Beschl. v. 28.03.2022, Az.: 1 BvR 396/18
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Frankfurt am Main - 19.09.2016 - AZ: 6 W 74/16
Rechtsgrundlage:
BVerfG, 28.03.2022 - 1 BvR 396/18
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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