Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.01.2022, Az.: 2 BvR 1683/21
Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde durch hinreichende Substantiierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.01.2022
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1683/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 10568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220118.2bvr168321
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bamberg - 11.01.2016 - AZ: 0155 UR II 1115/14
- AG Bamberg - 23.11.2015 - AZ: 0155 UR II 1115/14
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist (vgl. BVerfGE 81, 208 [BVerfG 23.01.1990 - 1 BvR 306/86] <214>; 99, 84 <87>; stRspr).
Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.