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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.03.2022, Az.: 1 BvR 396/18
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.03.2022
Referenz: JurionRS 2022, 22477
Aktenzeichen: 1 BvR 396/18
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220328.1bvr039618

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt am Main - 19.09.2016 - AZ: 6 W 74/16

BGH - 11.10.2017 - AZ: I ZB 96/16

BVerfG, 28.03.2022 - 1 BvR 396/18

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin inzwischen entfallen ist. Es besteht nicht in Form eines Feststellungsinteresses fort, insbesondere liegt keine konkrete Wiederholungsgefahr für die Beschwerdeführerin vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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