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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.08.2022, Az.: 1 BvQ 50/22
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bzgl. Aussetzung der Vollstreckung einer Kindesrückführung nach Spanien
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2022
Referenz: JurionRS 2022, 30146
Aktenzeichen: 1 BvQ 50/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220810.1bvq005022

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bamberg - 21.03.2022 - AZ: 0206 FH 1/22

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 10.08.2022 - 1 BvQ 50/22

Tenor:

Die einstweilige Anordnung vom 1. August 2022, wonach die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zum 11. August 2022 ausgesetzt wird, wird mit der Maßgabe wiederholt, dass die Vollstreckung aus dem vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts bis zum 9. September 2022 ausgesetzt bleibt.

[Gründe]

1

1. Die Kammer hat mit Beschluss vom 1. August 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022, in dem festgestellt wird, dass die Antragstellerin aufgrund der Entscheidung des Gerichts 1. Instanz Nr. 79 von Madrid vom 23. September 2021 verpflichtet sei, ihren Sohn an dessen in Spanien lebenden Vater herauszugeben, bis zum 11. August 2022 ausgesetzt. Die Befristung erfolgte vor dem Hintergrund des möglichen Fristablaufs für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin, der Mutter des betroffenen Kindes. Mit Beschluss vom 9. August 2022 hat das Amtsgericht Bamberg dem Kind nunmehr eine Verfahrensbeiständin bestellt.

2

2. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 1. August 2022 weiterhin vor.

3

Um auch dem betroffenen Kind die Möglichkeit einer durch die Verfahrensbeiständin für das Kind zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu erhalten und mögliche Verletzungen in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten geltend machen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 34), bedarf es der Wiederholung der einstweiligen Anordnung (vgl. § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG) mit der aus der Beschlussformel ersichtlichen Maßgabe. Eine solche Verfassungsbeschwerde wäre nicht von vornherein wegen Versäumung der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Wie bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde im fremden Namen durch einen Ergänzungspfleger kommt es auch bei Verfahrensbeistandschaft für den Beginn des Fristlaufs grundsätzlich auf deren Kenntnis von den anzugreifenden fachgerichtlichen Entscheidungen an (vgl. jeweils zur Ergänzungspflegschaft BVerfGE 75, 201 [BVerfG 14.04.1987 - 1 BvR 332/86] <215>; 99, 145 <155 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2006 - 1 BvR 1465/05 -, Rn. 27).

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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