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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.04.2018, Az.: 2 BvR 492/18

Zulassung einer Person als Beistand bei Sachdienlichkeit und Notwendigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.04.2018
Aktenzeichen
2 BvR 492/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 24610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180416.2bvr049218

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 22.01.2018 - AZ: II-13 Qs-971 Js 210/15-10/17

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W...,
gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Januar 2018 - II-13 Qs-971 Js 210/15-10/17 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Zulassung eines Beistands
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. April 2018 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von Frau W. als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

Dem ausdrücklichen Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -, juris, Rn. 1). Es ist jedoch nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber
Kessal-Wulf
König