Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.09.2021, Az.: 2 BvR 966/21
Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung der 2. Kammer des Zweiten Senats auf die Besetzungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.09.2021
- Aktenzeichen
- 2 BvR 966/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 39774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210914.2bvr096621
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.03.2021 - AZ: III - 2 Ws 215/20
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.
Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 [BVerfG 11.10.1983 - 1 BvL 73/78] <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).
Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.