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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.07.2022, Az.: 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2022
Referenz: JurionRS 2022, 27493
Aktenzeichen: 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220722.2bvr090122

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.05.2022 - AZ: 584 StVK 112/22 Vollz

LG Berlin - 16.05.2022 - AZ: 584 StVK 83/22 Vollz

LG Berlin - 31.05.2022 - AZ: 584 StVK 121/22 Vollz

LG Berlin - 30.03.2022 - AZ: 599 StVK 70/21 Vollz

LG Berlin - 30.03.2022 - AZ: 599 StVK 132/21 Vollz

KG Berlin - 30.05.2022 - AZ: 5 Ws 72/22 Vollz

KG Berlin - 14.06.2022 - AZ: 5 Ws 93/22 Vollz

BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22

Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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