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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.09.2021, Az.: 2 BvR 966/21

Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung der 2. Kammer des Zweiten Senats auf die Besetzungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.09.2021
Aktenzeichen
2 BvR 966/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 39774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210914.2bvr096621

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.03.2021 - AZ: III - 2 Ws 215/20

Tenor:

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

2

Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 [BVerfG 11.10.1983 - 1 BvL 73/78] <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

3

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 3/21 -, Rn. 3).

4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.