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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.09.2021, Az.: 2 BvR 1019/21

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.09.2021
Aktenzeichen
2 BvR 1019/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 37798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210901.2bvr101921

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 29.12.2020 - AZ: 7 KLs 608 Js 26956/20 WS WA
OLG Nürnberg - 10.05.2021 - AZ: Ws 471/21
OLG Nürnberg - 21.04.2021 - AZ: Ws 159/21 WA

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von Herrn (...) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Dem Antrag auf Zulassung eines Bevollmächtigten - auszulegen als Antrag auf Zulassung eines Beistands - ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2018 - 2 BvR 492/18 -, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.