321

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 27.10.2020 - AZ: III - 2 Ws 95/20

Tenor:

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

2

Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 [BVerfG 11.10.1983 - 1 BvL 73/78] <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

3

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil er vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 144, 20 [BVerfG 17.01.2017 - 2 BvB 1/13] <157 Rn. 399>).

4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.