Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.2022, Az.: 1 BvR 2634/20
Führung des Verfahrens 1 BvR 2634/20 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2022
Referenz: JurionRS 2022, 41189
Aktenzeichen: 1 BvR 2634/20
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs. 12 HmbVerfSchG i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts vom 24. Januar 2020

§ 49 PolDVG i.d.F. des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019

BVerfG, 08.11.2022 - 1 BvR 2634/20

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau (...),
2. der Frau (...),
3. der Frau (...),
4. der Frau (...),
5. der Frau (...),
6. des Herrn (...),
- Bevollmächtigter: (...) -
gegen 1. § 8 Absatz 12 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts vom 24. Januar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99),
2. § 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) in der Fassung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 485)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel,
Wolff
am 8. November 2022 beschlossen:

Tenor:

Soweit sich die Beschwerdeführenden nicht gegen § 49 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei wenden, werden von dem Verfahren 1 BvR 2634/20 sämtliche Gegenstände abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2115/22 geführt.

Harbarth

Baer

Britz

Ott

Christ

Radtke

Härtel

Wolff

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.