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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.11.2022, Az.: 2 BvR 852/20
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung; Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung betreffend die Erklärung der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2022
Referenz: JurionRS 2022, 44262
Aktenzeichen: 2 BvR 852/20
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221124.2bvr085220

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 17.01.2019 - AZ: I StVK 1900/17

OLG Hamm - 23.01.2020 - AZ: III - 2 Ws 45/19

BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 852/20

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

[Gründe]

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wiederholt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 [BVerfG 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92] <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.

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